Elternunterhalt verwirkt: Wann Kinder nicht haften müssen. Ein Mann von hinten umgeben von kahlen Bäumen. Kzenon, Fotolia

9. Februar 2017, 14:48 Uhr

Vernachlässigung als Grund Eltern­un­ter­halt verwirkt: Wann Kinder nicht haften müssen

Vernachlässigung eines Kindes kann dazu führen, dass ein Elternteil in späteren Jahren seinen Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt. In der Regel lautet die gesetzliche Maßgabe zwar: Erwachsene Kinder haften für ihre Eltern, wenn diese im Alter bedürftig werden. Es gibt dabei jedoch Grenzen.

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Eltern­un­ter­halt: Grund­sätz­li­che Pflicht für Kinder

Die grundsätzliche Pflicht zum Elternunterhalt ergibt sich für Kinder aus den §§ 1601 ff.  Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Zum gegenseitigen Unterhalt sind bei Bedarf demnach "Verwandte in gerader Linie" verpflichtet – also nicht nur Eltern für ihre minderjährigen Kinder, sondern in späteren Jahren auch Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern.

Urteil: Vater hat Anspruch auf Eltern­un­ter­halt verwirkt

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg bescheinigte allerdings einem Vater im Januar 2017, seinen Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt zu haben. Der finanziell bedürftige Mann verlangte Unterstützung von seiner erwachsenen Tochter. Diese weigerte sich mit der Begründung, dass der Vater nach der Trennung der Eltern sechs Jahre lang keinen Unterhalt für sie gezahlt und zudem den Kontakt zu ihr vollständig abgebrochen habe. Beide Faktoren zusammen überzeugten das Gericht, das der Tochter somit recht gab: Sie habe als Kind sowohl wirtschaftliche Nachteile als auch die "emotionale Kälte" des Vaters hinnehmen müssen, begründeten die Richter ihren Beschluss. Entsprechend erscheine es jetzt "grob unbillig", dass der Vater Unterhalt von ihr fordere.

RechtsschutzKinder haften für ihre Eltern: Ausnahmen von der Regel

Das frühere Verhältnis zwischen Eltern und Kindern kann bei der Pflicht zum Elternunterhalt auch in anderen Fällen eine Rolle spielen, so etwa bei nachgewiesener Gewalttätigkeit gegenüber den Kindern. Nicht immer ist aber ein Kontaktabbruch in der Kindheit ausreichend, um erwachsene Kinder von der Pflicht zu entbinden. Sogar die Tatsache, dass ein Vater seinen Sohn enterbt hat, kann dabei unerheblich sein, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2014 zeigt (AZ XII ZB 607/12). Um festzustellen, ob ein Elternteil den Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt hat, ist daher im Zweifelsfall die Beratung durch einen Fachanwalt sinnvoll.

Die Pflicht zum Elternunterhalt hat auch dort Grenzen, wo Einkommen und Vermögen der Kinder über Gebühr belastet werden. Bevor Kinder für ihre Eltern haften, müssen die Eltern zudem ihre eigenen finanziellen Rücklagen antasten. Wie sich der Selbstbehalt beim Elternunterhalt berechnet, lesen Sie in diesem Streitlotse-Ratgeber.

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