Schenkung rückgängig machen: Wann und wie geht das? pixbox77, Fotolia

27. Dezember 2018, 9:32 Uhr

Darf ich eigentlich? Schenkung rück­gän­gig machen: Wann und wie geht das?

Ein Geschenk soll Freude machen – sowohl dem Beschenkten als auch dem Schenkenden. Doch mancher Spender möchte seine Schenkung rückgängig machen, weil ihm der Spaß daran gründlich vergangen ist. Das allein reicht aber nicht, damit er sie wiederbekommt.

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Kurz erklärt: Was ist eine Schenkung?

Ein Geschenk kann eine Schachtel Pralinen sein, ein Blumenstrauß oder ein neues Kleid – je nach Geldbeutel auch aus dem gehobenen Preisbereich. Überreicht wird ein solches Präsent zum Geburtstag, zu Weihnachten oder einfach nur mal so und ganz formlos.

Bei einer Schenkung ist das anders. Sie umfasst teilweise oder ganz das Vermögen des Schenkenden. Sie ist quasi eine Vererbung zu Lebzeiten, an der sich der Beschenkte einvernehmlich mit seinem Gönner bereichert. Der tritt damit beispielsweise Geld, Geschäftsanteile oder Immobilien an eine andere Person oder eine Institution seiner Wahl  ab. Das wird vertraglich festgehalten und ist je nach Wert steuerpflichtig (Schenkungssteuer).

Lässt sich eine Schenkung rück­gän­gig machen?

Grundsätzlich soll eine Schenkung beim Beschenkten bleiben. Deshalb hat der Gesetzgeber nur wenige Ausnahmen für ein gesetzliches Widerrufsrecht (oder eine Widerrufspflicht) zugelassen. Außerdem gelten dafür bestimmte Fristen. Schenkende sollten sich daher vor ihrer großen Geste gut überlegen, wen sie damit bedenken möchten.

Auf jeden Fall muss im Zuge eines Schenkungswiderrufs der Schenkungsvertrag aufgelöst werden. Für eine juristische Unterstützung sind hier besonders Fachanwälte für Erbrecht, Gesellschaftsrecht und/oder Steuerrecht geeignet.

Schen­kungs­wi­der­ruf wegen Verarmung des Schenkenden

Mit einer Schenkung tritt der Geber mehr oder weniger umfänglich seine Vermögenswerte ab. Normalerweise geht er davon aus, dass er selbst sie nicht (mehr) benötigt. Doch das kann sich unerwartet ändern. Möglich ist zum Beispiel eine kostspielige Pflegebedürftigkeit nach einer Krankheit, einem Unfall oder wegen seines Alters. Gerät er deshalb in eine finanzielle Schieflage, könnte ihm das hergegebene Kapital fehlen und er darf seine Schenkung rückgängig machen. In anderen Fällen muss er das sogar. Zwei Beispiele:

  • Ein Schen­ken­der im Ruhestand kann mangels Vermögens und aus­rei­chen­der Rente seinen Lebens­un­ter­halt nicht bestrei­ten. Ohne die Schenkung hätte er aber noch genügend Eigen­mit­tel dafür.  Deshalb bekommt er nach einem ent­spre­chen­den Antrag vorerst keine Sozi­al­hil­fe, sondern muss seine Gabe vom Beschenk­ten zurück­ho­len.  Dies kann das Sozialamt verlangen, wenn die Schenkung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.
  • Muss der Schen­ken­de Pri­vat­in­sol­venz anmelden, können der oder die Gläubiger auf die Rück­for­de­rung seiner Schenkung bestehen. Vor­aus­set­zung: Sie erfolgte innerhalb der ver­gan­ge­nen vier Jahre. 

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Schenkung rück­gän­gig machen wegen groben Undanks

Mancher Geber erkennt erst zu spät, dass er nicht den Richtigen begünstigt hat. Oft nach einer menschlichen Enttäuschung. Hat der Beschenkte sich eine schwere, vorsätzliche und moralisch vorwerfbare Verfehlung gegenüber seinem Gönner oder einem seiner nahen Angehörigen geleistet, muss er unter Umständen die Schenkung zurückgeben.

Das ist der Fall, wenn dahinter – wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat – eine "tadelnswerte, auf Undankbarkeit deutende Gesinnung" des Empfängers steckt. Die ist beispielsweise gegeben, wenn der Beschenkte ...

  • ... den Schen­ken­den schwer miss­han­delt oder ihm den Tod androht.
  • ... den Schen­ken­den unbe­grün­det anzeigt.
  • ... trotz Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht Aussagen in einem Gerichts­ver­fah­ren macht, die den Schen­ken­den belasten.
  • ... den Schen­ken­den schwer beleidigt.
  • ... unge­recht­fer­tigt einen Betreuer für den Schen­ken­den beantragt.
  • ,,, nach der Schenkung von Geschäfts­an­tei­len ein Kon­kur­renz­un­ter­neh­men gründet.
  • ... sich ehewidrig, also untreu, verhält.

Schenkung zurück­for­dern wegen ZweckverfehlungMehr Informationen zum Thema Rechtsschutz

Ist mit der Schenkung nachweislich ein bestimmter Zweck verbunden und vereinbart, muss dieser vom Nutznießer erfüllt werden. Andernfalls kann sie der Schenkende rückgängig machen. Das ist beispielsweise so, wenn ein Beschenkter seine vertraglich zugesagte Ausbildung abbricht. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Begünstigten von dem Zweck der Schenkung wussten.

Schen­kungs­ver­trag mit Rückforderungsrecht

Wer seine Schenkung widerrufen will, hat dafür bessere Karten, wenn er sich dieses Recht von Anfang an vorbehält. Dazu sollte er entsprechende Umstände im Schenkungsvertrag festhalten.

So kann er beispielsweise verfügen, dass ein Begünstigter sich für die Zuwendung mit einer bestandenen Prüfung revanchieren muss, die Tochter nicht ohne Ehevertrag heiratet oder der Geschäftspartner nach der generösen Finanzspritze das Unternehmen erfolgreich weiterführt. Das Rückforderungsrecht lässt sich aber auch grundsätzlich, also ohne  jede Zweckgebundenheit, in den Vertrag aufnehmen.

FAZIT
  • Nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen lässt sich eine Schenkung rück­gän­gig machen.
  • In manchen Fällen, etwa bei eigener Armut, muss der Schen­ken­de die Schenkung aber sogar widerrufen.
  • Ist mit der Schenkung eine bestimmte Ver­pflich­tung des Beschenk­ten verbunden, dann sollte sie im Schen­kungs­ver­trag stehen.
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