Pflege: Infos für Pflegebedürftige und Angehörige © iStock.com/Jasper Chamber

2. Juni 2022, 11:00 Uhr

Themenseite Pflege: Infos für Pfle­ge­be­dürf­ti­ge und Angehörige

Das Thema Pflege ist für immer mehr Menschen relevant: Rund 4,13 Millionen Menschen in Deutschland galten laut der jüngsten Erhebung des Statistischen Bundesamtes zum Ende des Jahres 2019 als pflegebedürftig – und eine noch weit größere Zahl von Angehörigen ist dadurch ebenfalls betroffen. Wann bekommt man welchen Pflegegrad, welche Leistungen gibt es von der Pflegeversicherung, wer trägt die Pflegeheimkosten und wie können pflegende Angehörige entlastet werden? Die wichtigsten Infos haben wir hier für dich zusammengefasst.

Inhalt

>> Wichtige Begriffe rund um die Pflege

>> Vorsorgen für den Ernstfall: Patientenverfügung und Co.

>> So ist die Einstufung in Pflegegrade gesetzlich geregelt

>> Häusliche Pflege: Pflegezeit, Pflegegeld und Rentenbeiträge

>> Anspruch auf Entlastung für pflegende Angehörige

>> Pflegeheim: So sind Kosten und Eigenanteil geregelt

Wichtige Begriffe rund um die Pflege

  • Der Begriff der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit ist im Elften Buch Sozi­al­ge­setz­buch (SGB XI) definiert. In § 14 SGB XI ist fest­ge­legt, welche dau­er­haf­ten gesund­heit­lich bedingten Beein­träch­ti­gun­gen eine Pfle­ge­be­dürf­tig­keit im recht­li­chen Sinne ausmachen. Mehrere Kriterien sind maß­geb­lich, darunter die Mobilität, die kogni­ti­ven und kom­mu­ni­ka­ti­ven Fähig­kei­ten, die Selbst­ver­sor­gung und die Gestal­tung des All­tags­le­bens und sozialer Kontakte. 
  • Der Pfle­ge­grad (1 bis 5) zeigt an, in welchem Maße eine bestimmte Person pfle­ge­be­dürf­tig ist und welchen Anspruch sie auf Leis­tun­gen der Pfle­ge­kas­se hat. Die bei den Kran­ken­kas­sen ange­sie­del­ten Pfle­ge­kas­sen sind Träger der gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung, in die jeder gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­cher­te auto­ma­tisch einzahlt. 
  • Ambulante Pflege bedeutet, dass jemand zu Hause gepflegt wird oder regel­mä­ßig die ambulante Abteilung eines Kran­ken­hau­ses aufsucht. Anders als bei der sta­tio­nä­ren Pflege ist der Pfle­ge­be­dürf­ti­ge nicht dauerhaft in einem Kran­ken­haus oder in einem Pfle­ge­heim untergebracht. 
  • Über­gangs­pfle­ge bedeutet, dass jemand nach einem Kran­ken­haus­auf­ent­halt bis zu 10 Tage vor Ort gepflegt werden kann, sollte dies nicht ander­wei­tig oder nur mit erheb­li­chem Mehr­auf­wand sicher­ge­stellt werden können. Ansprech­part­ner ist hierbei die Kran­ken­kas­se des Pflegebedürftigen.

Vorsorgen für den Ernstfall: Pati­en­ten­ver­fü­gung und Co.

Niemand denkt gern daran, dass er selbst einmal schwer krank oder pflegebedürftig werden könnte. Dennoch müssen im Ernstfall Entscheidungen zu medizinischen Behandlungen und anderen rechtlichen Angelegenheiten getroffen werden – idealerweise im Sinne der Betroffenen. Mit Vorsorgedokumenten wie Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ist das Wichtigste geregelt.

Ausführliche Infos zu den einzelnen Vorsorgemöglichkeiten findest du in unserem Ratgeber.

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So ist die Ein­stu­fung in Pfle­ge­gra­de gesetz­lich geregelt

Mit der Pflegereform 2017 wurde das bis dahin gültige System der Pflegestufen in ein System der Pflegegrade umgewandelt. Grundlage war das Pflegestärkungsgesetz III. Unter anderem sollte damit die wachsende Zahl der Demenzkranken bessergestellt werden, da das alte Pflegestufensystem stärker auf körperliche als auf geistige Einschränkungen ausgerichtet war.

