Eine Gruppe Grundschüler sitzt an einem Tisch und malt mit Wasserfarbe und die Lehrerin schaut zu © iStock.com/StockPlanets

29. April 2026, 14:25 Uhr

Durchatmen Ganz­tags­för­de­rungs­ge­setz 2026: Dein Anspruch auf Betreuung deines Kindes

Spätestens mit der Einschulung stellt sich für viele Eltern die Frage: Wer betreut mein Kind nach dem Unterricht, an kurzen Schultagen oder in den Ferien? Genau hier setzt das Ganztagsförderungsgesetz an. Es schafft einen Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter und soll damit die Betreuungslücke nach der Kita schließen.

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Was das Ganz­tags­för­de­rungs­ge­setz ab August 2026 genau regelt

Das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) schafft einen gesetzlichen Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter. Verankert ist er in § 24 Abs. 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Entscheidend für Familien ist aber vor allem, ab wann der Anspruch tatsächlich gilt. Denn er wird nicht für alle Jahrgänge gleichzeitig, sondern stufenweise eingeführt.

Konkret bedeutet das:

  • ab 1. August 2026: Anspruch für Kinder der 1. Klasse
  • ab 2027: Aus­wei­tung auf die 2. Klasse
  • ab 2028: Aus­wei­tung auf die 3. Klasse
  • ab dem Schuljahr 2029/30: Anspruch für alle Grund­schul­kin­der (1. bis 4. Klasse)

Für viele Familien wird das Thema besonders dann relevant, wenn die Einschulung näher rückt oder sich die Arbeitszeiten der Eltern nicht mit den bisherigen Betreuungszeiten der Kinder vereinbaren lassen.

Übrigens: Unser Ratgeber zur Schulpflicht in Deutschland zeigt, welche gesetzlichen Regeln für den Schulbesuch gelten und in welchen Fällen Ausnahmen möglich sind.

Wie weit reicht der Anspruch auf Ganztagsbetreuung?

Ziel des GaFöG ist eine verlässliche ganztägige Betreuung für Kinder im Grundschulalter. In der Praxis bedeutet das in der Regel Angebote an fünf Werktagen (Montag bis Freitag) mit einem Umfang von bis zu acht Stunden pro Tag inklusive Unterrichtszeiten. Wenn dein Kind also vormittags Unterricht hat, zählt diese Zeit bereits mit.

Außerdem gilt der Anspruch nicht nur während der Schulzeit, sondern grundsätzlich auch in den Ferien. Die Länder dürfen allerdings Schließzeiten von insgesamt maximal vier Wochen im Jahr vorsehen.

Übrigens: Der Anspruch gilt bedarfsunabhängig. Das bedeutet: Du musst keinen besonderen Grund wie eine Berufstätigkeit nachweisen, um einen Platz für dein Kind zu erhalten.

Gut zu wissen: Das Recht auf Ganztagsbetreuung soll Wahlmöglichkeiten schaffen, keine Verpflichtung. Das heißt, dein Kind muss nicht an der Ganztagsbetreuung teilnehmen.

Lachender Lehrer hilft Schüler in Grundschulklasse
© iStock.com/skynesher

Ganz­tags­be­treu­ung ist mehr als nur Ganztagsschule

Wenn vom neuen Anspruch die Rede ist, denken viele zuerst an die klassische Ganztagsschule. Tatsächlich ist Ganztagsbetreuung aber breiter aufgestellt. Es gibt verschiedene Formen, über die der Anspruch erfüllt werden kann.

Dazu gehören unter anderem:

  • schu­li­sche Angebote wie offene oder gebundene Ganztagsschulen
  • Horte und andere Tages­ein­rich­tun­gen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Koope­ra­ti­ons­mo­del­le zwischen Schule und externen Trägern
  • Mittags- und Nachmittagsbetreuung

Wichtig: Nicht jedes Modell erfüllt automatisch den gesamten gesetzlichen Anspruch.

Eine Ganztagsschule im schulischen Sinne gilt oft schon dann als solche, wenn sie an mindestens drei Tagen pro Woche ein erweitertes Angebot bietet. Der gesetzliche Anspruch geht jedoch weiter, da er auf bis zu acht Stunden an fünf Tagen ausgelegt ist.

INFO

Was bedeuten Ganz­tags­be­treu­ung, Ganz­tags­schu­le, Hort und OGS?

Die Begriffe rund um den „Ganztag“ werden oft synonym verwendet. Ein kurzer Überblick:

  • Ganz­tags­be­treu­ung: Ober­be­griff für alle Betreu­ungs- und För­der­an­ge­bo­te über den Unter­richt hinaus
  • Ganz­tags­schu­le: Schulisch orga­ni­sier­tes Angebot, teilweise für alle Schüler und Schü­le­rin­nen verpflichtend
  • Hort: Betreu­ungs­ein­rich­tung der Kinder- und Jugendhilfe
  • OGS (Offene Ganz­tags­schu­le): Eine Form der Ganz­tags­schu­le, zu der Kinder frei­wil­lig ange­mel­det werden können

Für dich als Elternteil ist im Zuge des neuen Gesetzes vor allem wichtig, ob das konkrete Angebot den gesetzlichen Umfang tatsächlich erfüllt.

