Kur und Reha: Das steht pflegenden Angehörigen zu © iStock.com/Juan Hernandez Carmona

19. Juli 2022, 11:00 Uhr

Durchatmen Kur und Reha: Das steht pfle­gen­den Ange­hö­ri­gen zu

Eine Kur oder eine Reha kann dafür sorgen, dass pflegende Angehörige neue Kraft für ihren anstrengenden Alltag schöpfen. Hier erfährst du, wie es mit dem Anspruch auf diese Maßnahmen aussieht, wie du sie beantragst und wie sich die Pflege deiner Angehörigen für die Dauer der Kur oder Reha regeln lässt.

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Pflegende Ange­hö­ri­ge haben Anspruch auf Ent­las­tung und Behandlung

Viele pflegende Angehörige sind fast 24 Stunden am Tag eingespannt, die Pflegesituation bestimmt ihren Alltag nahezu komplett. Wer nicht rund um die Uhr pflegt, aber zusätzlich berufstätig ist, ist meist ebenso belastet. Die Folgen können zum Beispiel körperliche Beschwerden sein oder auch psychische Leiden wie ein Burnout.

Was viele pflegende Angehörige nicht wissen: In solchen Fällen besteht grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf Kuren oder stationäre Reha-Maßnahmen bei Erkrankungen. Dieser Anspruch auf Entlastung ist durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) geregelt. Die Rehabilitation von pflegenden Angehörigen gilt laut § 23 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) als medizinische Vorsorgeleistung, damit die Belastung durch die Pflege abgefedert wird.

Es reicht hierfür aus, dass ein Arzt dir gesundheitliche Probleme attestiert, die durch die Pflege entstanden sind. In der Regel dauert die Maßnahme drei Wochen, gegebenenfalls kann sie auch verlängert werden.

Eine Kur für pflegende Angehörige ist auch nach dem Tod der pflegebedürftigen Person noch möglich – sechs Monate lang besteht der Anspruch nach dem Versterben fort.

INFO

Kur oder Reha?

Eine Kur dient eher der Vorbeugung von Erkrankungen, während eine stationäre Rehabilitation – umgangssprachlich kurz Reha genannt – eine Maßnahme ist, um die bereits angeschlagene körperliche oder seelische Gesundheit wiederherzustellen. Rein rechtlich wird dabei aber bei pflegenden Angehörigen kein Unterschied gemacht. Entscheidend ist die Empfehlung des Arztes.

Als pflegender Angehöriger hast du alle drei Jahre Anspruch auf eine rehabilitative Maßnahme.

Kann mir mein Arbeit­ge­ber eine Kur oder Reha verbieten?

Grundsätzlich: nein. Da du einen gesetzlichen Anspruch auf die Auszeit von der Pflege hast, muss dir dein Arbeitgeber die Möglichkeit zur Kur oder Reha einräumen. Natürlich solltest du deinen Arbeitgeber über den geplanten Start und die voraussichtliche Dauer der Auszeit informieren, sobald du die Kur oder Reha beantragt hast. Den endgültigen Bescheid, dass dein Antrag bewilligt wurde, musst du ebenso vorlegen.

Bist du bis zu sechs Wochen oder weniger auf Kur oder in einer Rehabilitation, zahlt dein Arbeitgeber weiterhin dein Gehalt. Dauert die Maßnahme länger als sechs Wochen an, so übernimmt in der Regel deine Krankenkasse die Fortzahlung deines Lohns in Form von Krankengeld.

Wer zahlt die Reha oder Kur für pflegende Angehörige?

Die Kur oder Rehabilitation wird je nach Anlass und Situation von verschiedenen Trägern finanziert:

  • Bei pfle­gen­den Ange­hö­ri­gen, die nicht berufs­tä­tig sind, ist es übli­cher­wei­se die Kran­ken­kas­se, ebenso bei Eltern­tei­len mit pfle­ge­be­dürf­ti­gen Kindern unter 18 Jahren („Mutter-Kind-Kur mit Schwer­punkt Pflege”). Auch die Kosten für Kuren werden von der Kran­ken­kas­se übernommen.
  • Bei Berufs­tä­ti­gen, die zu Hause Ange­hö­ri­ge pflegen, ist in der Regel die Ren­ten­kas­se zuständig.
  • Bei Reha-Maßnahmen infolge eines Unfalls springt die Unfall­ver­si­che­rung ein.

