Älteres Paar auf Sofa Gespräch mit Mann mit Vertrag © iStock.com/Goran13

8. Dezember 2025, 17:12 Uhr

So geht’s richtig Vorsorge: Was du zu Pati­en­ten­ver­fü­gung und Vor­sor­ge­voll­macht wissen musst

Unfälle und schwere Erkrankungen können dich oder nahe Angehörige jederzeit treffen. Wenn sich Betroffene dann nicht mehr selbst zur medizinischen Betreuung äußern können, stellt sich die Frage: Gibt es eine Patientenverfügung oder vielleicht eine Vorsorgevollmacht? Wie du diese Vorsorgedokumente und auch die Betreuungsverfügung nutzen kannst, um deine Rechte bei plötzlicher Krankheit oder im Alter zu wahren, erfährst du hier.

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Pati­en­ten­ver­fü­gung, Vor­sor­ge­voll­macht, Betreu­ungs­ver­fü­gung: Was ist was?

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung: Das sind wichtige Vorsorgedokumente für den Fall, dass du aus körperlichen oder psychischen Gründen nicht mehr selbst entscheiden kannst (oder darfst), welche medizinischen Behandlungen du möchtest oder wie mit deinen Finanzen umgegangen wird. Doch welches Dokument kommt wann zum Einsatz?

Hier gibt es wichtige Unterschiede, die du kennen solltest:

  • Vor­sor­ge­voll­macht und Betreu­ungs­ver­fü­gung: Sie regeln, welche Person für dich Ent­schei­dun­gen treffen darf oder dafür sorgen muss, dass deinen Wünschen ent­spro­chen wird.
  • Pati­en­ten­ver­fü­gung: Sie regelt konkret, was du in medi­zi­ni­scher Hinsicht möchtest und was nicht.

Hintergrund: Das Betreuungsgericht kann der zu betreuenden Person einen gesetzlich bestimmten Betreuer zuweisen. Wichtig: Die vom Gericht als Betreuer bestellte Person ist nicht automatisch ein naher Angehöriger oder Bekannter des Betreuungsbedürftigen.

Solltest du selbst oder ein Familienmitglied keinen „Fremden” als gesetzlichen Vertreter haben wollen, muss eine Betreuungsverfügung oder besser noch eine Vorsorgevollmacht vorliegen.

Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung bestimmst du in einer Patientenverfügung ganz konkret alle medizinischen Angelegenheiten im Vorfeld selbst. An diese Verfügung und ihre Bestimmungen sind ein gerichtlich eingesetzter Betreuer oder ein selbst bestimmter Bevollmächtigter und deine behandelnden Ärzte in der Regel gebunden.

Gut zu wissen: Mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung plus Patientenverfügung bist du doppelt abgesichert.

Mann in Krankenhausbett und Frau sitzt daneben und hält seine Hand
© iStock.com/kupicoo

Recht­li­che Rege­lun­gen bei der Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung kannst du im Voraus festlegen, welche Therapien und Behandlungen du im Falle einer Erkrankung wünschst oder ablehnst. Vor allem deine Einstellung zu lebensverlängernden Maßnahmen ist ein wichtiger Bestandteil der Verfügung.

§ 1901a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass man eine Patientenverfügung grundsätzlich schriftlich verfassen muss. Gemäß § 1901b BGB kann unter Umständen aber auch eine mündlich bekundete Patientenverfügung rechtlich bindend sein, wenn zum Beispiel Angehörige oder Vertraute den Willen des Patienten glaubhaft bezeugen können.

Folgende Punkte solltest du bei einer Patientenverfügung außerdem beachten:

  • Zu dem Zeitpunkt, an dem du die Pati­en­ten­ver­fü­gung verfasst, musst du voll­jäh­rig und ein­wil­li­gungs­fä­hig sein.
  • Die Pati­en­ten­ver­fü­gung muss grund­sätz­lich nicht notariell beglau­bigt werden, wichtig ist aber deine Unter­schrift darauf.
  • Eine Pati­en­ten­ver­fü­gung kann formlos wider­ru­fen werden. Hier ist keine Schrift­form vorgeschrieben.
Info

Wie konkret muss die Pati­en­ten­ver­fü­gung for­mu­liert sein?

