Bildung und Teilhabe: 5 wichtige Infos für Familien ©lotharmahler/Fotolia

4. September 2019, 10:56 Uhr

So geht's richtig Bildung und Teilhabe: 5 wichtige Infos für Familien

Klassenfahrten, Schulausflüge und Sportvereine kosten Geld, das nicht jede Familie erübrigen kann. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe (kurz oft BuT genannt) ermöglichen es finanziell bedürftigen Kindern und Jugendlichen, an solchen Angeboten teilzunehmen.

Seit Juli beziehungsweise August 2019 gilt das Starke-Familien-Gesetz, das in puncto Bildung und Teilhabe einige Änderungen mit sich gebracht hat. Was neu ist und welche Ansprüche bestehen, haben wir hier aufgelistet.

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1. Bildung und Teilhabe: Wer hat grund­sätz­lich Anspruch auf die Leistungen?

Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene,

  • die Arbeits­lo­sen­geld II (Hartz IV), Sozi­al­geld oder Sozi­al­hil­fe bekommen,
  • deren Eltern den Kin­der­zu­schlag oder Wohngeld erhalten
  • oder die Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz erhalten.

Außerdem kann ein Anspruch bestehen, wenn Eltern zwar keine der oben genannten Sozialleistungen erhalten, den Bildungs- und Teilhabebedarf ihres Kindes jedoch trotzdem nicht selbst bestreiten können.

 

2. Bis zu welchem Alter ist Unter­stüt­zung möglich?

Bildungsleistungen erhalten bedürftige Schülerinnen und Schüler auf allgemein- oder berufsbildenden Schulen, die keine Ausbildungsvergütung bekommen, bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Ein Teil dieser Leistungen wird auch Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege gewährt.

Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben stehen bedürftigen Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zur Verfügung.

 

3. Rund um Kita und Schule: Welche Kos­ten­zu­schüs­se gibt es?

Jedes Schulkind braucht Ranzen, Hefte, Stifte und Co. Damit die Ausstattung nicht am Geld scheitert, gibt es die Leistungen für den sogenannten persönlichen Schulbedarf. Er wird in Höhe von insgesamt 150 Euro pro Schuljahr anerkannt (vor Inkrafttreten des Starke-Familien-Gesetzes: 100 Euro).

Eine weitere finanzielle Hürde für bedürftige Familien sind oft die Kosten für die Fahrt zur Schule. Hier gilt:

  • Vom Gesetz­ge­ber als Schü­ler­be­för­de­rung defi­nier­te Fahrten werden durch Bildung und Teilhabe finan­zi­ell gefördert.
    Das gilt auch dann, wenn die Schü­ler­fahr­kar­te gleich­zei­tig zu Fahrten außerhalb des Schul­ver­kehrs berech­tigt. Der bisher zu zahlende Eigen­an­teil entfällt.
    Vor­aus­set­zung dafür ist aller­dings, dass die Kosten für die Schü­ler­be­för­de­rung nicht schon von anderer Stelle über­nom­men werden – etwa durch ein Schü­ler­ti­cket von Stadt oder Landkreis.
  • Zu den Neue­run­gen bei Bildung und Teilhabe gehört auch, dass die Kosten für das gemein­schaft­li­che Mit­tag­essen und Schule, Kita oder Tages­pfle­ge voll über­nom­men werden. Zuvor war in der Regel ein Eigen­an­teil zu zahlen.
  • Klas­sen­fahr­ten und Ausflüge sind teuer – trotzdem muss deswegen kein Kind darauf ver­zich­ten: Die Kosten für ein- oder auch mehr­tä­gi­ge Ausflüge von Schul­klas­sen, Kitas und Kin­der­ta­ges­pfle­ge­stät­ten werden im Rahmen der BuT-Leis­tun­gen übernommen.
  • Bedürf­ti­ge Schü­le­rin­nen und Schüler können außerdem eine Lern­för­de­rung bean­tra­gen. Neuerung nach dem Starke-Familien-Gesetz: Die Lern­för­de­rung kann von nun an auch dann gewährt werden, wenn das Kind nicht als ver­set­zungs­ge­fähr­det gilt.

 

4. Welche Förderung ist für Frei­zeit­ak­ti­vi­tä­ten möglich?

Bildungs- und Teilhabeleistungen beinhalten auch die Kosten für die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder Kurse bei einer Musikschule. Der Betrag wurde im Rahmen des Starke-Familien-Gesetzes von bisher 10 Euro auf 15 Euro erhöht. Zum Erhalt genügt der Nachweis der Teilnahme an einer gesetzlich genehmigten Aktivität.

Allerdings: Mögliche anfallende Kosten für die Fahrten zum Sportverein oder zur Musikschule können nicht über BuT-Leistungen gefördert werden.

 

5. Wo und wie kann man BuT-Leis­tun­gen beantragen? Mehr Informationen zum Thema Rechtsschutz

Ansprechpartner für Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialgeld ist das Jobcenter, für Empfänger anderer Sozialleistungen die zuständige Stelle bei ihrer Stadt- oder Landkreisverwaltung.

Bisher war mit dem Antrag auf Bildungs- und Teilhabe-Leistungen oft ein hoher bürokratischer Aufwand verbunden. Das Starke-Familien-Gesetz verspricht hier Verbesserungen:

  • Neu ist der gesi­cher­te Bewil­li­gungs­zeit­raum von sechs Monaten.
  • Steht zum Beispiel ein Schul­aus­flug an, dann sind Schulen künftig berech­tigt, die Anträge aller för­der­be­rech­tig­ten Schüler gesammelt zu koordinieren.
  • Durch weniger Nach­weis­pflich­ten soll sich der Antrags­auf­wand verringern.
  • Viele Leis­tun­gen müssen zudem nicht mehr einzeln beantragt werden. Das gilt ins­be­son­de­re für Empfänger von Arbeits­lo­sen­geld II: Die BuT-Leis­tun­gen gelten mit dem Haupt- oder Wei­ter­be­wil­li­gungs­an­trag auto­ma­tisch als mit­be­an­tragt. Einzige Ausnahme bildet hier die Lernförderung.
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