Steuerklasse wechseln: junge Frau in Bluse sitzt im Büro vor einem Aktenordner Robert Kneschke, Fotolia

13. Juli 2015, 17:28 Uhr

Freiwillig oder Pflicht? Steu­er­klas­se wechseln: Dies sollten Sie wissen

Eine veränderte Lebenssituation kann dazu führen, dass Sie Ihre Steuerklasse wechseln. Wurde eine Änderung der Steuerklasse früher bei den Gemeinden vorgenommen, müssen Sie sich seit Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte im Jahr 2011 nun an das Finanzamt wenden. Bei rechtlichen Problemen rund um die Steuerklasse, kann ein Rechtsschutz helfen.

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Wechsel der Steu­er­klas­se kann Pflicht sein

Sie haben geheiratet oder sich scheiden lassen? Arbeitslosigkeit droht? Sie sind schwanger? Die Gründe für einen Wechsel der Steuerklasse sind vielfältig. Darüber, ob ein Wechsel sinnvoll ist oder nicht, sollten Sie sich vorab gut bei einem Experten informieren. So kann es zum Beispiel sinnvoll sein, zu wechseln, wenn Ihr Ehepartner einen deutlichen Gehaltssprung macht und die Gehälter dadurch stark auseinandergehen. Dann ist meistens ein Wechsel von der gemeinsamen Steuerklasse 4 in die Klassen 3 oder 5 sinnvoll. Zwingend erfolgt ein Steuerklassenwechsel dann, wenn die Grundlage für die bisherige Einstufung entfällt. Heiraten Sie und sind kein Single mehr, wandern Sie beispielsweise von Steuerklasse 1 in 4.

Beim Finanzamt Steu­er­klas­se wechseln

Seit Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte wird die Steuerklasse beim Finanzamt geändert. Erwägen Sie einen Wechsel, müssen Sie persönlich beim zuständigen Finanzamt vorbeischauen. Tipp: Über die jeweilige Anschrift informiert Ihr aktueller Steuerbescheid. Beim Amt finden Sie die benötigten Formulare und Vordrucke. Bei Fragen können Sie sich dort an einen Mitarbeiter wenden. Sie können die Steuerklasse einmal im Jahr wechseln. Ob ein Wechsel geglückt ist oder nicht, teilt Ihnen das Finanzamt in der Regel innerhalb weniger Wochen mit.

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