Bundesfreiwilligendienst: Rechte und Pflichten von Sandor Kacso, Fotolia

30. Januar 2017, 10:54 Uhr

Freiwilliges Engagement Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst: Rechte und Pflichten von "Bufdis"

Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) wurde im Jahr 2011 eingeführt und stellt eine Möglichkeit für junge und ältere Menschen dar, sich für das Allgemeinwohl zu engagieren. Die Rahmenbedingungen, die für den Dienst und die sogenannten "Bufdis" gelten, werden im Bundesfreiwilligengesetz geregelt.

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Rah­men­be­din­gun­gen für den Bundesfreiwilligendienst

§ 1 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) definiert den Einsatzbereich der "Bufdis": Sie sollen sich im sozialen, kulturellen oder ökologischen Bereich engagieren sowie im Sport, in der Integration oder im Zivil- und Katastrophenschutz. Mögliche Einsatzstellen sind also zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime, Kindergärten, Schulen oder Kultureinrichtungen. Ein Bundesfreiwilligendienst kann nur in Deutschland erfolgen – wer sich im Ausland engagieren möchte, muss das also über andere Programme tun.

"Bufdis" müssen die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, also je nach Bundesland mindestens 15 oder 16 Jahre alt sein. Nach oben gibt es keine Altersgrenze, der Bundesfreiwilligendienst soll also auch ältere Menschen ansprechen. Üblich ist ein Zeitraum von zwölf Monaten, er kann sich aber auch zwischen sechs und 18 Monaten bewegen und in Ausnahmefällen bis zu 24 Monate dauern. Zum Freiwilligendienst gehören außerdem mehrere Seminare, an denen "Bufdis" teilnehmen müssen.

Bei Arbeitsrechtsfragen sind wir Ihr Partner!Vergütung, Arbeits­zeit und Urlaub von "Bufdis"

Wer einen Bundesfreiwilligendienst leistet, erhält keine Vergütung im klassischen Sinn. Üblich ist aber ein Taschengeld, das individuell mit der Einsatzstelle vereinbart wird. Es darf im Jahr 2017 maximal 381 pro Monat betragen. Außerdem kann die Einsatzstelle Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung zur Verfügung stellen. Während des Freiwilligendienstes haben die Eltern des "Bufdis" außerdem gemäß § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz weiterhin Anspruch auf Kindergeld, sofern er nicht älter als 25 Jahre ist.

Der Freiwilligendienst soll einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen, bei Freiwilligen ab 27 Jahren ist aber auch Teilzeit mit mindestens 20 Wochenstunden möglich. Die Seminarzeiten gelten ebenfalls als Arbeitszeiten. Der Urlaubsanspruch von "Bufdis" richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz, demnach stehen ihnen bei einer zwölfmonatigen Dauer mindestens 24 Tage Urlaub zu, sofern sie an sechs Tagen pro Woche arbeiten. Für Minderjährige gelten aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes längere Ansprüche.

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