Damit deine Wünsche deutlich werden, darf deine Patientenverfügung nicht zu vage formuliert sein. Sie muss mögliche Erkrankungen und Behandlungen konkret benennen – sonst kann sie im Zweifel sogar unwirksam sein. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt (AZ XII ZB 61/16).

Diese Punkte müssen benannt sein:

  • Medi­zi­ni­sche Maßnahmen, die du nicht wünschst: zum Beispiel künst­li­che Ernährung, künst­li­che Beatmung oder Blut­trans­fu­si­on. Nur zu schreiben „Ich wünsche keine lebens­ver­län­gern­den Maßnahmen“ reicht gemäß BGH-Urteil nicht aus.
  • Rege­lun­gen für konkrete Behand­lungs­si­tua­tio­nen und Krank­heits­bil­der: zum Beispiel Demenz, Unfall oder End­sta­di­um einer unheil­ba­ren Krankheit.

Wo sollte man die Pati­en­ten­ver­fü­gung hinterlegen?

Da sich die Patientenverfügung im Ernstfall an den behandelnden Arzt und an deinen Bevollmächtigten oder Betreuer richtet, sollten diese Personen sie selbstverständlich kennen. Du solltest also offen mit deinen Angehörigen, Freunden und Ärzten über deine Wünsche sprechen und ihnen sagen, dass du eine Patientenverfügung verfasst hast.

Das gilt für den Ablageort der Patientenverfügung:

  • Du kannst die Pati­en­ten­ver­fü­gung zu Hause auf­be­wah­ren. Dann sollte ein Ange­hö­ri­ger oder Freund wissen, wo sie zu finden ist.
  • Dein Hausarzt kann eine Kopie der Verfügung erhalten und in deinen Pati­en­ten­da­ten auch gleich deine Wünsche vermerken.
  • Außerdem ist es möglich, das Dokument gegen eine Gebühr im Vor­sor­ge­re­gis­ter der Bun­des­no­tar­kam­mer regis­trie­ren zu lassen – so ist ein Zugriff schnell möglich.
Mutter in Krankenhausbett umarmt Tochter
© iStock.com/Halfpoint

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  • Ergän­zen­der Not­fall­plan zur Unter­stüt­zung der Bevollmächtigten
Eltern mit zwei Kindern Victory Zeichen
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Der Unter­schied zwischen Vor­sor­ge­voll­macht und Betreuungsverfügung

In der Betreuungsverfügung und der Vorsorgevollmacht nennst du jeweils einen von dir gewünschten gesetzlichen Vertreter. Doch es gibt wichtige Unterschiede zwischen beiden Dokumenten.

Eine Betreuungsverfügung ist eine bloße Willensäußerung – sie hält schriftlich fest, wen du dir im Ernstfall als Betreuer wünschst. Sie dient dem Betreuungsgericht gemäß § 1897 BGB als Entscheidungshilfe. Wichtig: Gegebenenfalls kann das Betreuungsgericht nach Abwägung aber auch einen anderen Betreuer einsetzen.

Eine Vorsorgevollmacht hingegen ist rechtlich bindend. Das heißt, das Betreuungsgericht darf in diesem Fall keinen anderen Betreuer bestimmen als von dir vorgegeben.

Weitere Unter­schie­de zwischen Vor­sor­ge­voll­macht und Betreuungsverfügung:

 Vor­sor­ge­voll­machtBetreu­ungs­ver­fü­gung
 
Geschäfts­fä­hig­keit des VerfassersIst gemäß § 104 BGB VoraussetzungIst keine Voraussetzung 
Wirk­sam­keitSobald der Betrof­fe­ne hand­lungs­un­fä­hig wird.Muss erst von einem Gericht bestätigt werden.
Gericht­li­che Kontrolle der NotwendigkeitFindet nicht stattDas Gericht muss zunächst ent­schei­den, ob überhaupt eine Betreuung benötigt wird. 
Gericht­li­che Kontrolle der BetreuerDie berech­tig­ten Vertreter unter­lie­gen keiner gericht­li­chen Kontrolle. Das Gericht unter­sucht, wer als Betreuer geeignet ist und sorgt dafür, dass bestimmte Personen nicht infrage kommen, wenn dies in der Verfügung aus­drück­lich so fest­ge­hal­ten wurde.

