Würzburger Tabelle: Ihre Rechte bei Kreuzfahrten. Ein Kreuzfahrtschiff vor einer Palme im türkisen Wasser. NAN, Fotolia

1. August 2016, 9:02 Uhr

Auf dem Schiff Würz­bur­ger Tabelle: Ihre Rechte bei Kreuzfahrten

Die Würzburger Tabelle dient als Anhaltspunkt für Reisende, die auf einer Kreuzfahrt Reisemängel zu beanstanden haben. Enttäuschte Urlauber erhalten durch sie eine Orientierung darüber, wie Gerichte in ähnlichen Fällen entschieden haben.

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Mängel auf der Kreuz­fahrt: Was nun?

Wer eine Kreuzfahrt bucht, erhält alle Leistungen in der Regel aus einer Hand, weil sowohl der Transport als auch die Unterbringung und das Programm der Reise von einem einzigen Anbieter bereitgestellt werden. Es handelt sich deshalb um eine Pauschalreise gemäß § 651 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Vertragspartner des Reisenden ist entweder der Reiseveranstalter oder die Reederei selbst, sofern eine Buchung der Kreuzfahrt direkt dort möglich sind.

Wenn dem Urlauber unterwegs Reisemängel auffallen, muss er sich an den Anbieter wenden und kann gegebenenfalls eine Reisepreisminderung erhalten. Gerade auf einer Kreuzfahrt kommt häufig diese Variante zum Einsatz, da es aufgrund der Umstände oft nicht möglich ist, zum Beispiel eine andere Unterbringung zu organisieren. Passagiere sollten die Reisemängel immer genau dokumentieren und sie sich vor Ort bestätigen lassen, um später Beweise in der Hand zu haben.

Advocard-PrivatrechtsschutzWürz­bur­ger Tabelle bietet einen Überblick

Der Würzburger Rechtsanwalt Kay P. Rodegra hat eine große Übersicht verschiedener Urteile rund um das Thema Kreuzfahrten gesammelt. In seiner Würzburger Tabelle können enttäuschte Urlauber sich einen Überblick darüber verschaffen, wie die Gerichte in ähnlichen Fällen wie ihrem entschieden haben. Dort lässt sich zum Beispiel feststellen, dass das Amtsgericht Königstein bei einer zugesicherten, aber fehlenden Klimaanlage in der Kabine eine Minderung des Reisepreises um 25 Prozent festgesetzt hat (AZ 21 C 97/96). Keine Preisminderung war nach einem Urteil des Amtgerichts Hamburg dagegen möglich, als Passagiere den Geruch nach Dieselabgasen bemängelten – diese seinen schiffstypisch (AZ 4 C 446/01).

Auch zu ausgefallenen Landgängen finden sich in der Würzburger Tabelle zahlreiche Urteile. In der Regel ist eine Preisminderung demnach in solchen Fällen nicht möglich, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderung der Route vorbehalten hat. Wenn ein bedeutender zugesagter Hafen nicht angelaufen wird, können Reisende aber laut der Tabelle häufig einen Teil des anteiligen Tagespreises zurückverlangen.

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