Kindergeld ab 18: Wann der Anspruch bestehen bleibt Syda Productions, Fotolia

21. November 2016, 11:30 Uhr

Kindergeldanspruch bis 25 Jahre Kin­der­geld ab 18: Wann der Anspruch bestehen bleibt

Im Regelfall ist mit dem Kindergeld ab 18 Jahren Schluss. Dies gilt aber längst nicht immer. Sind bestimmte Bedingungen erfüllt, kann der Kindergeldanspruch bis zum 25. Geburtstag weiter bestehen.

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Wer hat Anspruch auf Kin­der­geld ab 18?

Grundsätzlich gilt: Befindet sich ein Kind noch in seiner ersten berufsqualifizierenden Ausbildung – ganz gleich, ob Studium oder Berufsausbildung – besteht auch über den 18. Geburtstag hinaus ein Kindergeldanspruch. Was zunächst relativ eindeutig klingt, wirft in der Praxis jedoch oft Fragen auf. Was ist beispielsweise mit der Zeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn? Für Übergangszeiten von bis zu vier Monaten kann weiterhin ein Kindergeldanspruch bestehen. Auch wenn Ihr Kind noch keinen Ausbildungs- oder Studienplatz ergattert hat, können Sie bis zu seinem 21. Geburtstag Kindergeld erhalten. Dafür muss sich Ihr Kind allerdings bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend melden.

Kin­der­geld­an­spruch auch bei der Bun­des­wehr und Freiwilligendiensten

Auch wenn Ihr Kind nach dem Schulabschluss zur Bundeswehr geht, besteht der Kindergeldanspruch weiter. Sowohl während der dreimonatigen Grundausbildung als auch  bei der anschließenden Dienstpostenausbildung zahlt die Familienkasse das Kindergeld ab 18. Das gilt auch für volljährige Kinder, die nach dem Schulabschluss einen Freiwilligendienst leisten, beispielsweise ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst.

Grundsätzlich gilt: Hat ein Kind seine Erstausbildung abgeschossen, erlischt der Kindergeldanspruch. Absolviert ihr Kind also nach dem Schulabschluss zunächst eine Berufsausbildung und nimmt danach ein Studium auf, besteht im Normalfall während der akademischen Ausbildung kein Anspruch auf Kindergeld ab 18 mehr.

Bei der Zweit­aus­bil­dung wird es etwas komplizierter

RechtsschutzDoch auch hier gibt es Ausnahmen: Wird die Ausbildung für das Studium vorausgesetzt, bleibt der Kindergeldanspruch bis maximal zum 25. Geburtstag bestehen. Das Kind darf dann allerdings nur sehr eingeschränkt eigenes Geld verdienen. Erlaubt ist eine geringfügige Beschäftigung und Arbeit, die im Zusammenhang mit dem Studium steht, zum Beispiel eine Tätigkeit als Werkstudent. Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei jedoch 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Ob ein Masterstudiengang noch zur Erstausbildung zählt oder schon eine Zweitausbildung darstellt, hängt vom Einzelfall ab. Wird er direkt nach dem Bachelorabschluss in derselben Fachrichtung absolviert, kann weiterhin ein Kindergeldanspruch bis zum 25. Geburtstag bestehen. Wird das Masterstudium hingegen in einem anderen Fachbereich absolviert oder erst nach einigen Jahren Berufstätigkeit nach dem Bachelorabschluss begonnen, wird es normalerweise als Zweitausbildung gewertet.

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