Pauschalreisende buchten wegen einer Flugverspätung eigenmächtig um und stritten anschließend mit dem Reiseveranstalter LIGHTFIELD STUDIOS, Fotolia

4. Juli 2018, 9:22 Uhr

Reisemangel Flug­ver­spä­tung bei Pau­schal­rei­se: Erstat­tung für Rückflug

Nach einer Pauschalreise buchten Urlauber wegen einer Flugverspätung selbst einen neuen Rückflug – die Kosten dafür muss der Reiseveranstalter übernehmen. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH). Ausschlaggebend war im konkreten Fall, dass der Reiseveranstalter die Kunden nicht deutlich genug über ihre Pflichten informiert hatte.

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Flug­ver­spä­tung und anderer Flughafen: Urlauber buchten selbst um

Geklagt hatten Eltern, die mit ihren zwei Kindern einen Pauschalurlaub in der Türkei verbracht hatte. Auf dem Flughafen erfuhren sie kurz vor dem geplanten Rückflug, dass der Start sich wegen eines technischen Problems um mehr als zweieinhalb Stunden verschieben werde.

Außerdem sollte das Flugzeug nun in Köln statt in Frankfurt landen. Von dort sollten Busse die Reisenden nachts nach Frankfurt bringen. Dies hätte insgesamt eine Verspätung von mehr als sechs Stunden bedeutet.

Sowohl die Flugverspätung als auch die Änderung des Ankunftsorts fanden die Urlauber nicht akzeptabel. Sie buchten daher auf eigene Faust einen Rückflug nach Frankfurt mit einer anderen Fluggesellschaft und forderten die Kosten dafür vom Veranstalter ihrer Pauschalreise zurück.

Rei­se­ver­an­stal­ter wollte Rückflug nicht zahlen

Der Reiseveranstalter weigerte sich allerdings zu zahlen, da die Urlauber vor der Buchung der Rückflüge keinen Kontakt mit ihm aufgenommen hatten. Das Unternehmen verwies auf die Pflicht seiner Kunden, eine Flugverspätung zunächst als Reisemangel bei ihm anzuzeigen und ihm innerhalb einer gesetzten Frist eine Chance auf Nachbesserung einzuräumen.

Diese Pflicht ergibt sich aus § 6 Absatz 2 Nummer 7 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV).

In zwei Verfahren – vor dem Amtsgericht Köln sowie vor dem Landgericht Köln – erhielt der Reiseveranstalter Recht, bevor die Klage bei der obersten Instanz, dem BGH, landete.

BGH: Keine aus­rei­chen­de Infor­ma­ti­on – Kunden haben Recht auf Erstattung

Der BGH bewertete die Sachlage anders als die Vorinstanzen und sah die Pflichtverletzung aufseiten des Reiseveranstalters. Dieser habe die Urlauber nicht deutlich genug darauf hingewiesen, dass sie einen Reisemangel vor einer eigenmächtigen Umbuchung zunächst anzeigen und eine Frist setzen müssten, so die Richter. Diese Information hätte sich in der Reisebestätigung finden müssen, stand aber nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reiseveranstalters.

Somit gab der BGH den Urlaubern abschließend recht und sprach ihnen einen Anspruch auf Erstattung der Flugkosten zu (AZ X ZR 96/17).

Übrigens: Seit dem 1. Juli 2018 gilt in Deutschland ein neues Pauschalreiserecht. Danach haben Kunden nun zwei Jahre Zeit, um Reisemängel beim Veranstalter anzuzeigen. Bisher musste dies innerhalb eines Monats geschehen.

FAZIT
  • Eine deutliche Flug­ver­spä­tung gilt bei einer Pau­schal­rei­se als Reisemangel.
  • Werden Kunden unzu­rei­chend über ihre Pflichten zur Rei­se­man­gel­an­zei­ge infor­miert und buchen gleich eigen­mäch­tig um, kann der Rei­se­ver­an­stal­ter unter Umständen für Mehr­kos­ten haftbar gemacht werden.
  • Urlauber sollten jedoch sicher­heits­hal­ber zunächst Kontakt mit dem Rei­se­ver­an­stal­ter aufnehmen, bevor sie durch Umbu­chun­gen finan­zi­ell in Vor­leis­tung gehen.
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