Wer sein Erbe zu Lebzeiten verschenken möchte, muss Steuern dafür zahlen Andrey Popov, Fotolia

27. Juni 2018, 9:46 Uhr

So geht's richtig Schen­kung­steu­er: Frei­be­trä­ge, Höhe und Co.

Wer sein Erbe zu Lebzeiten verschenken möchte, um Steuern zu sparen, sollte wissen: Auch das ist steuerpflichtig! Die Schenkungsteuer-Freibeträge können aber alle zehn Jahre wieder in voller Höhe genutzt werden.

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Schenkung und Erbe werden ähnlich besteuert

In Deutschland werden Schenkungen und Erbschaften weitgehend gleich behandelt:  Steuerlich betrachtet gilt eine Schenkung sozusagen als Erbe zu Lebzeiten. Wäre dem nicht so, würden beträchtliche steuerrechtliche Lücken eine Umgehung der Steuerpflicht zulassen.

Eine Schenkung ist laut § 516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Zuwendung, durch die jemand einen anderen aus seinem Vermögen bereichert. Dabei muss zwischen den Parteien Einigkeit darüber herrschen, dass diese Zuwendung ohne finanzielle Gegenleistung erfolgt.

Wer ist steuerpflichtig?

Nach §2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gilt die Steuerpflicht, wenn der Schenker oder der Beschenkte zur Zeit der Ausführung Inländer ist. Das klingt klarer, als es ist. Steuerpflichtig ist nämlich nicht nur, wer einen Wohnsitz in Deutschland hat. Als Inländer im Sinne der Schenkungsteuer gilt auch jeder deutsche Staatsangehörige, der erst innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Schenkung ins Ausland gezogen ist.

Schenkungsteuerpflichtig sind dabei beide Parteien, wobei der Schenkende in der Regel nur herangezogen wird, wenn die Steuer beim Beschenkten nicht eingezogen werden kann. Unter Umständen kann sich so die gut gemeinte Schenkung in eine echte Belastung verwandeln. Vor einer Schenkung sollte also geklärt werden, ob die Steuer vom Begünstigten überhaupt getragen werden kann beziehungsweise wer die Steuerzahlung übernimmt.

Beide Seiten müssen die Schenkung innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt mit einem entsprechenden Formular melden, wobei die Höhe der Steuer selbst berechnet wird. Diese Pflicht entfällt bei notariell beglaubigten Schenkungen oder wenn ein deutsches Gericht oder Konsulat die Schenkung begleitet: Diese sind auch zur Anzeige verpflichtet.

Frei­be­trä­ge können alle zehn Jahre genutzt werden

Wie bei der Erbschaftsteuer gelten auch bei der Schenkungsteuer Freibeträge. Einen großen Vorteil bietet die Schenkungsteuer allerdings: Der Freibetrag kann alle zehn Jahre wieder in Anspruch genommen werden. Bei größeren Vermögen kann es sich also lohnen, über eine Schenkung nachzudenken und so die Erbschaftsteuer ganz legal zu umgehen oder zumindest zu reduzieren.

Verstirbt der Schenker allerdings vor Ablauf dieser zehn Jahre, wird bei der Berechnung der Erbschaftsteuer auf das anfallende Erbe auch die früher erfolgte Schenkung berücksichtigt: Die Schenkung braucht den Freibetrag der Erbschaftsteuer sozusagen auf.

Mit jedem Jahr, das zwischen Schenkung und Todesfall liegt, steigt der Freibetrag wieder um zehn Prozent an. Liegt  zwischen Schenkung  und Tod des Gebers nur ein Jahr, wird der Freibetrag vollständig angerechnet, nach zwei Jahren nur noch neunzig Prozent und so weiter. Auf diese Weise steht dem Beschenkten nach zehn Jahren wieder der komplette Freibetrag zur Verfügung.

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Je näher die Ver­wandt­schaft, umso höher der Freibetrag

Um die Schenkungsteuer zu berechnen, sind Steuerklasse und Schenkungsteuer-Freibetrag entscheidend.  Innerhalb der drei Steuerklassen gelten unterschiedliche Freibeträge und mit dem Wert der Schenkung ansteigende Steuersätze. Dabei gilt der Grundsatz: Je näher die Verwandtschaft, umso geringer die Besteuerung.

Steuerklasse I können Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Stief- und Adoptiv- und Enkelkinder beanspruchen. Für sie gelten folgende Freibeträge:

  • Ehe- und Lebens­part­ner: 500.000 Euro
  • Kinder und Enkel­kin­der, deren Eltern ver­stor­ben sind: 400.000 Euro
  • Enkel­kin­der: 200.000 Euro

Bei Schenkungen über den Schenkungsteuer-Freibetrag hinaus zahlen sie die niedrigsten Steuern: Zum Beispiel sieben Prozent bis zu 75.000 Euro und elf Prozent bis zu 300.000 Euro. Die Steuersätze steigen kontinuierlich an. Ab einem Wert von 26 Millionen Euro greift der höchste Steuersatz von 30 Prozent.