Ist die Kur oder Reha bewilligt, dann wird ein Großteil der Kosten vom Träger übernommen. In der Regel ist noch ein Eigenanteil von zehn Euro pro Tag zu zahlen.

Kur für pflegende Ange­hö­ri­ge: Vor­aus­set­zun­gen und Antrag

Die Notwendigkeit einer Kur oder Reha-Maßnahme muss von einem Arzt attestiert werden, zum Beispiel vom Hausarzt. Als pflegender Angehöriger musst du dort deine Erschöpfungs- oder Krankheitssymptome ehrlich und ausführlich schildern, denn der Arzt muss in seinem Attest darlegen können, welche Symptome aus der Pflege resultieren – dazu gehört auch die seelische Belastung.

Das Attest musst du dann zusammen mit einem Antrag auf die Kur- oder Reha-Maßnahme bei der Krankenkasse, Rentenkasse oder gegebenenfalls einem anderen zuständigen Kostenträger einreichen. In der Regel erfährst du innerhalb eines Monats, ob die Maßnahme bewilligt wird oder nicht.

Paar sitz umschlungen am Strand und schaut aufs Meer.
© iStock.com/Mark Kostich

Lehnt der Kostenträger – zum Beispiel die Krankenkasse – den Antrag ab, dann besteht die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen Einspruch einzulegen. Dazu kannst du nochmals Rücksprache mit dem Arzt halten, um die Notwendigkeit der Reha oder Kur noch besser begründen zu können. Alternativ können dir auch Mitarbeiter einer Pflegeberatungsstelle dabei helfen, den Widerspruch zu formulieren.

Wird die Maßnahme trotz Widerspruchs abgelehnt, kann dir eine juristische Beratung weiterhelfen.

Wer übernimmt die Pflege während der Reha oder Kur?

In einigen Kur- oder Reha-Kliniken besteht die Möglichkeit, dass die pflegebedürftigen Familienmitglieder mitkommen und parallel vor Ort untergebracht und gepflegt werden. Allerdings sollten pflegende Angehörige immer abwägen: Können sie in Begleitung der Pflegebedürftigen wirklich abschalten und sich erholen?

Mögliche Alternativen zur gemeinsamen Kur oder Reha sind zum Beispiel

Wer unsicher ist, was die beste Lösung für ihn und seinen pflegebedürftigen Angehörigen ist, kann sich dazu beraten lassen. Beratungsstellen in deiner Nähe findest du zum Beispiel in der Online-Datenbank der Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP).

Gut zu wissen: Über die Kur oder Reha für die pflegenden Angehörigen hinaus können auch Kuren zusammen mit dem Pflegebedürftigen oder behinderten Kindern genommen werden. Oftmals lohnt sich ein Blick auf spezielle Angebote von Wohlfahrtsverbänden, von auf pflegende Angehörige spezialisierte Reiseanbieter oder Organisationen der Behindertenhilfe.

FAZIT
  • Pflegende Ange­hö­ri­ge haben einen gesetz­li­chen Anspruch auf eine Kur oder Reha, wenn sie Erholung brauchen oder durch die Pflege selbst erkrankt sind. Die Not­wen­dig­keit der Maßnahme stellt der behan­deln­de Arzt fest.
  • Berufs­tä­ti­ge müssen die geplante Maßnahme bei ihrem Arbeit­ge­ber anmelden. Ihr Gehalt wird in der Regel bis zu sechs Wochen weiter ausgezahlt.
  • Kos­ten­trä­ger für Reha und Kuren ist in vielen Fällen die Kran­ken­kas­se, bei Berufs­tä­ti­gen in der Regel die Rentenkasse.
  • In bestimm­ten Kur- oder Reha-Kliniken ist es möglich, dass die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Person zeit­gleich mit auf­ge­nom­men wird.
  • Alter­na­tiv bieten sich zum Beispiel eine Ver­hin­de­rungs­pfle­ge oder Kurz­zeit­pfle­ge an.
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