Mehr Plätze, mehr Qualität: Was jetzt ausgebaut wird

Mit dem Gesetz wird nicht nur ein Anspruch geschaffen, sondern auch der Ausbau der Ganztagsbetreuung vorangetrieben. Es entstehen neue Plätze, bestehende Angebote werden erweitert und Strukturen ausgebaut.

Dabei geht es nicht nur um Umfang und Dauer der Betreuung, sondern auch um deren Qualität. Ganztagsangebote sollen Kinder fördern und Familien entlasten.

Dazu gehören je nach Angebot zum Beispiel:

  • Haus­auf­ga­ben­be­treu­ung
  • För­der­an­ge­bo­te
  • Arbeits­ge­mein­schaf­ten
  • kreative und sport­li­che Aktivitäten
  • freies Spiel

Für Familien kann das den Alltag deutlich erleichtern. Verlässliche Betreuung hilft dabei, Beruf und Familie besser zu vereinbaren. Für Kinder eröffnet ein gut gestalteter Ganztag zusätzliche Bildungs- und Teilhabechancen.

Eine Gruppe Grundschulkinder steht mit ihrer Lehrerin in einem Kreis um einen Tisch herum und pflanzt Kräuter
© iStock.com/Halfpoint

Warum der Anspruch je nach Wohnort unter­schied­li­che Ausmaße hat

Auch wenn der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung bundesweit einheitlich eingeführt wird, sieht die Praxis in den Bundesländern nicht überall gleich aus. Das liegt daran, dass die Länder die Rahmenbedingungen ausgestalten und die Kommunen an der konkreten Umsetzung beteiligt sind. Die Steuerungsverantwortung liegt beim Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, also meist beim Jugendamt.

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Deshalb unterscheiden sich Begriffe, Modelle und Zuständigkeiten je nach Wohnort teils deutlich. In manchen Regionen gibt es traditionell starke Hortstrukturen, in anderen eher Ganztagsgrundschulen oder Kooperationsmodelle zwischen Schule und Jugendhilfe.

Deshalb zeigen sich je nach Bundesland unterschiedliche Schwerpunkte in der Ganztagsbetreuung:

  • In Nordrhein-Westfalen ist die offene Ganz­tags­schu­le besonders stark verbreitet.
  • In Bran­den­burg spielt der Hort als Angebot der Kinder- und Jugend­hil­fe tra­di­tio­nell eine zentrale Rolle und ist eng mit der Schule verzahnt.
  • In Bayern und Baden-Würt­tem­berg bestehen häufig Misch­sys­te­me aus Hort, Mit­tags­be­treu­ung und schu­li­schen Ganztagsangeboten.
  • In Stadt­staa­ten wie Bremen wird der Ganztag zunehmend flä­chen­de­ckend über Ganz­tags­schu­len orga­ni­siert und weiter ausgebaut.
  • In Schleswig-Holstein werden Ganz­tags­an­ge­bo­te ebenfalls über­wie­gend über offene Ganz­tags­schu­len umgesetzt, ergänzt durch Betreu­ungs­an­ge­bo­te und Horte.

Übrigens: Wenn Kinder im Rahmen der Ganztagsbetreuung längere Zeit in der Schule oder in einer anderen Einrichtung verbringen, spielt auch die Frage eine Rolle, wie die Kinder dort hinkommen und wer welche Kosten übernimmt. Mehr zu euren Rechten liest du in unserem Ratgeber: „Schülerbeförderung: Wichtiges zu Antrag, Kosten und Ausfall“.

Was passiert, wenn kein Betreu­ungs­platz verfügbar ist?

Auch wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht, kann es in der Praxis zu Engpässen kommen. Nicht überall sind bereits ausreichend Plätze vorhanden. Grundsätzlich gilt: Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe – meist das Jugendamt – ist verpflichtet, ein entsprechendes Angebot bereitzustellen.

Ist kein Platz verfügbar, hast du Anspruch auf eine zumutbare Alternative. Dazu können andere Einrichtungen oder organisatorische Lösungen gehören, die den gesetzlichen Anspruch erfüllen.

Sollte kurzfristig keine Betreuung verfügbar sein, kann in Einzelfällen auch die Möglichkeit in Betracht kommen, dass du dein Kind mit zur Arbeit nimmst – natürlich nach Absprache mit deinem Arbeitgeber.

FAQ

  • Ab wann gilt der Anspruch auf Ganztagsbetreuung?

Der Anspruch auf Ganztagsbetreuung startet ab dem 1. August 2026 zunächst für Kinder der 1. Klasse. Bis zum Schuljahr 2029/30 wird er schrittweise auf alle Grundschulklassen ausgeweitet.

  • Wie viele Stunden Betreuung stehen meinem Kind zu?

In der Regel umfasst die Ganztagsbetreuung bis zu acht Stunden täglich an fünf Werktagen, inklusive Unterricht. Auch Ferienzeiten sind grundsätzlich einbezogen, mit möglichen Schließzeiten.

  • Was kann ich tun, wenn mein Kind keinen Ganz­tags­platz bekommt?

Du hast Anspruch auf ein zumutbares alternatives Angebot durch den zuständigen Träger. Reicht das nicht aus, kannst du deinen Anspruch rechtlich geltend machen.

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