Hier wird deutlich: Mit einer Vorsorgevollmacht gehst du auf Nummer sicher, in jedem Fall den von dir gewünschten Vertreter zu bekommen. Auch gerichtliche Befugnisse und Entscheidungen fallen weitestgehend weg.

§ 1896 Abs. 2 BGB bestimmt hierzu: Gibt es einen Bevollmächtigten, der ebenso handeln kann wie ein rechtlicher Betreuer, dann ist eine Betreuung nicht nötig. Ein Betreuungsverfahren vor Gericht entfällt in diesem Fall – und die Angehörigen sparen sich zeitraubende Anhörungen und Gutachten.

Info

Kann ich in der Vor­sor­ge­voll­macht mehrere Personen benennen?

Ja, das ist erlaubt. Oft wird eine Vorsorgevollmacht zum Beispiel dem eigenen Ehepartner und den Kindern erteilt. Es sollte allerdings ausdrücklich festgelegt sein, in welchen Punkten jeder Vertreter auch allein handeln und entscheiden darf, und in welchen sich alle einig werden und gemeinsam handeln müssen (Gesamtvertretung). In entscheidenden Punkten, wie zum Beispiel der Unterbringung in einem Pflegeheim oder lebensnotwendigen Operationen, ist Letzteres zu empfehlen.

Tipp: Wenn du sogenannte Untervollmachten in deiner Vorsorgevollmacht ausschließt, kann dein Vertreter nicht auf eigene Faust weitere Personen bevollmächtigen, die dann in deinem Namen handeln. Ein Fachanwalt kann dich dazu beraten.

Vor­sor­ge­voll­macht: Befug­nis­se, Beglau­bi­gung und Kosten

Welche Entscheidungsbefugnisse der von dir eingesetzte Bevollmächtigte hat, kannst du in deiner Vorsorgevollmacht selbst festlegen. Möglich ist zum Beispiel eine Generalvollmacht für sämtliche zu regelnden Angelegenheiten oder eine Vollmacht für einzelne Bereiche, etwa:

  • Gesund­heits­sor­ge, wie etwa Zustim­mung zu medi­zi­ni­schen Behand­lun­gen. Idea­ler­wei­se wird die Vor­sor­ge­voll­macht in diesem Bereich durch eine Pati­en­ten­ver­fü­gung ergänzt.
  • Ver­mö­gens­sor­ge – hier am besten genau defi­nie­ren, welche Geld­ge­schäf­te der Bevoll­mäch­tig­te in deinem Namen tätigen darf.
  • Ver­tre­tung rund um Auf­ent­halts- und Wohnungsangelegenheiten.
  • Ver­tre­tung vor Gericht und gegenüber Behörden.

Wichtig: Wer möchte, dass die Vorsorgevollmacht über den eigenen Tod hinaus Gültigkeit hat, muss das ausdrücklich so festlegen. Sinnvoll kann das zum Beispiel im Hinblick auf Erbangelegenheiten sein.

Niemand ist verpflichtet, gegen seinen Willen eine Vorsorgevollmacht zu übernehmen, wenn er sich die Verantwortung zum Beispiel nicht zutraut oder meint, dass ihm dadurch Nachteile entstehen. Der gewünschte Vertreter sollte daher zumindest Bescheid wissen – und sicherheitshalber die Vorsorgevollmacht mit dir gemeinsam unterschreiben.

Gut zu wissen: Eine Vorsorgevollmacht ist in der Regel auch ohne Notar gültig. In bestimmten Fällen, zum Beispiel bei Grundstücks- und Immobiliengeschäften, kann die Beurkundung aber erforderlich sein.

Es ist außerdem sinnvoll, die Vollmacht gebührenpflichtig im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Denn: Im Ernstfall fragt das Betreuungsgericht zunächst dort nach, ob es eine Vorsorgevollmacht gibt.

Älterer Mann und ältere Frau sitzen am Tisch mit einem anderen mann und unterschreiben einen Vertrag
© iStock.com/Inside Creative House

So setzt du eine Betreu­ungs­ver­fü­gung auf

Eine Betreuungsverfügung unterliegt als reine Willensbekundung keinen gesetzlichen Formvorschriften. In jedem Fall solltest du die Verfügung aber schriftlich und außerdem möglichst detailliert und unmissverständlich formulieren.

