Ein Schulbegleiter unterstützt Kinder mit Behinderung WavebreakMediaMicro, Fotolia

2. Mai 2017, 10:44 Uhr

Unterstützung im Schulalltag Schul­be­glei­ter bean­tra­gen: Diese Rechte haben Eltern

Um Inklusion in der Schule zu gewährleisten, können Eltern einen Schulbegleiter beantragen, wenn ihr Kind zum Beispiel aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung im Schulalltag eingeschränkt ist. Der Schulbegleiter soll dem Kind unterstützend zur Seite stehen.

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Schul­be­glei­ter soll Inklusion in der Schule verbessern

Kinder, die unter einer Körperbehinderung, einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung leiden, haben es in der Schule besonders schwer. Um sie zu unterstützen, können sie einen Schulbegleiter – oft auch als Integrationshelfer oder Schulassistent bezeichnet – erhalten. Dieser ist je nach Bedarf bei der Bewältigung des Alltags und der Erledigung der Arbeitsaufträge behilflich. Er soll außerdem das Kind in seiner Selbstständigkeit unterstützen und soziale Kontakte zu den Mitschülern fördern, um die Inklusion in der Schule zu verbessern. Rechtliche Grundlage ist § 54 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII): Demnach gehört zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Als Schulbegleiter können verschiedene Personen zum Einsatz kommen, zum Beispiel Bundesfreiwilligendienstleistende, Teilnehmer eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder Sonderpädagogen.

Rechtsschutz

Schul­be­glei­ter bean­tra­gen: Wie gehen Sie vor?

Förderbedürftig sind zum Beispiel schwerbehinderte Kinder und Kinder mit Down-Syndrom, ADHS oder Autismus. Eltern können beim Sozialamt oder Jugendamt die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter beantragen. Im Falle einer Ablehnung besteht die Möglichkeit, schriftlich Widerspruch einzureichen. Im äußersten Fall kann eine Klage helfen, den Anspruch auf einen Schulbegleiter durchzusetzen. So entschied zum Beispiel das Bundessozialgericht im Fall eines Mädchens mit Down-Syndrom zugunsten der klagenden Familie: Der Landkreis als Sozialhilfeträger hatte die Übernahme der Kosten abgelehnt. Das Gericht sah das aber eindeutig in seinem Zuständigkeitsbereich (AZ B 8 SO 8/15 R).

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