Rechtliches zum Praktikum: Mindestlohn und Dauer. Eine blonde junge Frau sitzt einem Mann gegenüber, der sich ihre Bewerbungsmappe ansieht. contrastwerkstatt, Fotolia

5. Februar 2019, 14:30 Uhr

Berufsorientierung Recht­li­ches zum Praktikum: Min­dest­lohn und Dauer

Dank der Einführung des Mindestlohns 2015 bekommst du auch im Praktikum mehr Geld als früher – wenn du zu den glücklichen Praktikanten gehörst, die überhaupt bezahlt werden. Welche Praktika vergütet werden müssen und an was du in puncto Urlaub und Krankheit denken solltest, erfährst du hier.

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Min­dest­lohn für Praktikum ab drei Monaten

Für Praktikanten ist gemäß § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) in der Regel dann ein Mindestlohn zu zahlen, wenn das Praktikum länger dauert als drei Monate. In diesem Fall ist für die gesamte Zeit der Mindestlohn von 9,19 Euro pro Stunde (Stand: Februar 2019; ab 2020: 9,35 Euro) zu zahlen. Das gilt allerdings nur für Praktikanten ab 18 Jahren.

Warum es für ein kürzeres Praktikum keinen Mindestlohn gibt: Es dauert eine gewisse Zeit, um dich einzuarbeiten. In dieser Zeit kannst du noch nicht so viel zum Unternehmenserfolg beitragen und deswegen muss der Arbeitgeber dich für ein kurzes Reinschnuppern in die Arbeitswelt auch nicht voll bezahlen.

Zur allgemeinen Rechtsgrundlage: Wer als Praktikant gilt und unter welchen Bedingungen ein Anspruch auf Mindestlohn besteht, regelt § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG).

Unter­bre­chun­gen sind möglich

Die drei Monate Praktikum müssen nicht unbedingt am Stück absolviert werden, wie das Bundesarbeitsgericht klargestellt hat (AZ 5 AZR 556/17). Die Begründung: Es ist legitim, das Praktikum zu unterbrechen und die Zeit entsprechend hinten anzuhängen, wenn die Gründe dafür in der Praktikantin oder dem Praktikanten selbst liegen und ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang für die Pausen und die Verlängerung erkennbar ist.

Aber: Sobald das Praktikum unterbrochen ist, wird diese Zeit nicht angerechnet – und begründet somit auch keinen Anspruch auf Mindestlohn.

Im konkreten Fall hatte die Praktikantin ein dreimonatiges Orientierungspraktikum auf einem Pferdehof absolvieren wollen. Zwischendurch fiel sie einige Tage wegen Krankheit aus, dann war sie über Weihnachten im Urlaub und im Anschluss einige Tage auf anderen Höfen. Kalendarisch gesehen dauerte ihr Praktikum deshalb länger als drei Monate, und sie forderte rückwirkend für die komplette Zeit den Mindestlohn ein. Damit hatte sie allerdings keinen Erfolg.

Mehr Informationen zum Thema RechtsschutzAusnahmen vom Min­dest­lohn für Praktikanten

Abgesehen von der Drei-Monats-Regelung gibt es noch weitere Ausnahmen, die ein Praktikum ohne Mindestlohn rechtfertigen:

  • Es handelt sich um ein Pflicht­prak­ti­kum, das im Rahmen von Studium, Schule oder Aus­bil­dung vor­ge­schrie­ben ist. Die Dauer ist dann egal.
  • Wenn du deine Abschluss­ar­beit in einem Unter­neh­men schreibst, ist das kein Praktikum. Dir steht also kein Min­dest­lohn zu – zumindest dann nicht, wenn du dich aus­schließ­lich mit deiner wis­sen­schaft­li­chen Arbeit beschäf­tigst. Über­nimmst du im Betrieb noch andere Aufgaben, muss das nach Ein­zel­fall ent­schie­den werden.

Weitere Ansprüche von Prak­ti­kan­ten: Zeugnis und Urlaub

Bei einem Pflichtpraktikum haben Praktikanten keinen Urlaubsanspruch. Denn hier steht der Schüler- oder Studentenstatus im Vordergrund. Bei einem freiwilligen Praktikum besteht aber ein Recht auf Urlaub: In der Regel stehen dir zwei Tage Urlaub pro Monat zu.

Außerdem hast du als Praktikant Anspruch auf ein Zeugnis:

  • Wenn es sich um ein Pflicht­prak­ti­kum handelt, muss das lediglich eine Beschei­ni­gung über den Zeitraum der Beschäf­ti­gung sein.
  • Nach einem frei­wil­li­gen Praktikum besteht aber ein Anspruch auf ein qua­li­fi­zier­tes Arbeits­zeug­nis.

 

FAZIT
  • Bei frei­wil­li­gen Praktika, die länger als drei Monate dauern, besteht in der Regel Anspruch auf den Mindestlohn.
  • Ausnahmen sind Pflicht­prak­ti­ka und Abschlussarbeiten.
  • Ver­län­gert sich das Praktikum aber aus­schließ­lich wegen Urlaub oder Krankheit auf mehr als drei Monate, begründet das laut einem Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts keinen Anspruch auf den Mindestlohn.
  • In einem Pflicht­prak­ti­kum gibt es keinen Urlaubs­an­spruch. In einem frei­wil­li­gen Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kum schon.
  • Prak­ti­kan­ten haben Anspruch auf eine Arbeits­be­schei­ni­gung bezie­hungs­wei­se ein Arbeitszeugnis.
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