Gebuchte Reise weiterverkaufen: Diese Möglichkeiten hast du timonko, Fotolia

9. April 2019, 7:58 Uhr

Darf ich eigentlich? Gebuchte Reise wei­ter­ver­kau­fen: Diese Mög­lich­kei­ten hast du

Wer eine gebuchte Reise nicht antreten kann, darf sie weiterverkaufen – das ist gesetzlich so geregelt. Auf diese Weise lassen sich manchmal hohe Stornokosten sparen. Aber der Weiterverkauf ist nicht immer die günstigste Lösung. Was rechtlich möglich ist und was du beachten musst, erfährst du hier.

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Verkaufen statt stor­nie­ren: Laut BGB erlaubt

Die gesetzliche Grundlage dafür, eine Reise weiterverkaufen zu dürfen, bildet § 651e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Unter dem Stichwort "Vertragsübertragung" heißt es in Absatz 1: "Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt." Als angemessen gilt die Frist, wenn sie mindestens sieben Tage beträgt.

Wie verkauft man eine Reise weiter?

Du kannst deine gebuchte Reise nicht antreten, hast aber leider keine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen? Vielleicht hat ja ein Verwandter oder Freund Lust und Zeit, genau zum gebuchten Zeitraum und zu den vereinbarten Konditionen an deiner Stelle zu verreisen. Gemeinsam könnt ihr euch dann an den Reiseveranstalter wenden und alles Weitere regeln.

Eine andere Möglichkeit: Du wendest dich an ein kommerzielles Internetportal, das sich auf die Weitervermittlung von Reisen spezialisiert hat.

  • Die Chancen, einen passenden Ersatz­rei­sen­den zu finden, stehen dort natürlich viel besser als im Bekann­ten­kreis.
  • Dafür fällt bei Erfolg aller­dings auch eine  Ver­mitt­lungs­pro­vi­si­on an – häufig ein bestimm­ter Pro­zent­satz der Stor­no­ge­bühr, die du durch den Wei­ter­ver­kauf gespart hast.
  • Und: Du musst deine Reise zu einem ver­gleichs­wei­se günstigen Preis anbieten, damit der Inter­es­sent auch einen Anreiz hat, deine Reise zu über­neh­men – und nicht einfach regulär zu buchen.

Darf der Rei­se­ver­an­stal­ter den Ersatz­rei­sen­den ablehnen?

In der Regel muss der Reiseveranstalter jeden von dir benannten Ersatzreisenden akzeptieren. Er darf aber gemäß § 651e Absatz 2 BGB Personen ablehnen, die die "vertraglichen Reiseerfordernisse" nicht erfüllen. Beispiel: Die Reise geht in die USA, aber der potenzielle Ersatzreisende hat kein gültiges Visum – und es bleibt bis zum Reisebeginn auch nicht mehr genügend Zeit, um noch eins zu beantragen.

Reise wei­ter­ver­kau­fen: Mögliche Schwie­rig­kei­ten und Mehrkosten

Mehr Informationen zum Thema Rechtsschutz

Neben einer Vermittlungsgebühr und dem Preisnachlass für den Käufer (siehe oben) können noch weitere Mehrkosten entstehen, wenn du eine Reise weiterverkaufen möchtest, zum Beispiel für Flugumbuchungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2016 entschieden, dass in einem solchen Fall der Kunde zahlen muss – der Reiseveranstalter darf die Kosten auf ihn umlegen (AZ X ZR 107/15 und X ZR 141/15). Gesetzlich geregelt ist das in § 651e Absatz 3 BGB: "Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten."

Grundsätzlich ist es immer einfacher, eine Pauschalreise weiterzuverkaufen, die man bei einem Reiseveranstalter als Gesamtpaket gebucht hat. Bei Individualreisen, die aus einzeln gebuchten Bausteinen bestehen, hast du in der Regel Verträge mit verschiedenen Anbietern geschlossen. Diese Bausteine kann man einzeln weiterverkaufen, muss aber dann gegebenenfalls auch jedes Mal mit einer Vermittlungsgebühr rechnen.

Du solltest immer vorher durchrechnen, was dir der Weiterverkauf der Reise finanziell bringt.  Die Stornokosten steigen üblicherweise, je näher der Reisetermin rückt. Sind sie noch relativ niedrig, zahlst du durch einen Weiterverkauf inklusive Umbuchungskosten eventuell sogar mehr. Würden für die Stornierung aber ohnehin schon 80 bis 100 Prozent der Reisekosten anfallen, weil du ganz kurzfristig verhindert bist, lohnt sich der Weiterverkauf eher.

FAZIT
  • Eine Reise wei­ter­zu­ver­kau­fen, ist gemäß BGB grund­sätz­lich erlaubt.
  • Der Rei­se­ver­an­stal­ter muss den Ersatz­rei­sen­den akzep­tie­ren, es sei denn, dieser erfüllt die ver­trag­li­chen Rei­se­er­for­der­nis­se nicht.
  • Beim Wei­ter­ver­kauf entstehen meist Zusatz­kos­ten: etwa durch die Provision für das Ver­mitt­lungs­por­tal oder durch not­wen­di­ge Umbuchungen.
  • Es ist einfacher und meist lohnender, Pau­schal­rei­sen wei­ter­zu­ver­kau­fen, als indi­vi­du­ell zusam­men­ge­stell­te Reisen.
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