Wie viel Trinkgeld üblich ist, hängt von den Umständen ab Andrey Popov, Fotolia

12. Dezember 2017, 13:28 Uhr

Anerkennung für guten Service Trinkgeld: Wie viel ist ange­mes­sen und muss man es geben?

Laut § 107 Gewerbeordnung (GewO) ist Trinkgeld ein Geldbetrag, der freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt wird – zusätzlich zu dem vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitslohn. Das Gesetz verlangt also nicht, dass Sie dem Kellner obendrein einen Obolus geben. Der Anstand gebietet es aber dennoch, wenn der Service gut war.

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Wann und wie viel Trinkgeld soll man geben?

Trinkgeld gibt es nicht nur im Restaurant. Auch im Hotel, im Taxi oder an der Garderobe ist der kleine Bonus für guten Service üblich. Wenn Sie mit der Arbeit zufrieden sind, können Sie das mit einem entsprechenden Trinkgeld ausdrücken. Es nicht zu geben, kann daher signalisieren, dass Sie mit dem Service unzufrieden waren. In diesem Fall ist es durchaus sinnvoll, Kritikpunkte freundlich anzumerken. Nur so kann Verbesserung angeregt werden.

Doch wie viel Trinkgeld ist üblich? Das hängt ein wenig von den Umständen ab, aber generell fahren Sie in Deutschland mit der Zehn-Prozent-Regel gut: Bei einer Rechnung von 50 Euro bezahlen Sie 55 Euro und geben damit 5 Euro Trinkgeld. Bei Summen über 100 Euro sind auch zwei bis fünf Prozent ausreichend.

Tipp: Überreichen Sie das Trinkgeld persönlich und in bar. So bringen Sie Ihre Wertschätzung zum Ausdruck und gewährleisten, dass es an der richtigen Stelle ankommt.

Aktueller Fall: Trinkgeld auf Kreuzfahrten

Rechtsschutz

Ein Kreuzfahrtveranstalter hatte automatisch zehn Euro pro Nacht und Person als Trinkgeld vom Bordguthaben der Schiffsreisenden abgebucht. In den AGB hieß es, dass die Zahlung an der Rezeption storniert, gekürzt oder erhöht werden könne. Mit dieser Praxis musste sich nun das Landgericht Koblenz befassen und kam zu dem Schluss: Sie verstößt gegen das Gebot der Ausdrücklichkeit.

Verbraucher müssen Zahlungen, die über die Hauptleistung hinausgehen, ausdrücklich zustimmen. Reisende dürfen also nicht gezwungen sein, das automatische Trinkgeld zu stornieren. (AZ 15 O 36/17).

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