Corona-Test: Wann ist er kostenpflichtig, wann zahlt die Kasse? © iStock.com/Sean Anthony Eddy

27. Februar 2023, 9:00 Uhr

Darf ich eigentlich? Corona-Test: Wann ist er kos­ten­pflich­tig, wann zahlt die Kasse?

Besteht bei dir ein konkreter Infektionsverdacht, dann kann dein Hausarzt einen Corona-Test auf Kassenkosten veranlassen. Hast du keine Symptome, so zahlst du in der Regel selbst für einen Test. Welche Personen noch Anspruch auf einen kostenlosen Corona-Test haben und welche Regelungen bis wann gelten, liest du hier.

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Du hast Corona-Symptome? Das musst du jetzt tun

Wenn du Symptome hast, die auf eine Corona-Infektion hindeuten (zum Beispiel Husten, Fieber, Verlust des Geruchs- oder Geschmackssinns), solltest du zu Hause bleiben und dich an deinen Hausarzt wenden. Wenn dein Arzt entscheidet, dass ein Test erforderlich ist, wirst du auf Kosten deiner Krankenkasse zuzahlungsfrei auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet.

Diese Gruppen haben Anspruch auf einen kos­ten­lo­sen Corona-Test

Die Corona-Testverordnung (TestV) gilt grundsätzlich seit Januar 2021 und wird laufend der aktuellen Lage angepasst. Derzeit ist die Änderungsverordnung vom 13. Januar 2023 in Kraft. Diese läuft aus Abrechnungsgründen zwar bis Ende 2024, allerdings gilt für das kostenfreie Testen: Alle Personengruppen mit Anspruch auf kostenfreie Tests können diesen nur noch bis einschließlich 28. Februar 2023 geltend machen.

Anspruch auf einen Test, dessen Kosten die gesetzliche Krankenkasse (GKV) übernimmt, haben gemäß aktueller Testverordnung nur noch besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen und deren regelmäßige Kontaktpersonen – und dies auch ohne Symptome.

Zu dieser Gruppe gehörst du in folgenden Fällen:

  • Du bewohnst eine der folgenden Ein­rich­tun­gen, wirst dort behandelt oder besuchst jemanden, der dort unter­ge­kom­men ist: 
    • Kran­ken­häu­ser
    • Reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tun­gen
    • voll- und teil­sta­tio­nä­re Pfle­ge­ein­rich­tun­gen und Ein­rich­tun­gen für Menschen mit Behinderung
    • Ein­rich­tun­gen für ambulante Ope­ra­tio­nen, Dia­ly­se­zen­tren, ambulante Dienste oder sta­tio­nä­re Ein­rich­tung der Eingliederungshilfe
    • Tages­kli­ni­ken sowie Entbindungseinrichtungen
    • Obdach­lo­sen­un­ter­künf­te
    • Ein­rich­tun­gen zur gemein­schaft­li­chen Unter­brin­gung von Asyl­be­wer­bern, voll­zieh­bar Aus­rei­se­pflich­ti­gen, Flücht­lin­gen und Spätaussiedlern

Des Weiteren hast du Anspruch auf eine kostenlose Testung, wenn:

  • Du dich in den letzten 14 Tagen in einer der oben genannten Ein­rich­tun­gen auf­ge­hal­ten hast und dort eine Corona-Infektion gemeldet wurde. Dies gilt auch beim Auf­ent­halt in einer betrof­fe­nen Schule oder Kita sowie in Arzt­pra­xen und Praxen anderer medi­zi­ni­scher Heilberufe.
  • Du eine Behin­de­rung hast und im Rahmen eines „Per­sön­li­chen Budgets” nach § 29 Neuntes Sozi­al­ge­setz­buch (SGB IX) andere Personen wie bei­spiels­wei­se eine per­sön­li­che All­tags­as­sis­tenz beschäf­tigst. Oder aber du bist in diesem Sinne im Rahmen eines „Per­sön­li­chen Budgets” angestellt.
  • Du Ange­hö­ri­ge im Sinne des § 19 Absatz 1 SGB XI pflegst.
  • Du als medi­zi­ni­sches Personal arbeitest und dich vor der Wie­der­auf­nah­me deiner Tätigkeit testen lassen musst.
  • Du von einem Arzt oder einer offi­zi­el­len Stelle (öffent­li­cher Gesund­heits­dienst, Kran­ken­haus, Schule, Kita) als Kon­takt­per­son eines Covid-19-Erkrank­ten iden­ti­fi­ziert wurdest.
  • Du dich innerhalb der letzten zehn Tage in einem gemäß § 2 Nr. 3a der Coro­na­vi­rus-Ein­rei­se­ver­ord­nung (Coro­na­Ein­rei­seV) als Virus­va­ri­an­ten­ge­biet ein­ge­stuf­ten Gebiet auf­ge­hal­ten hast. Der Anspruch auf einen Test besteht 14 Tage lang nach Wiedereinreise.