Gut zu wissen: Die Betreuungsverfügung ist generell kostenlos und muss nicht von einem Notar beglaubigt werden, um Gültigkeit zu erlangen.

Die Betreuungsverfügung kann zu Hause aufbewahrt werden. In diesem Fall sollte jedoch eine Vertrauensperson Bescheid wissen – denn das Gericht kann die Verfügung nur berücksichtigen, wenn jemand weiß, dass es sie gibt. Auf Nummer sicher gehst du auch hier, wenn du sie im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lässt.

Info

Kann ich die Kosten für Vor­sor­ge­do­ku­men­te von der Steuer absetzen?

Die Antwort lautet: Leider nein. Vorsorgedokumente wie eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht kannst du nicht bei der Einkommensteuer geltend machen. Sie dienen zwar der Vorsorge, werden aber der privaten Lebensführung zugerechnet. Die Kosten hierfür sind also nicht steuerlich absetzbar.

Was tun bei Streit zwischen Bevoll­mäch­tig­ten und Angehörigen?

Bei Streit zwischen Bevollmächtigten und Angehörigen geht es oft darum, dass nicht-bevollmächtigte Angehörige anderer Auffassung sind als der Bevollmächtigte, etwa bei der Wahl eines Pflegeheims oder bei Erbangelegenheiten.

Fakt ist: Nur der Bevollmächtigte darf entscheiden.

  • Wenn andere Ange­hö­ri­ge ernst­haf­te Bedenken zu seinen Ent­schei­dun­gen haben, sollten sie sich zunächst an den Bevoll­mäch­tig­ten wenden und die Situation besprechen.
  • Kann der Konflikt nicht beigelegt werden, besteht die Mög­lich­keit, beim Amts­ge­richt Antrag auf Kon­troll­be­treu­ung zu stellen.
  • In Folge des Antrags wird ein Ver­fah­rens­pfle­ger ein­ge­setzt, welcher als neutrale Person die Betreuung überprüft.
  • Sollte dieser den Verdacht auf schlechte Betreu­ungs­maß­nah­men bestä­ti­gen, kann es zu einer Wider­ru­fung der Vor­sor­ge­voll­macht kommen.

Ein solches Verfahren sollte jedoch stets die letzte Option sein. Eine außergerichtliche Einigung zwischen Angehörigen und Bevollmächtigten ist immer die bessere Wahl – vor allem in ohnehin schon schwierigen Zeiten wie zum Beispiel der Erkrankung eines geliebten Menschen.

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FAQ

  • Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht ist eine rechtsverbindliche Bevollmächtigung einer Vertrauensperson, die dich vertritt, wenn du nicht mehr selbst entscheiden kannst. Die Vollmacht kann als General- oder Bereichsvollmacht aufgesetzt werden (z. B. für die Bereiche Gesundheit, Vermögen und weiteres) und schließt so ein gerichtliches Betreuungsverfahren in der Regel aus.

  • Wo bekomme ich eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht kannst du selbst schriftlich erstellen – ein Notar ist dafür in der Regel nicht nötig. Je nach Inhalt (z. B. Immobiliengeschäfte) kann aber eine notarielle Beurkundung erforderlich sein. Zur schnellen Auffindbarkeit lässt du die Vollmacht am besten gebührenpflichtig im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren.

  • Was kostet eine Vor­sor­ge­voll­macht und Pati­en­ten­ver­fü­gung beim Notar?

Sowohl Vorsorgevollmacht als auch Patientenverfügung sind grundsätzlich ohne Notar wirksam. Kosten fallen daher nur an, wenn du sie freiwillig oder aus besonderen Gründen (etwa bei Immobiliengeschäften) notariell beurkunden lässt oder sie im Vorsorgeregister registrierst. Beachte: Die Ausgaben für beide Dokumente sind nicht steuerlich absetzbar.

  • Was beinhal­tet eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht legt fest, worüber der von dir festgelegte Bevollmächtigter entscheiden darf: etwa über deine Gesundheitssorge (Zustimmung zu Behandlungen), Vermögenssorge, Wohnungs- und Aufenthaltsangelegenheiten sowie Vertretung vor Behörden und Gerichten. Sie kann als Generalvollmacht oder auf einzelne Bereiche beschränkt gelten und auf Wunsch über den Tod hinaus fortwirken.

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