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29. April 2026, 14:25 Uhr
Durchatmen Ganztagsförderungsgesetz 2026: Dein Anspruch auf Betreuung deines Kindes
Spätestens mit der Einschulung stellt sich für viele Eltern die Frage: Wer betreut mein Kind nach dem Unterricht, an kurzen Schultagen oder in den Ferien? Genau hier setzt das Ganztagsförderungsgesetz an. Es schafft einen Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter und soll damit die Betreuungslücke nach der Kita schließen.
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Was das Ganztagsförderungsgesetz ab August 2026 genau regelt
Das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) schafft einen gesetzlichen Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter. Verankert ist er in § 24 Abs. 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Entscheidend für Familien ist aber vor allem, ab wann der Anspruch tatsächlich gilt. Denn er wird nicht für alle Jahrgänge gleichzeitig, sondern stufenweise eingeführt.
Konkret bedeutet das:
- ab 1. August 2026: Anspruch für Kinder der 1. Klasse
- ab 2027: Ausweitung auf die 2. Klasse
- ab 2028: Ausweitung auf die 3. Klasse
- ab dem Schuljahr 2029/30: Anspruch für alle Grundschulkinder (1. bis 4. Klasse)
Für viele Familien wird das Thema besonders dann relevant, wenn die Einschulung näher rückt oder sich die Arbeitszeiten der Eltern nicht mit den bisherigen Betreuungszeiten der Kinder vereinbaren lassen.
Übrigens: Unser Ratgeber zur Schulpflicht in Deutschland zeigt, welche gesetzlichen Regeln für den Schulbesuch gelten und in welchen Fällen Ausnahmen möglich sind.
Wie weit reicht der Anspruch auf Ganztagsbetreuung?
Ziel des GaFöG ist eine verlässliche ganztägige Betreuung für Kinder im Grundschulalter. In der Praxis bedeutet das in der Regel Angebote an fünf Werktagen (Montag bis Freitag) mit einem Umfang von bis zu acht Stunden pro Tag inklusive Unterrichtszeiten. Wenn dein Kind also vormittags Unterricht hat, zählt diese Zeit bereits mit.
Außerdem gilt der Anspruch nicht nur während der Schulzeit, sondern grundsätzlich auch in den Ferien. Die Länder dürfen allerdings Schließzeiten von insgesamt maximal vier Wochen im Jahr vorsehen.
Übrigens: Der Anspruch gilt bedarfsunabhängig. Das bedeutet: Du musst keinen besonderen Grund wie eine Berufstätigkeit nachweisen, um einen Platz für dein Kind zu erhalten.
Gut zu wissen: Das Recht auf Ganztagsbetreuung soll Wahlmöglichkeiten schaffen, keine Verpflichtung. Das heißt, dein Kind muss nicht an der Ganztagsbetreuung teilnehmen.

Ganztagsbetreuung ist mehr als nur Ganztagsschule
Wenn vom neuen Anspruch die Rede ist, denken viele zuerst an die klassische Ganztagsschule. Tatsächlich ist Ganztagsbetreuung aber breiter aufgestellt. Es gibt verschiedene Formen, über die der Anspruch erfüllt werden kann.
Dazu gehören unter anderem:
- schulische Angebote wie offene oder gebundene Ganztagsschulen
- Horte und andere Tageseinrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
- Kooperationsmodelle zwischen Schule und externen Trägern
- Mittags- und Nachmittagsbetreuung
Wichtig: Nicht jedes Modell erfüllt automatisch den gesamten gesetzlichen Anspruch.
Eine Ganztagsschule im schulischen Sinne gilt oft schon dann als solche, wenn sie an mindestens drei Tagen pro Woche ein erweitertes Angebot bietet. Der gesetzliche Anspruch geht jedoch weiter, da er auf bis zu acht Stunden an fünf Tagen ausgelegt ist.
Was bedeuten Ganztagsbetreuung, Ganztagsschule, Hort und OGS?
Die Begriffe rund um den „Ganztag“ werden oft synonym verwendet. Ein kurzer Überblick:
- Ganztagsbetreuung: Oberbegriff für alle Betreuungs- und Förderangebote über den Unterricht hinaus
- Ganztagsschule: Schulisch organisiertes Angebot, teilweise für alle Schüler und Schülerinnen verpflichtend
- Hort: Betreuungseinrichtung der Kinder- und Jugendhilfe
- OGS (Offene Ganztagsschule): Eine Form der Ganztagsschule, zu der Kinder freiwillig angemeldet werden können
Für dich als Elternteil ist im Zuge des neuen Gesetzes vor allem wichtig, ob das konkrete Angebot den gesetzlichen Umfang tatsächlich erfüllt.
