Testamentsvollstrecker: Wichtiges zu Aufgaben und Pflichten © iStock.com/gradyreese

27. April 2023, 10:00 Uhr

Darf ich eigentlich? Tes­ta­ments­voll­stre­cker: Wichtiges zu Aufgaben und Pflichten

Testamentsvollstrecker sorgen für die ordnungsgemäße Ausführung der letztwilligen Verfügungen eines Erblassers. Inhaber dieses Amtes tragen also große Verantwortung. Welche Pflichten sie erfüllen müssen, wie die Testamentsvollstreckung abläuft und was bei Pflichtverletzungen geschieht, liest du in diesem Artikel.

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Dann ist eine Tes­ta­ments­voll­stre­ckung sinnvoll

Erblasser bestimmen in ihrem Testament in der Regel einen oder mehrere Personen, unter denen das Erbe aufgeteilt wird.Aber nur, wenn sie in ihrer letztwilligen Verfügung eindeutig festlegen, dass ein sogenannter Testamentsvollstrecker eingesetzt werden soll, kommt es auch zu einer sogenannten Testamentsvollstreckung.

Diese Anordnung ist dann sinnvoll, wenn Erblasser sichergehen wollen, dass das Erbe den Personen zuteilwird, für die es auch tatsächlich bestimmt ist – so können Streitigkeiten im Voraus vermieden werden. Die Testamentsvollstreckung kann zudem sinnvoll sein, wenn es sich um ein Erbe mit komplexerer Verantwortung handelt, wie beispielsweise bei der Übernahme eines Unternehmens. Sie ist ebenfalls ratsam, wenn die Erben noch minderjährig sind – dann tritt der Testamentsvollstrecker für die Übergangszeit als Vertreter auf.

Bedeutung und Aufgaben eines Testamentsvollstreckers

Testamentsvollstrecker sind laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) zu einer verantwortungsvollen und ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Als eine Art Verwalter in treuhänderischer Position, darf sich der Testamentsvollstrecker nicht einfach Teile des Erbes selbst zuführen oder es an Personen weitergeben, die der Erblasser nicht bestimmt hat. Bei einer Pflichtverletzung haftet der Testamentsvollstrecker persönlich.

Für einen reibungslosen Ablauf der Testamentsvollstreckung müssen Testamentsvollstrecker also objektiv handeln und die Interessen des Erblassers verantwortungsbewusst vertreten. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachlass ordnungsgemäß an alle Erben verteilt wurde.

Zu den Aufgaben eines Testamentsvollstreckers zählt etwa das Erstellen laufender Steuererklärungen bei Unternehmen oder auch Grundbuchberichtigungen bei vererbten Immobilien. Zudem muss vom Testamentsvollstrecker die Erbschaftssteuererklärung erstellt werden. Der Steuerbescheid ist dann an die Erben weiterzuleiten, damit die fällige Erbschaftssteuer beglichen werden kann.

Wer kann Tes­ta­ments­voll­stre­cker sein?

An sich kann jede Person Testamentsvollstrecker sein, da diese vom Erblasser und nicht durch das Nachlassgericht bestimmt werden. Dadurch kann dieses Amt auch von mehreren Personen übernommen werden. Das Nachlassgericht entscheidet lediglich, wenn unklar ist, wer als Vollstrecker eingesetzt werden soll, oder im Falle, dass der Testamentsvollstrecker das Amt ausschlägt oder frühzeitig niederlegt.

Wichtig: Testamentsvollstrecker sind nicht mit den Nachlassverwaltern zu verwechseln. Letztere sind dafür zuständig, den Umfang der Erbmasse festzustellen und bei Bedarf offene Verbindlichkeiten auszulösen.

Nahaufnahme von Händen, die ein Dokument mit Kugelschreiber unterschreiben.
© iStock.com/ FG Trade Latin

Der Ablauf der Testamentsvollstreckung

Nach dem Tod des Erblassers erhält ein ernannter Testamentsvollstrecker als erste Person Einsicht und Zugang zum Nachlass. Direkt nach Antritt des Amtes muss den Erben ein sogenanntesNachlassverzeichnis vom Testamentsvollstrecker vorgelegt werden. Diese Liste führt beispielsweise alle zum Erbe gehörenden Vermögensgegenstände oder Schulden auf. Sie soll für ausreichend Transparenz bei der Nachlassverwaltung sorgen. Der Erbe oder die Erben können verfügen, dass Sie zur Aufstellung des Verzeichnisses hinzugezogen werden.

INFO

Ange­mes­se­ne Vergütung für Testamentsvollstrecker

Mit der Testamentsvollstreckung sind bestimmte Kosten verbunden. Gemäß § 2221 BGB steht Testamentsvollstreckern eine angemessene Vergütung zu. Erblasser können die Vergütung aber auch im Testament festlegen.

Die Gebühr für Testamentsvollstrecker wird als Honorar berechnet, dessen Höhe sich nach den übernommenen Pflichten, der Verantwortung und der geleisteten Arbeit richtet – in der Regel wird der Betrag am Bruttowert des Nachlasses bemessen.

Die Kosten für die Testamentsvollstreckung tragen die Erben. Die Vergütung wird fällig, sobald die Aufgaben des Amtes abgeschlossen sind. Gut zu wissen: Testamentsvollstrecker haben kein Recht auf einen Vorschuss.

Miss­brauch bei der Tes­ta­ments­voll­stre­ckung verhindern

Erben können durch Einsicht in das Nachlassverzeichnis eine gewisse Kontrolle ausüben und so Missbrauch vermeiden. Falls Erben erbrechtliche Fehltritte des Testamentsvollstreckers vermuten, zum Beispiel in Form von vermeintlichen Fehlbeträgen, sollte die Person zunächst darauf angesprochen werden – womöglich handelt es sich um ein Missverständnis.

Wenn die Unklarheiten nicht aus dem Weg zu räumen sind, etwa durch eine Mediation, können Erben zivilrechtliche Ansprüche gegen die privat haftenden Vollstrecker geltend machen und zum Beispiel Schadensersatz fordern. Testamentsvollstrecker können in der Folge auch aus ihrem Amt entlassen werden.

FAZIT
  • Erblasser können im Testament soge­nann­te Tes­ta­ments­voll­stre­cker bestimmen, die für die ord­nungs­ge­mä­ße Sicherung und die Ver­wal­tung des Nach­las­ses zuständig sind.
  • Tes­ta­ments­voll­stre­cker müssen in ihrem Amt die Inter­es­sen des Erb­las­sers vertreten und objektiv handeln.
  • Ist das Erbe gemäß letztem Willen recht­mä­ßig auf alle Erben verteilt und die Erb­schafts­steu­er durch die Erben bezahlt worden, sind alle Aufgaben und Pflichten des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers erfüllt und die Person erhält eine ange­mes­se­ne Vergütung.
  • Tes­ta­ments­voll­stre­cker haften privat – bei Falschaus­übung des Amtes können zivil­recht­li­che Ansprüche durch die Erben erhoben werden.
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