
12. November 2014, 17:11 Uhr
Achten auf Zollbestimmungen Teure Urlaubssouvenirs – welche Zollbestimmungen Sie beachten müssen
In vielen Ländern ist die Ausfuhr von bestimmten Reiseandenken nicht zulässig und wird vom Zoll mit hohen Bußgeldstrafen geahndet. Was wie ein harmloser Stein aussieht, kann schnell als Kulturraub beschlagnahmt werden. Je nach Fall, sollte ein Anwalt zurate gezogen werden. Auch von Schmuck aus Korallen oder Elfenbein sollte man lieber Abstand nehmen, denn die Einfuhr ist gegen die Zollbestimmungen.
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Teure Mitbringsel aus dem Urlaub
Von der Ausfuhr exotischer Tiere oder Tierprodukten aus Urlaubsländern raten Experten dringend ab. Das Washingtoner Artenschutzabkommen verbietet den Handel mit allen Erzeugnissen, die aus Tieren hergestellt oder gewonnen werden. Hierzu zählen unter anderem Elfenbeinschnitzereien, Korallenschmuck oder Taschen aus Schlangenleder. Wer am Flughafen damit erwischt wird, ist nicht nur das Souvenir los, sondern muss darüber hinaus noch mit einem Bußgeld oder sogar einer Geldstrafe aufgrund der nicht eingehaltenen Zollbestimmungen rechnen. Daher sollten Reisende unbedingt die Finger davon lassen.
Bei vielen Urlaubern sind vermeintliche Modeschnäppchen mit Designerlabel beliebt. Doch die Handtaschen, Uhren oder Sonnenbrillen vom Straßenhändler entpuppen sich häufig als billige Fälschungen. Der deutsche Zoll darf die Plagiate sogar beschlagnahmen oder einen Einfuhrzoll entsprechend dem Wert des Originalproduktes erheben, da sie gegen die Zollbestimmungen sind. Das gilt auch für raubkopierte Software. In einigen Ländern wie etwa Italien wird sogar der Kauf von gefälschter Ware bereits unter Strafe gestellt. In diesem Fall kann es schnell zu einem Rechtsstreit kommen, selbst wenn Sie nichts von der Fälschung wussten. Bei der Einfuhr von Originalware ist es daher ratsam, sich schon vor dem Kauf über die geltenden Reisefreimengen und Zollbestimmungen zu informieren.
Unser Tipp: Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie sich bereits vorab über die geltenden Ausreise- und Zollbestimmungen informieren.
Reisefreimengen für Alkohol, Tabak und Medikamente
Zigaretten, Alkohol oder Arzneimittel dürfen bis zu einer gewissen Menge abgabenfrei eingeführt werden. Dabei gilt, dass die Produkte nur für den persönlichen Gebrauch, für Angehörige oder als Geschenk eingeführt und persönlich mitgeführt werden. Keinesfalls dürfen sie weiterverkauft werden. Die Zollbestimmungen bezüglich der Freimengen variieren je nachdem, wie der Reisende ins Land kommt. Wer mit dem Flugzeug oder dem Schiff einreist, darf in der Regel etwas mehr einführen. Dabei sollten abgabefreie Mengen unter keinen Umständen überschritten werden, um Probleme bei der Zollkontrolle zu vermeiden.
Die abgabenfreien Mengen gelten für Personen ab 17 Jahren, die aus einem Nicht-EU-Mitgliedsland nach Deutschland kommen:
• 200 Zigaretten, 100 Zigarillos, 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak
• einen Liter an Spirituosen mit mehr als 22 Volumenprozent Alkoholgehalt oder zwei Liter Spirituosen mit bis zu 22 Prozent, vier Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier
• Kraftstoff, der sich im Tank des eigenen Fahrzeuges befindet sowie zusätzlich zehn Liter
• andere Waren im Wert von bis zu 300 Euro; bei Flug- und Seereisenden gilt eine Grenze von 430 Euro; bei Reisenden unter 15 Jahren sind es 175 Euro
Bei Reisen innerhalb der EU sind die abgabenfreien Mengen höher. Informationen dazu finden Sie auf der Website des Zolls. Unser Tipp: Bewahren Sie die Quittungen Ihrer Urlaubseinkäufe auf, damit Sie im Fall einer Kontrolle den Wert zweifelsfrei belegen können.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.