
24. November 2016, 12:08 Uhr
Erneuter Streik Lufthansa-Pilotenstreik: Diese Rechte haben Sie als Fluggast
Der Pilotenstreik bei der Lufthansa geht in die nächste Runde. Juristische Versuche, den angekündigte Streik noch abzuwehren, sind gescheitert. Für Fluggäste der größten deutschen Airline bedeutet das im schlimmsten Fall weniger Urlaubszeit.
Rechte als Fluggast situationsabhängig
Bei einem Pilotenstreik und anderen Streiks im Flugverkehr sind die betroffenen Passagiere häufig auf sich allein gestellt und können oft nicht auf die Unterstützung der Fluggesellschaft zählen. Welche Rechte ein Fluggast hat, ist leider etwas komplizierter. Ihre Ansprüche hängen zum einen davon ab, ob Ihr Flug lediglich verspätet startet oder komplett annulliert wird. Und auch wer streikt, hat Einfluss auf ihre Rechte als Fluggast. Es macht durchaus einen Unterschied, ob es sich beispielsweise um einen Fluglotsen- oder einen Pilotenstreik handelt.
Flug wegen Pilotenstreik gestrichen, was nun?
Wird Ihr Flug wegen Arbeitsniederlegung gestrichen, muss die Airline gemäß der EU-Verordnung für Fluggastrechte für einen Ersatzflug sorgen. Dauert Ihnen dies zu lange, können Sie sich auch den Ticketpreis erstatten lassen. Einen Anspruch auf Schadenersatz haben Sie jedoch nicht.
Etwas anders ist es um die Rechte des Fluggasts bestellt, wenn der ausgefallene Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist. Dann ist der Reiseveranstalter in der Pflicht, für einen Ersatzflug zu sorgen und Sie müssen ihm dazu eine angemessene Zeitspanne von einigen Stunden einräumen. Bietet er Ihnen dann keine Alternative, können Sie den Transport auch selbst in die Hand nehmen und beispielsweise mit dem Taxi zum nächstgelegen Airport fahren, um von dort zu fliegen oder bei einer anderen Gesellschaft einen Flug buchen. Die Kosten muss der Veranstalter erstatten.
Im Rahmen einer Pauschalreise haben Sie bei einem Pilotenstreik zudem Anspruch auf Schadenersatz. Wenn das Personal von Fluggesellschaften streikt, muss der Reiseveranstalter eine Entschädigung zahlen. Das gilt jedoch nicht, wenn Dritte wie Flughafen-Sicherheitskräfte oder Fluglotsen streiken.
Fluggastrechte bei Verspätung
Sorgt der Pilotenstreik dafür, dass ein Flug verspätet abhebt, hat der Fluggast das Recht auf Betreuung. Darunter fallen unter anderem Erfrischungen, Mahlzeiten, zwei Telefongespräche oder E-Mails und gegebenenfalls auch eine Hotelübernachtung. Dafür muss bei Kurzstreckenflügen eine Verspätung um zwei Stunden gegeben sein, bei Mittelstrecken sind es drei Stunden und auf Langstreckenflügen vier Stunden. Nach einer fünfstündigen Verspätung hat der Fluggast das Recht, vom Luftbeförderungsvertrag zurückzutreten und sich den Flugpreis erstatten zu lassen.
Für Pauschalreisende werden Flugverspätungen von bis zu vier Stunden grundsätzlich als zumutbar betrachtet. Nach Ablauf dieser Frist können Sie sich auf Kosten des Veranstalters selbst um den Transport kümmern oder den Reisepreis nachträglich mindern.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.