25. November 2015, 10:12 Uhr
Richtig planen Vorweggenommene Erbfolge – Vererben schon zu Lebzeiten
Wenn bereits vor dem Tod Vermögen an die Nachkommen vererbt wird, bezeichnet man das als vorweggenommene Erbfolge. Für viele Familien ist es praktisch, bereits zu Lebzeiten vorzusorgen. Allerdings ist beim Vererben zu Lebzeiten auch Vorsicht geboten.
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Motive für die vorweggenommene Erbfolge
Das eigene Vermögen noch zu Lebzeiten aufzuteilen, bietet sich beispielsweise dann an, wenn Sie unter Ihren Nachkommen Streit um das Erbe befürchten und die Kontrolle behalten möchten. Die vorweggenommene Erbfolge kann aber auch dann sinnvoll sein, wenn Sie zum Beispiel Ihren Kindern Starthilfe geben möchten, wenn diese sich eine Existenz aufbauen. So erhalten die Erben das Vermögen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie es auch wirklich brauchen. Zusätzlich ergibt sich oft die Möglichkeit, bei der Erbschaftssteuer zu sparen.
Vererben zu Lebzeiten: Mehrere Möglichkeiten
Die am häufigsten genutzte Möglichkeit, um Vermögen vorzeitig zu vererben, ist die der Schenkung. Dabei werden Vermögensteile an einen Begünstigten übertragen und die Schenkung wird von einem Notar festgehalten. Oberhalb gewisser Freibeträge werden dabei Schenkungssteuern fällig. Eine andere Variante ist die vorweggenommene Erbfolge durch Ausstattung. Das bedeutet, dass Eltern ihrem Kind Zuwendungen erteilen, damit es auf eigenen Füßen stehen kann. Oft geschieht das in Form einer Aussteuer zur Hochzeit.
Sicherheit trotz vorweggenommener Erbfolge
Ein möglicher Nachteil ist: Sie verlieren in einem gewissen Maß die Kontrolle über Ihr Vermögen, wenn Sie die vorweggenommene Erbfolge zur Anwendung bringen. Sie sollten daher Ihre eigenen Lebensumstände realistisch einschätzen und in etwa wissen, ob Sie auch in den nächsten Jahren auf das vorzeitig vererbte Geld verzichten können.
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Es gibt aber auch Möglichkeiten der Absicherung: Wenn Sie Ihr Haus an die Nachkommen vererben, aber sicher sein wollen, dass Sie dort weiterhin wohnen können, sollten Sie ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht vereinbaren. So können Sie das Haus oder die Wohnung weiterhin nutzen, auch wenn Sie nicht mehr Eigentümer sind. Vielleicht möchten Sie auch sichergehen, dass Sie auch ohne Ihr Vermögen versorgt sind, falls Sie ein Pflegefall werden. Dann können Sie eine Pflegeverpflichtung mit Ihren Angehörigen vereinbaren. Möglicherweise wollen Sie ausschließen, dass ein Familienmitglied, dem Sie vorab etwas vererben, später nochmals erbt. In diesem Fall können Sie einen Erbverzicht von ihm verlangen.
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