Kurzzeitpflege beantragen: Was Angehörige wissen sollten Kzenon, Fotolia

6. Juli 2017, 10:50 Uhr

Pflege in Krisenzeiten Kurz­zeit­pfle­ge bean­tra­gen: Was Ange­hö­ri­ge wissen sollten

Für bis zu acht Wochen können Sie Kurzzeitpflege beantragen, wenn die Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause vorübergehend nicht möglich ist. Die Zuschüsse der Pflegekasse dafür sind Pauschalbeträge und werden nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt.

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Vor­aus­set­zun­gen: Wer kann Kurz­zeit­pfle­ge beantragen?

Die Kurzzeitpflege wurde eingeführt, um kurzzeitige Engpässe bei der Versorgung Pflegebedürftiger zu überbrücken. Während der 56 Tage pro Jahr, für die die Kurzzeitpflege maximal gewährt wird, erfolgt eine stationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5. Die Kurzzeitpflege beantragen kann entweder der Pflegebedürftige selbst, aber auch der pflegende Angehörige kann den Antrag bei der Pflegekasse stellen.

Auch Menschen, die bislang noch keinen Pflegegrad haben, können Kurzzeitpflege beantragen, wenn sie unerwartet pflegebedürftig geworden sind. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich jemand nach einem Unfall vorübergehend nicht selbst versorgen kann. Ansprechpartner ist dann die Krankenkasse.

Beachten Sie: Voraussetzung für die Leistung der Pflegekasse ist, dass die jeweilige Pflegeeinrichtungen offiziell für Kurzzeitpflege zugelassen ist. Ausnahmen sind nur im Fall von speziellen Behinderungen oder notwendigen Reha-Maßnahmen möglich.

Wie hoch sind die Kosten einer Kurzzeitpflege?

Die Kosten für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung sind sehr unterschiedlich. Informieren Sie sich vorab über die Tagessätze der verfügbaren Einrichtungen. Grundsätzlich setzen sich die Kosten aus drei Bestandteilen zusammen:

• Kosten für Unterbringung und Verpflegung
• Investitionskosten
• Pflegekosten

Investitionskosten sind pauschale Beträge für Instandhaltungsarbeiten und Ähnliches. Der Zuschuss für die Kurzzeitpflege gilt ausschließlich für die Kosten der Pflege. Die Unterbringungskosten können Sie eventuell teilweise über den Entlastungsbetrag finanzieren.

Wer trägt die Kosten der Kurzzeitpflege?

Rechtsschutz

Die Pflegekasse bezuschusst eine Kurzzeitpflege pauschal mit 1.612 Euro pro Jahr – unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad. Zusätzlich können ungenutzte Ansprüche auf Verhinderungspflege in Höhe von maximal 1.612 Euro jährlich für eine Kurzzeitpflege verwendet werden. Pflegebedürftige haben außerdem Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat (204 Euro bei Demenz). Dieser Entlastungsbetrag kann für die Unterbringung beantragt werden. So ergibt sich eine maximale Unterstützungsleistung von 4.724 Euro pro Jahr (5.672 Euro bei Demenz). Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege bis zu vier Wochen lang weitergezahlt – allerdings nur zu 50 Prozent.

Sind die tatsächlichen Kosten für die Pflege höher als der Zuschuss der Pflegekasse, muss die Differenz vom Pflegebedürftigen selbst, seinen Angehörigen oder dem Sozialamt bezahlt werden.

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