Fluggepäck: Nur bei ausdrücklichem Hinweis kostenfrei. Blaue Absperrbänder im Terminal eines Flughafens. Daniel Berkmann, Fotolia

14. Juli 2016, 10:06 Uhr

Gerichtsurteil Flug­ge­päck: Nur bei aus­drück­li­chem Hinweis kostenfrei

Laut einem Urteil des Amtsgerichts München muss eine Airline Fluggepäck nur dann kostenfrei befördern, wenn sie das dem Passagier bei der Buchung ausdrücklich zugesichert hat. Andernfalls kann die Fluggesellschaft dafür Zusatzkosten erheben. Ein Fluggast ist demnach mit seiner Klage gescheitert.

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Der Kläger hatte für sich und einen Begleiter Flugtickets über ein Buchungsportal erworben. Die Flug- und Gepäckbestimmungen sahen für diesen Tarif die kostenfreie Mitnahme eines Handgepäckstücks pro Passagier vor. Auf dem Hinflug wurde den beiden Reisenden auch für das restliche Fluggepäck, das sie aufgaben, keine Gebühr berechnet. Auf dem Rückflug mit der gleichen Fluggesellschaft erhob diese allerdings Zusatzkosten für jedes zusätzliche Gepäckstück. Der Kläger verlangte die Erstattung dieser Kosten und erklärte, die Geschäftsbedingungen der Gesellschaft seien für einen Laien nicht verständlich.

Advocard-PrivatrechtsschutzDas Amtsgericht München wies seine Klage ab (AZ 159 C 12576/15). Es führte aus, dass eine kostenfreie Beförderung von weiterem Fluggepäck nicht Teil des Vertrags gewesen sei. Bei sogenannten Billigfluggesellschaften sei es vielmehr üblich, dass für Leistungen, die über das Basisangebot – also die Beförderung des Fluggastes – hinausgehen, Zusatzkosten entstehen. Das gelte zum Beispiel für Sitzplatzreservierungen, Bordgastronomie oder eben die Beförderung von zusätzlichem Fluggepäck. Ein solches Vorgehen sei inzwischen auch bei etablierten Unternehmen zu beobachten. Der Kläger habe also nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgehen können, dass sein Gepäck kostenfrei befördert werde.

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