Das Maß an Pflegebedürftigkeit wird auf einer Skala von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 ausgedrückt. Kurz zusammengefasst lässt sich sagen: Je höher die Zahl, desto höher auch der Pflegebedarf. Die Grundlage für die Einstufung bildet die Beurteilung eines Gutachters. Zu den Kriterien bei der Pflegebegutachtung auf der Basis unter anderem von § 15 SGB XI gehören die körperliche Mobilität, aber auch die geistige Leistungsfähigkeit und die Fähigkeit, den Alltag zu bewältigen.

  • Pfle­ge­grad 1 bedeutet eine geringe Beein­träch­ti­gung der Selbst­stän­dig­keit. Darunter fallen Personen, die lediglich Unter­stüt­zung in bestimm­ten Bereichen benötigen, zum Beispiel bei der Kör­per­pfle­ge oder im Haushalt.
  • Die Pfle­ge­gra­de 2 bis 4 gelten für Personen mit erheb­li­cher, schwerer bezie­hungs­wei­se schwers­ter Beein­träch­ti­gung der Selbstständigkeit.
  • Den höchste Pfle­ge­grad 5 erhalten Personen, bei der die "schwerste Beein­träch­ti­gung der Selbst­stän­dig­keit oder der Fähig­kei­ten" vorliegt.

Nur wer in einen Pflegegrad eingestuft ist, hat auch Ansprüche auf Leistungen der Pflegekassen. Eine Übersicht über die Geld- und Sachleistungen bei den einzelnen Pflegegraden gibt das Bundesgesundheitsministerium in diesem Flyer zum Download

Ältere Frau mit roter Jacke steht in der Tür und unterhält sich mit einer jüngeren Frau.
© iStock.com/ebstock

Wie und wo kann man einen Pflegegrad beantragen?

Den sogenannten „Antrag auf Pflegeleistungen“ kann man bei der gesetzlichen Krankenkasse der pflegebedürftigen Person stellen – mit dem Hinweis, diesen an die zuständige Pflegekasse weiterzuleiten. Privat Krankenversicherte wenden sich an die private Pflegeversicherung.

Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass der Pflegebedürftige innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens für zwei Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt hat.

Der Antrag kann formlos erfolgen – per Telefon, per Mail oder per Post. Du musst hierbei zunächst lediglich angeben, dass du einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse stellst. Daraufhin sendet die Pflegekasse dir alle notwendigen Unterlagen zu und veranlasst, dass ein Gutachter ins Haus kommt und die Pflegebedürftigkeit offiziell feststellt.

Seit 2022 haben Pflegebedürftige und pflegende Personen nicht nur bei der Beantragung eines Pflegegrades Anspruch auf Beratung und einen konkreten Ansprechpartner. Auch während des Pflegeprozesses ist ihr Anrecht auf persönliche Beratung bei allen pflegerelevanten Anträgen und Fragen gesetzlich verankert.

Wann erhalte ich die „Hilfe zur Pflege“?

Die sogenannte Hilfe zur Pflege können finanziell bedürftige Personen beim Sozialamt beantragen, wenn sie regelmäßig Hilfe bei alltäglichen Dingen wie Nahrungsaufnahme, Körperpflege oder Bewegung benötigen, aber beispielsweise (noch) keinen Pflegegrad haben oder die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen. Dies ist im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt.

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Häusliche Pflege: Pfle­ge­zeit, Pfle­ge­geld und Rentenbeiträge

Die häusliche Alten- und Krankenpflege leisten häufig Angehörige mit Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, der in bestimmten Zeitabständen vorbeikommt.

Pflegende Angehörige sind oft einer großen körperlichen und emotionalen Belastung ausgesetzt. Noch dazu erleiden sie Nachteile in Bezug auf die eigene Altersvorsorge, wenn sie nicht arbeiten gehen und somit nicht in die Rentenversicherung einzahlen können. Auch ihre Situation wird seit der Pflegereform 2017 rechtlich stärker berücksichtigt.