Wichtig zu wissen: Möchtest du unter einer der oben genannten Voraussetzungen einen kostenlosen Test durchführen lassen, musst du dich ausweisen und zudem nachweisen, dass die jeweils zutreffende Voraussetzung hierfür vorliegt.

Ein solcher Nachweis kann beispielsweise über eine Selbstauskunft, einen Beleg des Pflegestatus oder über den Leistungsberechtigungsbescheid erfolgen. Besuchst du jemanden im Krankenhaus oder in einer Pflegeeinrichtung, kannst du den Test auch dort vor Ort durchführen lassen.

Übrigens: Wann und wie Privatversicherte die Kosten für einen Corona-Test abrechnen können, erklärt der Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV).

INFO

Was kostet ein PCR-Test, wenn ich ihn selbst bezahlen muss?

Für konkrete Verdachtsfälle empfiehlt das Bundesgesundheitsministerium den sogenannten PCR-Test (englisch: Polymerase Chain Reaction). Er wird von medizinischem Fachpersonal durchgeführt und gilt als sehr zuverlässig. Dafür werden Proben aus dem Nasen-Rachenraum entnommen, an ein Labor gegeben und dort auf Erbgut von SARS-CoV-2 untersucht.

Prinzipiell haben nur Personen Anspruch auf einen kostenfreien PCR-Test, wenn ein Antigen-Schnelltest bereits positiv ausgefallen ist (§ 4b Absatz 1 TestV). PCR-Tests können aber auch auf eigenen Wunsch und ohne vorherige ärztliche Anweisung durchgeführt werden. Die Kosten dafür musst du allerdings im Normalfall selbst übernehmen. Sie liegen meist bei mindestens 50 Euro, je nach Labor und gewünschter Schnelligkeit können sie auch deutlich höher ausfallen.

Person in Schutzanzug führt einen Corona-Schnelltest bei einer Frau durch, indem sie ein Teststäbchen in die Nase einführt.
© iStock.com/Ergin Yalcin

Keine „Bür­ger­tests“ mehr: Ohne Symptome ist der Test kostenpflichtig

Die kostenlosen „Bürgertests“ wurden bereits im Juli 2022 abgeschafft. Zunächst wurden die Schnelltests in den Testzentren zu einer reduzierten Selbstbeteiligung in Höhe von drei Euro angeboten. Seit Januar 2023 wird für einen Test der volle Betrag fällig. Willst du dich jetzt also testen lassen, ohne dass einer der oben genannten Gründe vorliegt, musst du selbst dafür zahlen. Wie viel der Corona-Test kostet, bestimmt das Testzentrum selbst – dafür gibt es keine einheitliche Vorgabe.

Bei Schnelltestungen ohne konkrete Hinweise auf eine Infektion kommt meist ein Antigen-Test zum Einsatz. Er kann innerhalb von etwa 15 Minuten nachweisen, ob die getestete Person aktuell infiziert und ansteckend ist, ist aber etwas weniger zuverlässig als der PCR-Test.

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Selbst­test, Schnell­test, PCR-Test: Muss ich mich noch „frei­tes­ten“?

Bist du als infizierte oder als Kontaktperson in Quarantäne und möchtest dich wieder „freitesten“?Viele Bundesländer haben die Regelungen für Isolation und Quarantäne gelockert oder bereits ganz ausgesetzt. Am besten informierst du dich über die aktuellen Regelungen in deinem Bundesland.

Wenn du zu Hause auf eigene Kosten einen Selbsttest anwendest, musst du dabei – neben der korrekten Durchführung, die in der Packungsbeilage beschrieben ist – beachten, dass der Test immer nur eine Momentaufnahme ist.

Wenn du aber für dich selbst Gewissheit möchtest und dir ein privater Schnelltest nicht sicher genug ist, musst du für den Antigen-Schnelltest oder für einen PCR-Test im Testzentrum bezahlen.

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