Schülerbeförderung: So ist der Anspruch geregelt Dron, Fotolia

18. August 2016, 14:20 Uhr

Kostenlose Schülerfahrkarte Schü­ler­be­för­de­rung: So ist der Anspruch geregelt

Gesetzliche Regelungen zur Schülerbeförderung sollen in allen deutschen Bundesländern dafür sorgen, dass jeder Schüler seinen Schulweg bewältigen kann. Viele erhalten daher eine kostenlose Schülerfahrkarte für den Bus. Welche Ansprüche Eltern und Schüler haben, lesen Sie hier.

Abgesichert auch beim Streit mit Behörden: Mit einem Rechtsschutz bauen Sie vor. >>

Schü­ler­be­för­de­rung: Schul­ge­set­ze der Bun­des­län­der regeln sie

Die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer legen fest, welche Aufgaben die öffentlichen Schulträger – meist Städte oder Landkreise – in Bezug auf die Schülerbeförderung haben. Die grundsätzlichen Regelungen ähneln sich in allen Bundesländern stark. Das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) besagt zum Beispiel, dass die Träger der Schülerbeförderung Schüler "unter zumutbaren Bedingungen" zur Schule befördern müssen oder den Erziehungsberechtigten die Kosten dafür erstatten müssen (§ 114). Dies gilt für alle Bundesländer in dieser oder ähnlicher Form. Unterschiede gibt es jedoch zum Beispiel in der Frage, bis zu welcher Entfernung zwischen Wohnort und Schule, bis zu welcher Klassenstufe und für welche Schularten der Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung gilt.

Schü­ler­fahr­kar­te: Bei zumut­ba­rer Ent­fer­nung nicht kostenlos

RechtsschutzFür die Ausgabe einer kostenlosen Schülerfahrkarte legen Landes- oder Kommunalverordnungen in der Regel Mindestentfernungen zwischen Wohnort und Schule fest. In Bayern und Nordrhein-Westfalen beispielsweise sind dies in der Primarstufe, also für Grundschüler, zwei Kilometer. Für die Klassen 5 bis 10 gelten anschließend meist größere Mindestentfernungen. Schüler mit Behinderungen sind hiervon häufig ausgenommen und werden immer kostenlos befördert. Stadt oder Landkreis dürfen als Beförderungsträger zudem auch festlegen, dass die Fahrtkosten nur bis zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform erstattet werden.

In der Regel ist die Schülerbeförderung an allgemeinbildenden Schulen nur bis zum Abschluss der 10. Klasse kostenlos. Für die Oberstufe an Gymnasien, für Fachschulen und Berufsschulen besteht meist kein Anspruch mehr. Ausnahmeregelungen gibt es jedoch für bedürftige Familien, so etwa in Bayern: Übersteigen die Kosten für die Schülerfahrkarte einen bestimmten Betrag pro Schuljahr, werden die darüber hinausgehenden Kosten auf Antrag erstattet – auch in der Oberstufe.

Keine Beför­de­rungs­pflicht

In ländlichen Regionen stehen manche Eltern vor dem Problem, dass keine Bushaltestelle am Wohnort ist. In solchen Fällen werden oft die Fahrkosten erstattet, die den Eltern entstehen, wenn sie ihr Kind zur nächstgelegenen Bushaltestelle oder mit dem Auto zur Schule fahren. Die Beförderungsträger sind jedoch – bis auf besondere Ausnahmefälle – nicht verpflichtet, diese Kinder mit zusätzlichen Bussen befördern zu lassen, wenn die Kosten dafür unverhältnismäßig wären. Darauf weisen zum Beispiel die Bundesländer Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen auf entsprechenden Informationsportalen im Internet hin. Für Nordrhein-Westfalen heißt es: "Dem Schulträger obliegt keine Beförderungspflicht, sondern lediglich eine Kostentragungspflicht."

Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.