Erbengemeinschaft: Darum kann eine Vollmacht sinnvoll sein Robert Kneschke, Fotolia

25. Oktober 2014, 12:01 Uhr

An einem Strang ziehen Erben­ge­mein­schaft: Darum kann eine Vollmacht sinnvoll sein

Oft hinterlässt ein Verstorbener seinen Besitz nicht nur einem Erben, sondern mehreren Personen – der sogenannten Erbengemeinschaft, in der jeder Einzelne erbrechtliche Ansprüche geltend machen kann. Dabei sind beispielsweise vier Geschwister gemeinsame Eigentümer des kompletten Nachlasses ihres verstorbenen Vaters und können diesen nach § 2038 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch nur gemeinsam verwalten.

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Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation, stehen Sie unter Umständen vor einer kniffeligen Aufgabe, denn Ihr Entscheidungsspielraum wird durch die Erbengemeinschaft eingeschränkt. Hieraus kann ein großes Streitpotenzial für Sie und die Miterben entstehen.

Eine Vollmacht kann die Nach­lass­ver­wal­tung erleichtern

Eine Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB sollte niemals auf Dauer bestehen, da sie als solche nicht rechtsfähig ist. Sie ist vielmehr eine Zwischenlösung, bis alle Angelegenheiten geklärt sind. Damit dies zügig und ohne Probleme vonstattengeht, ziehen Sie mit den übrigen Erben an einem Strang: Sprechen Sie offen miteinander und ziehen Sie in Erwägung, einem Mitglied der Erbengemeinschaft eine Vollmacht auszustellen. Danach ist dieser Erbe bevollmächtigt, die Gemeinschaft bei anstehenden Verwaltungsmaßnahmen zu vertreten. Andernfalls bliebe nur die Abstimmung mit Stimmenmehrheit - und das in allen Angelegenheiten.

Selbst die Frage, wie der Winterdienst vor dem Haus des Verstorbenen geregelt werden soll, müsste auf diese Weise geklärt werden. Die Vollmacht sollte dabei nur einem Mitglied der Erbengemeinschaft übertragen werden, dem alle ihr volles Vertrauen entgegenbringen, sodass es später nicht zu Konflikten kommt. Sollte es dennoch zu Problemen kommen, ist eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll.

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Fremd­ver­wal­ter als Lösung für die Erbengemeinschaft

Sie sind nicht Teil einer halbwegs harmonischen Erbengemeinschaft geworden? Stattdessen müssen Sie sich mit Angehörigen auseinandersetzen, mit denen Sie schon seit mehreren Jahren kein Wort gewechselt haben? Auch in diesem Fall kann es eine zufriedenstellende Lösung geben. Vielleicht hilft Ihnen die Ausnahmesituation, neu aufeinander zuzugehen.

Können Sie sich innerhalb der Erbengemeinschaft nur schwer einigen, wollen die Nachlassverwaltung jedoch schnell abwickeln, denken Sie darüber nach, die Vollmacht einem neutralen Fremdverwalter auszustellen. Wenn alle Stricke reißen, informieren Sie sich bei einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens über Ihre Möglichkeiten.

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Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

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