Eine Person schiebt eine ältere Dame in ihrem Rollstuhl.
© istock.com/Daniel Lozano Gonzalez

Diese Ansprüche haben pflegende Angehörige unter anderem:

Pflegezeit: Wer für die Pflege von Angehörigen eine Zeitlang im Job kürzertreten will oder muss, kann sich unter bestimmten Umständen kurzfristig freistellen lassen oder für einige Monate Pflegezeit beantragen. Das regeln das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).

Seit 2015 haben pflegende Angehörige in der Pflegezeit Anspruch auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Es beträgt etwa 90 Prozent des Nettolohns.

Pflegegeld: Pflegegeld stellt eine Unterstützung für Menschen dar, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden. Personen mit Pflegegrad 1 können kein Pflegegeld beantragen. Ebenso wenig Anspruch auf Pflegegeld haben Pflegebedürftige, die stationär gepflegt werden. Die Höhe des Pflegegeldes hängt jeweils vom Pflegegrad ab.

Entscheidend ist, dass Pflegebedürftige den Antrag auf Pflegegeld immer selbst bei ihrer Krankenkasse stellen. Können sie dies nicht mehr eigenständig tun, können auch Angehörige mit Hilfe einer Vollmacht Pflegegeld für sie beantragen. Dies sollte zeitnah geschehen, da Pflegegeld nicht rückwirkend ausgezahlt wird.

Pflegesachleistungen: Neben dem Pflegegeld können Pflegebedürftige und pflegende Angehörige Unterstützung in Form von Pflegesachleistungen erhalten, in der Höhe ebenfalls gestaffelt nach Pflegegraden. Das betrifft zusätzliche Hilfe beispielsweise

  • bei der Nahrungsaufnahme,
  • beim An- und Auskleiden
  • oder bei all­täg­li­chen Besor­gun­gen für Pflegebedürftige.

Diese Versorgungsleistungen können durch einen ambulanten Pflegedienst oder durch Kurzzeitpflege wahrgenommen werden.

Gut zu wissen: Mussten Hilfs- und Pflegehilfsmittel wie beispielsweise medizinische Hilfsmittel bis vor kurzem von ärztlicher Seite bestätigt werden, so können seit 2022 auch Pflegefachkräfte Empfehlungen hierfür aussprechen. Diese sind im Zuge der Beantragung bei der Pflege- oder Krankenkasse ausreichend.

Rente: Dass pflegende Angehörige weniger Rentenansprüche erarbeiten können, wird berücksichtigt: Für Menschen, die ein Familienmitglied unentgeltlich pflegen, zahlt die Pflegeversicherung unter bestimmten Bedingungen in die Rentenversicherung ein.

Unter diesen Voraussetzungen ist die Pflegetätigkeit von Angehörigen rentenversicherungspflichtig:

  • Die zu pflegende Person hat min­des­tens den Pfle­ge­grad 2.
  • Die unent­gelt­li­che Pflege dauert min­des­tens 10 Stunden pro Woche und wird auf min­des­tens 2 Tage pro Woche verteilt.
  • Die Pflege findet in häus­li­cher Umgebung statt.
  • Neben der Pflege ist die pflegende Person nicht mehr als 30 Stunden pro Woche berufstätig.
Frau schiebt ihren Mann im Rollstuhl durch einen Park und lacht mit ihm.
© lucky­busi­ness / Fotolia

Anspruch auf Ent­las­tung für pflegende Angehörige

Verhinderungspflege: Auch pflegende Angehörige werden mal krank oder müssen wichtige Termine wahrnehmen. Sie können dann Verhinderungspflege bei der Pflegekasse beantragen.

In § 39 SGB XI finden sich die rechtlichen Grundlagen für die Verhinderungspflege. Diese kann stundenweise oder für eine längere Zeit beantragt werden. Dies geht jedoch nur, wenn

  • der oder die Ange­hö­ri­ge die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Person bereits min­des­tens sechs Monate zu Hause gepflegt hat und
  • die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Person min­des­tens Pfle­ge­grad 2 hat.

Die Pflegeversicherung bezahlt dann zum Beispiel eine Vertretung – etwa einen ambulanten Pflegedienst – oder übernimmt die Kosten für die vorübergehende stationäre Unterbringung der pflegebedürftigen Person. Der Antrag auf Verhinderungspflege ist auch rückwirkend möglich, denn die Pflegeperson kann schließlich auch mal spontan ausfallen.

