Eine Abfindung bei Kündigung ist nicht selbstverständlich Stockfotos-MG, Fotolia

21. Juli 2017, 9:40 Uhr

Entschädigung bei Jobverlust Abfindung bei Kündigung: Die Rechte von Arbeitnehmern

Mit einer Abfindung bei Kündigung sollen Arbeitnehmer entschädigt werden, wenn sie ohne eigenes Verschulden ihren Job verlieren. Selbstverständlich ist diese Leistung allerdings nicht. In den meisten Fällen müssen Sie nach einer Kündigung selbst aktiv werden, um eine Abfindung zu erhalten. Es gibt keinen grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei arbeitgeberseitiger Kündigung. Dennoch müssen sich Unternehmen bei Entlassungen an bestimmt Regeln halten.

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Abfindung bei Kündigung erfordert meist Einzelfallprüfung

Ob Sie bei Kündigung durch den Arbeitgeber eine Entschädigung erhalten, hängt also in der Regel vom Einzelfall ab. Einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Abfindung haben Sie als Arbeitnehmer allerdings, wenn Ihr Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthält. Überprüfen Sie daher nach einer Kündigung, ob in dem Vertrag festgehalten ist, dass bei bestimmten Kündigungsgründen eine Abfindung gezahlt wird. Auch wenn eine Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung oder im Rahmen eines Sozialplans ausgesprochen wurde, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf eine Abfindung.

Kün­di­gungs­schutz­kla­ge: Abfindung statt Wiedereinstellung

Ergibt sich aus diesen Aspekten kein Anspruch auf eine Abfindung, bleibt Ihnen das Einreichen einer Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung. Wenn Ihr Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, gilt das Kündigungsschutzgesetz. Es bietet verschiedene Ansätze, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu prüfen. Bei kleineren Unternehmen ist das anders, sie können jederzeit innerhalb der gesetzlichen Fristen kündigen. Das Arbeitsgericht prüft dann nur die richtige Berechnung dieser Fristen.

In erster Linie soll mit einer Kündigungsschutzklage die Wiedereinstellung verfolgt werden. Legen Sie aber überzeugend dar, dass eine weitere Beschäftigung bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber für Sie unzumutbar ist, kann das Gericht ihn stattdessen zur Zahlung einer Abfindung verpflichten. Wie hoch diese ausfällt, ist ebenfalls von den individuellen Gegebenheiten abhängig. Als Richtwert gilt ein halbes bis ganzes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.

Bei Auf­he­bungs­ver­trag Ver­rech­nung mit Arbeits­lo­sen­geld möglich

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Bei Kündigung aus betriebsbedingten Gründen bieten Arbeitgeber in manchen Fällen direkt im Anschreiben eine Abfindung an, wenn der betroffene Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Auch Aufhebungsverträge mit Abfindungsangeboten sind verbreitet. Arbeitgeber versuchen so, gerichtliche Auseinandersetzungen mit gekündigten Arbeitnehmern zu vermeiden. Mit einem solchen Vertrag willigen Sie in die freiwillige Beendigung des Arbeitsvertrages ein. Enthält der Auflösungsvertrag kein Zahlungsangebot, haben Sie einen guten Ansatzpunkt zum Aushandeln einer Abfindung. Denn Ihr Arbeitgeber will Sie ja offenbar loswerden und sollte Ihnen im Gegenzug einen Anreiz bieten.

Achten Sie bei einem Aufhebungsvertrag unbedingt darauf, dass dabei die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Dies hat nämlich Einfluss auf Ihren Arbeitslosengeldanspruch. Generell gilt zwar, dass eine Abfindung bei Kündigung keinen Einfluss auf die Zahlung von ALG I  hat. Bei einer verkürzten Kündigungsfrist ist die Sachlage jedoch etwas anders. Da Ihnen aufgrund der Abfindung trotz Arbeitslosigkeit kein Verdienstausfall entsteht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist.

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