
27. Dezember 2019, 10:00 Uhr
So geht’s richtig Pflegeheim: Wer trägt die Kosten?
Muss ein Familienmitglied in einem Pflegeheim untergebracht werden, stellen sich den Angehörigen viele Fragen: Wer zahlt nun was? Und in welcher Höhe müssen Kinder ihre Eltern unterstützen? Die wichtigsten Aspekte rund um Pflegeheimkosten, Eigenanteil und Elternunterhalt erläutern wir hier.
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So setzen sich die Pflegeheimkosten zusammen
Die Unterbringung in einem Pflegeheim ist ein erheblicher Kostenfaktor. Zu bedenken sind folgende Posten:
- Pflegekosten: Diese übernimmt die Pflegekasse – tatsächlich aber nur zum Teil, denn es gelten gesetzlich vorgesehene Höchstgrenzen für die einzelnen Pflegegrade.
- Unterkunfts- und Verpflegungskosten, die der Bewohner selbst zahlt – denn diese würden ja auch anfallen, wenn er noch zu Hause wohnen würde.
- Kosten für Zusatzleistungen, Investitionen oder eine Ausbildungsumlage
Pflegeheim: Wie hoch ist der Eigenanteil?
Seit der Pflegereform 2017 müssen Bewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 bei den Pflegekosten jeweils den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) zahlen, da die Pflegekasse die Kosten in der Regel nicht in voller Höhe übernimmt. „Einrichtungseinheitlich“ bedeutet: Jedes Pflegeheim legt die Höhe des Eigenanteils selbst fest, dieser gilt dann für alle zahlungspflichtigen Bewohner. Ein Vergleich lohnt sich also.
Die Höhe des EEE ergibt sich üblicherweise aus der Summe der jeweiligen Eigenanteile, die die Pflegeheimbewohner eigentlich zahlen müssten, geteilt durch die Anzahl der Bewohner.
Die Unterkunfts- und Verpflegungskosten betragen oft mehrere Hundert Euro pro Monat. Hier muss jedoch nicht das erstbeste Angebot des Pflegeheims akzeptiert werden: Pflegebedürftige oder Angehörige sollten gezielt nachfragen, wie sich die Preise für unterschiedliche Zimmer im Heim gestalten, und sich mehrere Möglichkeiten vorstellen lassen.
Bei Investitions- und weiteren Kosten gelten unterschiedliche Regelungen, weswegen man ebenfalls gezielt danach fragen und Angebote vergleichen sollte.

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Wann müssen Angehörige fürs Pflegeheim zahlen?
Nicht jeder Pflegebedürftige kann es sich leisten, in einem Pflegeheim untergebracht und umfassend betreut zu werden. Wenn der Betroffene über kein Vermögen verfügt, mit dem er sein Leben im Heim bezahlen kann, springt oft das Sozialamt über die Hilfe zur Pflege ein und fordert dann die Kosten von den Angehörigen zurück. Ab Januar 2020 gilt allerdings das Angehörigen-Entlastungsgesetz: Danach sind nur noch Kinder, die pro Jahr mehr als 100.000 Euro an Bruttoeinkommen haben verpflichtet, sich an den Pflegekosten beteiligen.Nicht jeder Betroffene kann es sich leisten, in einem Pflegeheim untergebracht und umfassend betreut zu werden. Wenn der Pflegebedürftige über kein Vermögen mehr verfügt, das zur Deckung der Kosten herangezogen werden kann, müssen zunächst der Ehe- oder Lebenspartner und dann die volljährigen Kinder einspringen.
Die Pflicht zum sogenannten Elternunterhalt ist in § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgehalten. Er besagt: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“
Allerdings gibt es zwei wichtige Voraussetzungen:
- Die Eltern müssen bedürftig sein
- und die Kinder müssen finanziell in der Lage sein, die Eltern zu unterstützen. Die gesetzlichen Grenzen hierbei heißen Selbstbehalt und Schonvermögen.
Selbstbehalt: Hier geht es um Freibeträge für das Einkommen der Angehörigen. Diese sind konkret in der Düsseldorfer Tabelle geregelt.
Mit Stand Juni 2019 beträgt der Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Angehörige 1.800 Euro, einschließlich 480 Euro Warmmiete. Für den Ehepartner kommen monatlich 1.440 Euro hinzu, was einen Familienselbstbehalt in Höhe von 3.240 Euro monatlich ergibt.
Schonvermögen: Für Elternunterhalt kann Vermögen nur soweit herangezogen werden, dass der Verpflichtete nicht unangemessen benachteiligt wird. Hier gibt es keine pauschalen Beträge, das Schonvermögen wird individuell berechnet. Dabei gilt unter anderem:
- Fünf Prozent des Bruttoeinkommens dürfen nicht angetastet werden, um damit die eigene Altersvorsorge zu ermöglichen.
- Der Wert einer eigenen Immobilie, in der der Angehörige wohnt, darf gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht angerechnet werden (AZ XII ZB 269/12). Doch fließt in dem Fall ein sogenannter Wohnvorteil in die Berechnung mit ein, weil keine Miete gezahlt werden muss.
Sind weder der Pflegebedürftige noch seine Kinder in der Lage, die Kosten für das Pflegeheim zu stemmen, kann gegebenenfalls beim Sozialamt ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden.
Das Pflegeheim für die Eltern zahlen – trotz Kontaktabbruch?
Vor Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes lagen die Einkommensgrenzen deutlich niedriger. Dementsprechend zog der Staat deutlich mehr Kinder zum Unterhalt für ihre pflegebedürftigen Eltern heran, was häufig für Konflikte sorgte. Denn dieser Unterhaltspflicht können sich Kinder nur schwer entziehen – auch bei schwierigen familiären Umständen.
Ein Beispiel: In einem Fall, der letztlich vor dem BGH landete (AZ XII ZB 607/12), hatten sich die Eltern des Klägers 1971 scheiden lassen, der Vater hatte nach dem Abitur des Sohnes den Kontakt abgebrochen. Jahrzehnte später sah sich der Sohn einer Forderung der Stadt Bremen über Pflegeheimkosten gegenüber. Das Sozialamt hatte einen Teil der Kosten für den mittlerweile verstorbenen Vater übernommen, die es nun vom Sohn zurückhaben wollte. Der wollte jedoch nicht zahlen.
Der BGH entschied zugunsten der Stadt Bremen. Begründung: Die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern erlischt auch dann nicht automatisch, wenn es über Jahre keinen Kontakt zwischen beiden gibt. Im konkreten Fall war ausschlaggebend, dass der Vater den Sohn bis zu dessen 18. Lebensjahr versorgt hatte. Auch dass der Vater seinen Sohn enterbt habe, stelle aufgrund der Testierfreiheit keine Verfehlung dar.
Trotzdem können Eltern das grundsätzliche Recht auf Unterhalt durch ihre Kinder verwirken, zum Beispiel durch grobe Vernachlässigung oder andere schwere Verfehlungen.
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