
5. Februar 2019, 14:30 Uhr
Berufsorientierung Rechtliches zum Praktikum: Mindestlohn und Dauer
Dank der Einführung des Mindestlohns 2015 bekommst du auch im Praktikum mehr Geld als früher – wenn du zu den glücklichen Praktikanten gehörst, die überhaupt bezahlt werden. Welche Praktika vergütet werden müssen und an was du in puncto Urlaub und Krankheit denken solltest, erfährst du hier.
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Mindestlohn für Praktikum ab drei Monaten
Für Praktikanten ist gemäß § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) in der Regel dann ein Mindestlohn zu zahlen, wenn das Praktikum länger dauert als drei Monate. In diesem Fall ist für die gesamte Zeit der Mindestlohn von 9,19 Euro pro Stunde (Stand: Februar 2019; ab 2020: 9,35 Euro) zu zahlen. Das gilt allerdings nur für Praktikanten ab 18 Jahren.
Warum es für ein kürzeres Praktikum keinen Mindestlohn gibt: Es dauert eine gewisse Zeit, um dich einzuarbeiten. In dieser Zeit kannst du noch nicht so viel zum Unternehmenserfolg beitragen und deswegen muss der Arbeitgeber dich für ein kurzes Reinschnuppern in die Arbeitswelt auch nicht voll bezahlen.
Zur allgemeinen Rechtsgrundlage: Wer als Praktikant gilt und unter welchen Bedingungen ein Anspruch auf Mindestlohn besteht, regelt § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG).
Unterbrechungen sind möglich
Die drei Monate Praktikum müssen nicht unbedingt am Stück absolviert werden, wie das Bundesarbeitsgericht klargestellt hat (AZ 5 AZR 556/17). Die Begründung: Es ist legitim, das Praktikum zu unterbrechen und die Zeit entsprechend hinten anzuhängen, wenn die Gründe dafür in der Praktikantin oder dem Praktikanten selbst liegen und ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang für die Pausen und die Verlängerung erkennbar ist.
Aber: Sobald das Praktikum unterbrochen ist, wird diese Zeit nicht angerechnet – und begründet somit auch keinen Anspruch auf Mindestlohn.
Im konkreten Fall hatte die Praktikantin ein dreimonatiges Orientierungspraktikum auf einem Pferdehof absolvieren wollen. Zwischendurch fiel sie einige Tage wegen Krankheit aus, dann war sie über Weihnachten im Urlaub und im Anschluss einige Tage auf anderen Höfen. Kalendarisch gesehen dauerte ihr Praktikum deshalb länger als drei Monate, und sie forderte rückwirkend für die komplette Zeit den Mindestlohn ein. Damit hatte sie allerdings keinen Erfolg.
Ausnahmen vom Mindestlohn für Praktikanten
Abgesehen von der Drei-Monats-Regelung gibt es noch weitere Ausnahmen, die ein Praktikum ohne Mindestlohn rechtfertigen:
- Es handelt sich um ein Pflichtpraktikum, das im Rahmen von Studium, Schule oder Ausbildung vorgeschrieben ist. Die Dauer ist dann egal.
- Wenn du deine Abschlussarbeit in einem Unternehmen schreibst, ist das kein Praktikum. Dir steht also kein Mindestlohn zu – zumindest dann nicht, wenn du dich ausschließlich mit deiner wissenschaftlichen Arbeit beschäftigst. Übernimmst du im Betrieb noch andere Aufgaben, muss das nach Einzelfall entschieden werden.
Weitere Ansprüche von Praktikanten: Zeugnis und Urlaub
Bei einem Pflichtpraktikum haben Praktikanten keinen Urlaubsanspruch. Denn hier steht der Schüler- oder Studentenstatus im Vordergrund. Bei einem freiwilligen Praktikum besteht aber ein Recht auf Urlaub: In der Regel stehen dir zwei Tage Urlaub pro Monat zu.
Außerdem hast du als Praktikant Anspruch auf ein Zeugnis:
- Wenn es sich um ein Pflichtpraktikum handelt, muss das lediglich eine Bescheinigung über den Zeitraum der Beschäftigung sein.
- Nach einem freiwilligen Praktikum besteht aber ein Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
- Bei freiwilligen Praktika, die länger als drei Monate dauern, besteht in der Regel Anspruch auf den Mindestlohn.
- Ausnahmen sind Pflichtpraktika und Abschlussarbeiten.
- Verlängert sich das Praktikum aber ausschließlich wegen Urlaub oder Krankheit auf mehr als drei Monate, begründet das laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts keinen Anspruch auf den Mindestlohn.
- In einem Pflichtpraktikum gibt es keinen Urlaubsanspruch. In einem freiwilligen Orientierungspraktikum schon.
- Praktikanten haben Anspruch auf eine Arbeitsbescheinigung beziehungsweise ein Arbeitszeugnis.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.