Steuerklasse II gilt für Eltern und Großeltern, Geschwister und Geschwisterkinder, Schwiegereltern und -kinder sowie geschiedene Ehepartner. Ihre Freibeträge betragen einheitlich 20.000 Euro.

Höhere Schenkungen bis zu 75.000 Euro müssen mit 15 Prozent versteuert werden – danach steigen die Steuersätze ebenfalls an, der Höchstsatz liegt bei 43 Prozent ab 26 Millionen Euro.

Steuerklasse III ist die ungünstigste Steuerklasse. Hierunter fallen alle übrigen Erben und auch nicht verheiratete Partner. Auch sie können einen Schenkungsfreibetrag von 20.000 Euro geltend machen, müssen aber bei darüber hinausgehenden Beträgen den höchsten Steuersatz zahlen, der bei mindestens 30 Prozent liegt. Ab 13 Millionen Euro beträgt er sogar 50 Prozent.

Geschenk­tes Haus für Ehe­part­ner steuerfrei

Rechtsschutz

Ob bei der Schenkung einer Immobilie Schenkungsteuer gezahlt werden muss, hängt entscheidend von der Nutzungsart und dem Empfänger der Schenkung ab. Wird nämlich das Haus oder die Wohnung vom Schenkenden selbst bewohnt und dem Ehepartner übertragen, entfällt die Steuer, ohne dass eine Anrechnung auf die Freibeträge erfolgt. Das gilt auch, wenn die Immobilie unmittelbar danach vom Empfänger verkauft oder vermietet wird. Allerdings  empfehlen Experten eine gewisse Schamfrist einzuhalten, um den Verdacht der Steuerumgehung erst gar nicht aufkommen zu lassen.

Diese Regelung ist nicht auf andere Personen – etwa die eigenen Kinder – übertragbar. Sie müssen in jedem Fall die Anrechnung der Schenkungsteuer auf den Wert der Immobilie dulden und gegebenenfalls sogar einen Teil versteuern. Zur Bewertung sollte möglichst ein Gutachter herangezogen werden, um zu verhindern, dass das Finanzamt einen zu hohen Betrag zur Steuerberechnung heranzieht.

Optimale Aus­nut­zung der Frei­be­trä­ge spart Steuern

Für Kinder gelten hinsichtlich der Schenkungsteuer Freibeträge von 400.00 Euro und zwar pro Elternteil: Das lässt sich nutzen, um die Schenkungsteuer ganz legal zu reduzieren oder sogar zu umgehen.

Beispiel 1: Ein Elternpaar bewohnt ein Haus im Wert von 800.000 Euro, das dem Vater allein gehört. Die Eltern wollen ihren Lebensabend auf den kanarischen Inseln verbringen und ihrer Tochter das Haus schenken.

Würde der Vater der Tochter das Haus einfach übertragen, könnte sie nur einen Freibetrag von 400.00 Euro geltend machen und müsste die verbleibenden 400.000 Euro versteuern.

Also überschreibt der Vater seiner Frau die Hälfte des Hauses – die Aktion bleibt steuerfrei, da selbst genutzte Immobilien unter Eheleuten frei verschenkt werden dürfen. Jetzt schenken beide ihren Anteil der Tochter. Durch den Freibetrag je Elternteil von 400.000 Euro fällt keine Schenkungsteuer an. Hinweis: Im Falle des Todes eines Elternteils innerhalb der nächsten zehn Jahre müsste sich die Tochter allerdings die Schenkung anteilig anrechnen lassen.

Beispiel 2: Die Großeltern wollen ihrem Enkelkind 400.00 Euro  schenken – der Schenkungsteuer-Freibetrag für Enkel beträgt aber nur 200.000 Euro. Die Lösung: Die Großeltern beschenken zunächst ihre Kinder, die die Zuwendung ihrerseits an ihre Kinder weiter verschenken. Solche Kettenschenkungen sind durchaus üblich und vom Bundesfinanzhof als rechtlich einwandfrei akzeptiert.

FAZIT
  • Für Schen­kung­steu­er und Erb­schaft­steu­er gelten ähnliche Regelungen.
  • Je nach Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis gilt ein höherer Frei­be­trag, der alle zehn Jahre gewährt wird.
  • Auch der Steu­er­satz richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad.
  • Durch geschick­te Auf­tei­lung oder Ket­ten­schen­kun­gen lassen sich Steuern sparen.
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