Mehr Plätze, mehr Qualität: Was jetzt ausgebaut wird
Mit dem Gesetz wird nicht nur ein Anspruch geschaffen, sondern auch der Ausbau der Ganztagsbetreuung vorangetrieben. Es entstehen neue Plätze, bestehende Angebote werden erweitert und Strukturen ausgebaut.
Dabei geht es nicht nur um Umfang und Dauer der Betreuung, sondern auch um deren Qualität. Ganztagsangebote sollen Kinder fördern und Familien entlasten.
Dazu gehören je nach Angebot zum Beispiel:
- Hausaufgabenbetreuung
- Förderangebote
- Arbeitsgemeinschaften
- kreative und sportliche Aktivitäten
- freies Spiel
Für Familien kann das den Alltag deutlich erleichtern. Verlässliche Betreuung hilft dabei, Beruf und Familie besser zu vereinbaren. Für Kinder eröffnet ein gut gestalteter Ganztag zusätzliche Bildungs- und Teilhabechancen.

Warum der Anspruch je nach Wohnort unterschiedliche Ausmaße hat
Auch wenn der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung bundesweit einheitlich eingeführt wird, sieht die Praxis in den Bundesländern nicht überall gleich aus. Das liegt daran, dass die Länder die Rahmenbedingungen ausgestalten und die Kommunen an der konkreten Umsetzung beteiligt sind. Die Steuerungsverantwortung liegt beim Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, also meist beim Jugendamt.
Deshalb unterscheiden sich Begriffe, Modelle und Zuständigkeiten je nach Wohnort teils deutlich. In manchen Regionen gibt es traditionell starke Hortstrukturen, in anderen eher Ganztagsgrundschulen oder Kooperationsmodelle zwischen Schule und Jugendhilfe.
Deshalb zeigen sich je nach Bundesland unterschiedliche Schwerpunkte in der Ganztagsbetreuung:
- In Nordrhein-Westfalen ist die offene Ganztagsschule besonders stark verbreitet.
- In Brandenburg spielt der Hort als Angebot der Kinder- und Jugendhilfe traditionell eine zentrale Rolle und ist eng mit der Schule verzahnt.
- In Bayern und Baden-Württemberg bestehen häufig Mischsysteme aus Hort, Mittagsbetreuung und schulischen Ganztagsangeboten.
- In Stadtstaaten wie Bremen wird der Ganztag zunehmend flächendeckend über Ganztagsschulen organisiert und weiter ausgebaut.
- In Schleswig-Holstein werden Ganztagsangebote ebenfalls überwiegend über offene Ganztagsschulen umgesetzt, ergänzt durch Betreuungsangebote und Horte.
Übrigens: Wenn Kinder im Rahmen der Ganztagsbetreuung längere Zeit in der Schule oder in einer anderen Einrichtung verbringen, spielt auch die Frage eine Rolle, wie die Kinder dort hinkommen und wer welche Kosten übernimmt. Mehr zu euren Rechten liest du in unserem Ratgeber: „Schülerbeförderung: Wichtiges zu Antrag, Kosten und Ausfall“.
Was passiert, wenn kein Betreuungsplatz verfügbar ist?
Auch wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht, kann es in der Praxis zu Engpässen kommen. Nicht überall sind bereits ausreichend Plätze vorhanden. Grundsätzlich gilt: Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe – meist das Jugendamt – ist verpflichtet, ein entsprechendes Angebot bereitzustellen.
Ist kein Platz verfügbar, hast du Anspruch auf eine zumutbare Alternative. Dazu können andere Einrichtungen oder organisatorische Lösungen gehören, die den gesetzlichen Anspruch erfüllen.
Sollte kurzfristig keine Betreuung verfügbar sein, kann in Einzelfällen auch die Möglichkeit in Betracht kommen, dass du dein Kind mit zur Arbeit nimmst – natürlich nach Absprache mit deinem Arbeitgeber.
FAQ
- Ab wann gilt der Anspruch auf Ganztagsbetreuung?
Der Anspruch auf Ganztagsbetreuung startet ab dem 1. August 2026 zunächst für Kinder der 1. Klasse. Bis zum Schuljahr 2029/30 wird er schrittweise auf alle Grundschulklassen ausgeweitet.
- Wie viele Stunden Betreuung stehen meinem Kind zu?
In der Regel umfasst die Ganztagsbetreuung bis zu acht Stunden täglich an fünf Werktagen, inklusive Unterricht. Auch Ferienzeiten sind grundsätzlich einbezogen, mit möglichen Schließzeiten.
- Was kann ich tun, wenn mein Kind keinen Ganztagsplatz bekommt?
Du hast Anspruch auf ein zumutbares alternatives Angebot durch den zuständigen Träger. Reicht das nicht aus, kannst du deinen Anspruch rechtlich geltend machen.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.
