Geschäftsunfähigkeit bei Demenz: Die Rechtslage ©istock.com/fotografixx

19. Dezember 2019, 9:52 Uhr

So geht's richtig Geschäfts­un­fä­hig­keit bei Demenz: Die Rechtslage

Geschäftsunfähigkeit bei Demenz ist ein emotional belastendes Thema, wenn es um die Eltern oder ein anderes Familienmitglied geht. Sie festzustellen, ist jedoch wichtig, um Nachteile für den Betroffenen zu verhindern.

Du brauchst professionellen Rat in Rechtsfragen? Wir unterstützen dich gern. >> 

Was bedeutet Geschäfts­un­fä­hig­keit überhaupt?

Geschäftsunfähig ist gemäß § 104 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Person, deren geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft gestört ist und deren Urteilsvermögen und sogenannte „freie Willensbestimmung“ dadurch erheblich eingeschränkt ist. Alzheimer und andere Demenzerkrankungen führen früher oder später meist zu einem Zustand, in dem Betroffene die Tragweite von Geschäften oder Käufen nicht mehr richtig beurteilen können.

Wenn du der Meinung bist, dass dies bei einem Familienmitglied der Fall ist, gilt es rechtzeitig zu handeln.

Wer stellt die Geschäfts­un­fä­hig­keit bei Demenz fest?

Oft hat der Hausarzt durch die langjährige Betreuung einer Person zwar einen sehr guten Überblick über den Gesundheitszustand. Jedoch reicht ein Attest des Allgemeinarztes meist nicht aus. Gefragt ist die Beurteilung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie.

Um zu diagnostizieren, ob ein Mensch noch zur freien Willensbildung in der Lage ist, gibt es außerdem geschulte Spezialisten, die ein Zertifikat zur sogenannten „Forensischen Psychiatrie“ der DGPPN (Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde) erworben haben. Gutachten solcher Sachverständiger sind im Falle eines Rechtsstreits oft eine gute Erfolgsgrundlage vor Gericht.

Sollte ich meinem Ange­hö­ri­gen wirklich die Geschäfts­fä­hig­keit entziehen?

Auch wenn es sich vielleicht nicht gut anfühlt, einer geliebten Person die Geschäftsfähigkeit bei Demenz zu entziehen, schützt du sie damit – etwa vor Fehlkäufen, zweifelhaften Verträgen und letztlich auch vor Streit innerhalb der Familie.

Verträge, die mit Geschäftsunfähigen geschlossen wurden, sind zwar grundsätzlich unwirksam – auch dann, wenn die Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon bestand, aber noch nicht festgestellt war. Aber: Die Geschäftsunfähigkeit im Nachgang eines zweifelhaften Kaufs oder Vertrags zu beweisen, kann sich schwierig gestalten. Häufig kommt es in solchen Fällen zum Rechtsstreit. Prozessgegner ziehen dann etwa gern die „lichten, wachen Momente“ eines Demenzkranken heran.

Gemäß § 105a BGB können auch Geschäftsunfähige jedoch sogenannte kleinere "Geschäfte des täglichen Lebens" tätigen, also beispielsweise einen Lebensmitteleinkauf im Supermarkt. Auf diese Weise können Betroffene möglichst lange einem normalen Lebensalltag nachgehen. Zur Absicherung kannst du als Angehöriger auch Vereinbarungen mit Läden in der Umgebung treffen.

Mehr Informationen zum Thema Privat-Rechtsschutz

Und wer kümmert sich jetzt um die Geschäfte des Angehörigen?

Es bleibt die Frage, wer bei eingeschränkter Geschäftsfähigkeit und Demenz des Familienmitglieds nun dessen Bankgeschäfte erledigt oder das Vermögen verwaltet. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Eine vertraute Person, die über eine Vor­sor­ge­voll­macht verfügt
  • oder ein recht­li­cher Betreuer, beantragt über das Betreuungsgericht.

Eine Vorsorgevollmacht hat nur dann Gültigkeit, solange der Betroffene bei Unterschrift noch geschäftsfähig war. Mit ihr kann der Bevollmächtigte, etwa der Ehepartner, der Sohn oder die Tochter, Geschäfte im Sinne des Angehörigen weiterführen. 

In die Vorsorgevollmacht können auch die Erledigung von Behördengängen oder medizinisch-pflegerische Entscheidungen aufgenommen werden. In manchen Fällen bedarf die Vorsorgevollmacht einer notariellen Beglaubigung.

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und andere Dokumente nach den eigenen Bedürfnissen erstellen: Wir helfen! >>

Recht­li­che Betreuung ist nicht mit Geschäfts­un­fä­hig­keit gleichzusetzen

Wenn sich der Erkrankte bereits fortgeschrittenem Stadium der Demenz befindet und den Sinn der Vorsorgevollmacht nicht mehr verstehen kann, kommt sie nicht mehr infrage. Dann kann bei Gericht eine rechtliche Betreuung beantragt werden. Üblicherweise ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Erkrankten zuständig, das meist pflegende Angehörige hierfür einsetzt.

Allein durch die Bestellung eines rechtlichen Betreuers ist der Betroffene nicht automatisch geschäftsunfähig. Besteht allerdings die Gefahr, dass der Demenzerkrankte sich selbst schädigt oder verschuldet, kann das Betreuungsgericht dafür Sorge tragen, dass die Geschäftsfähigkeit eingeschränkt wird.

Das heißt, dass wichtige Geschäfte oder Verträge nur noch mit der Einwilligung des rechtlichen Betreuers abgeschlossen werden können. Dabei handelt es sich um den sogenannten Einwilligungsvorbehalt – zum Schutz der Patienten und seiner Angehörigen. Gemäß § 1903 BGB ist jedoch Voraussetzung, dass sonst eine erhebliche Gefahr für den Betreuten oder sein Vermögen besteht.

FAZIT
    Wenn die geistigen Fähig­kei­ten dauerhaft gestört sind und die soge­nann­te „freie Wil­lens­be­stim­mung“ unmöglich wird, liegt eine Geschäfts­un­fä­hig­keit vor. Als Fami­li­en­mit­glied handelst du idea­ler­wei­se schon, bevor die Geschäfts­un­fä­hig­keit eintritt, etwa mit einer Vorsorgevollmacht.Ist der Betrof­fe­ne bereits geschäfts­un­fä­hig oder kann er den Sinn einer Vollmacht nicht mehr verstehen, kann ein recht­li­cher Betreuer durch das Betreu­ungs­ge­richt bestimmt werden.
Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.