Kreuzfahrt: Gesamtpreis muss Pflicht-Trinkgelder enthalten Maridav, Fotolia

23. Januar 2019, 14:06 Uhr

Irreführende Werbung Kreuz­fahrt: Gesamt­preis muss Pflicht-Trink­gel­der enthalten

Wenn Kreuzfahrtgäste dem Servicepersonal ein festes Trinkgeld pro Tag zahlen müssen, muss dieser Obolus im Gesamtpreis der Reise angegeben sein. Die Gäste müssen also schon vor der Buchung darüber informiert werden, woran sie sind. Zu diesem Urteil kam das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (AZ 6 U 24/17).

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Ver­pflich­ten­des Trinkgeld auf Kreuz­fahrt: 10 Euro pro Tag

Beklagte war eine Firma, die Schiffsreisen vermittelt. Diese hatte für eine Kreuzfahrt mit einem Gesamtpreis geworben, in dem das obligatorische Service-Entgelt in Höhe von 10 Euro pro Tag nicht enthalten war.  Dieses Entgelt muss jeder Gast zahlen – eine Ausnahme gibt es gemäß den Vertragsbedingungen des Kreuzfahrtanbieters nur, wenn der Gast die Nacht nicht an Bord des Schiffes verbringt.

Bei einer einwöchigen Kreuzfahrt wird also jeder Gast noch einmal mit bis zu 70 Euro für Trinkgeld zur Kasse gebeten. Überraschend für alle, die über den beklagten Reisevermittler gebucht hatten und von dessen Gesamtpreisangabe ausgegangen waren.

Verein klagte auf Unterlassung

Gegen diese Art der Werbung hatte ein Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen geklagt. Bereits in erster Instanz bekam der Kläger vor dem Landgericht Lübeck recht: Dem Reisevermittler wurde untersagt, künftig mit einem angeblichen Gesamtpreis ohne Einbezug der verpflichtenden Trinkgelder zu werben. Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil und wies die Berufung des Reisevermittlers ab.

Was gehört alles zum Gesamtpreis?

Was unter dem Begriff "Gesamtpreis" zu verstehen ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Rechtsprechung definiert. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PAngV) müssen Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile inbegriffen sein. "Sonstige Preisbestandteile" sind dabei alle verpflichtenden und von vornherein festgelegten Bestandteile. Als solche wertete das OLG Schleswig-Holstein im konkreten Fall auch die Trinkgelder, die auf dem Kreuzfahrtschiff fällig werden – denn die zahlen die Gäste schließlich nicht freiwillig und nicht nach eigenem Ermessen.

Vereinfacht gesagt: Zum Gesamtpreis gehört alles, was der Kunde am Ende auf jeden Fall zahlen muss. Und das muss laut dem Urteil auch in entsprechenden Werbebotschaften angegeben sein.

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