Tagespflege und Nachtpflege: Pflege ist häufig ein 24-Stunden-Job – etwa, wenn ein Familienmitglied dement wird und praktisch ständig beaufsichtigt werden muss. Viele Angehörige sind in einer Zwickmühle: Sie möchten einerseits dem pflegebedürftigen Menschen so lange wie möglich ein Leben in der Familie und in den eigenen vier Wänden ermöglichen. Andererseits müssen oder wollen sie sich auch noch anderen Dingen im Leben widmen.

Abhilfe kann eine teilstationäre Pflege (Tagespflege oder Nachtpflege) schaffen.

  • Die Tages­pfle­ge (nicht zu ver­wech­seln mit der Kurz­zeit­pfle­ge, s. u.) findet in der Regel in einer Pfle­ge­ein­rich­tung statt. Pfle­ge­be­dürf­ti­ge Menschen werden dort am Tag versorgt, solange die Ange­hö­ri­gen arbeiten müssen oder aus anderen Gründen Ent­las­tung benötigen.
  • Bei der Nacht­pfle­ge wird stationär die Ver­sor­gung über Nacht sicher­ge­stellt, sodass Ange­hö­ri­ge in Ruhe schlafen und sich erholen können.

Anspruch auf Tages- oder Nachtpflege besteht gemäß § 41 SGB XI ab Pflegegrad 2 oder höher, wenn die Pflege nicht komplett im häuslichen Umfeld geleistet werden kann. Die pflegebedingten Kosten für Tagespflege oder Nachtpflege übernimmt dann die Pflegekasse bis zu einem festgelegten Satz, der sich mit steigendem Pflegegrad erhöht.

Kurzzeitpflege: Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen vorübergehend nicht zu Hause betreuen kann, kann für bis zu acht Wochen pro Jahr Kurzzeitpflege beantragen. Hierbei erfolgt meistens die Unterbringung der Pflegebedürftigen in einer stationären Pflegeeinrichtung. Wichtig: Der Zuschuss der Pflegekasse für die Kurzzeitpflege ist ein Pauschalbetrag in Höhe von 1.774 Euro.

Erstattungsansprüche auch nach dem Tod des Pflegebedürftigen

Seit 2022 können pflegende Angehörige innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Tod des Pflegebedürftigen noch Ansprüche auf Kostenerstattung bei der Pflegekasse geltend machen. Dies entlastet Angehörige beispielsweise bei den Kosten für eine Verhinderungspflege oder Pflegehilfsmittel im Nachhinein, selbst wenn die gepflegte Person bereits verstorben ist.

Zudem dürfen bis zu 40 Prozent von unverbrauchten Pflegesachleistungsbeträgen auch für Entlastungsleistungen genutzt werden können, ohne dass hierfür ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden muss.

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Pfle­ge­heim: So sind Kosten und Eigen­an­teil geregelt

Wenn häusliche Pflege nicht möglich oder von den Angehörigen nicht (mehr) leistbar ist, steht bei schwerer Pflegebedürftigkeit irgendwann das Thema Pflegeheim im Raum. Und ist die Entscheidung getroffen und die richtige Pflegeeinrichtung gefunden, geht es als Nächstes um die Kosten.

Was zahlt die Pflegeversicherung, wie hoch ist der Eigenanteil und wann müssen Angehörige einspringen?

Die Pflegeheimkosten setzen sich aus verschiedenen Positionen zusammen, die der Träger der Pflegeeinrichtung einzeln aufführen muss. Ein Überblick über die Kostenverteilung für die Betreuung im Pflegeheim gibt unser Ratgeber „Pflegeheim: Wer trägt die Kosten?“

Pflegebedürftige müssen sich trotz Bezuschussung auf einen nicht unerheblichen Eigenanteil bei den Pflegeheimkosten einstellen. Kann der Pflegebedürftige diesen nicht selbst aufbringen, müssen Angehörige für ihn einstehen – zunächst der Ehe- oder Lebenspartner, anschließend die Kinder.

Sowohl Pflegebedürftigen als auch Angehörigen wird jedoch ein Selbstbehalt zugestanden. Über die genaue Höhe informiert die Düsseldorfer Tabelle im Abschnitt „Verwandtenunterhalt“. Manche Pflegekosten sind zudem als „außergewöhnliche Belastungen“ von der Steuer absetzbar.

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