Unfall im Urlaub: Gericht muss Verdacht auf Mängel nachgehen © Monkey Business/Fotolia

26. Juni 2019, 12:40 Uhr

Anspruch auf Schadensersatz? Unfall im Urlaub: Gericht muss Verdacht auf Mängel nachgehen

Kommt es im Urlaub zu einem Unfall in der Hotelanlage, sind Pauschalreisende bei Schadenersatzforderungen nicht in der Pflicht, selbst zu prüfen, ob die landesüblichen Sicherheitsvorschriften eingehalten wurden.

Dies obliegt dem zuständigen Gericht – sofern es Grund zur Annahme gibt, dass der Hotelbetreiber gegen geltende Vorschriften verstößt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (AZ X ZR 166/18).

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Kind im Urlaub verletzt – Rei­se­ver­an­stal­ter will nicht zahlen

Folgender Unfall im Urlaub auf Gran Canaria hat es bis vor den BGH geschafft: Ein Mann hatte mit seiner Lebensgefährtin und deren siebenjährigem Sohn eine Pauschalreise auf die spanische Ferieninsel gebucht. Im Hotelzimmer lief das Kind gegen eine geschlossene Balkontür, die daraufhin zerbrach und den Jungen verletzte.

Der Urlauber forderte vom Reiseveranstalter unter anderem die Rückzahlung des Reisepreises, Schmerzensgeld und eine Entschädigung wegen unnütz aufgewendeter Urlaubszeit. Der Veranstalter verweigerte dies und der Streit ging vor Gericht.

Reichen zwei Mar­kie­run­gen auf der Tür aus, um vor Bruch­ge­fahr zu warnen?

Sowohl in erster Instanz vor dem Landgericht Hannover als auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle wurde die Forderung des Klägers abgewiesen.

Insbesondere ging es um die Frage, ob die Balkontür insoweit hätte bruchsicher sein müssen, dass sie nicht sofort zersplittere, wenn ein Kind dagegen laufe. Dieser Ansicht war der Kläger. Das OLG Celle hielt diese Frage jedoch nicht für erheblich: Schließlich seien auf der Tür zwei Markierungen aufgeklebt gewesen – das sei ausreichend, um Reisende vor Gefahren zu warnen.

Der BGH hob die Entscheidung des OLG Celle nun auf. Zwar stimmten die Karlsruher Richter der Vorinstanz in einem Punkt zu: Wenn die Tür den geltenden Sicherheitsstandards entspreche, seien die vorhandenen Markierungen ausreichend.

Jedoch bestehe nach der Schilderung des Klägers ein konkreter Anlass zu der Annahme, dass die Tür eben nicht den geltenden Vorschriften entsprochen habe. Und dem hätte das Gericht nachgehen müssen.

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Beru­fungs­ge­richt muss neu verhandeln

Das OLG Celle muss den Fall nun erneut verhandeln. Und diesmal müsse es auch klären, ob die Balkontür den örtlichen Bauvorschriften entsprochen habe, entschied der BGH. Auf dieser Grundlage ist dann neu zu entscheiden, ob der Kläger Anspruch auf eine Erstattung hat.

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