Schimmel in der Wohnung: Wer ist in der Beweispflicht? Karin & Uwe Annas, Fotolia

19. November 2014, 15:36 Uhr

Vermieter oder Mieter Schimmel in der Wohnung: Wer ist in der Beweispflicht?

Wird Schimmel in der Wohnung entdeckt, gibt es akuten Handlungsbedarf: Denn nicht nur, dass Schimmel und Stockflecken unschön anzusehen sind, die Pilzsporen können auch die Gesundheit gefährden. Die erste zu ergreifende Maßnahme ist, den Vermieter zu informieren. Bei einer Besichtigung des Schadens ist zu klären, worin die Ursache liegt. Davon hängt auch ab, ob Mieter oder Vermieter für die Bekämpfung zuständig ist.

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Richtiges Wohn­ver­hal­ten ver­hin­dert Schimmel in der Wohnung

Vor allem im Winter droht Schimmel in der Wohnung: Herrschen draußen kalte Temperaturen, kann drinnen schnell Luftfeuchtigkeit kondensieren. Richtiges Heizen und Lüften kann Abhilfe schaffen, sodass gar nicht erst Schimmel in der Wohnung entsteht. Mieter sind grundsätzlich zu dieser Art des richtigen Wohnverhaltens verpflichtet. Doch nicht immer hängt die Schimmelbildung mit diesem Wohnverhalten zusammen, denn auch Baumängel können schuld sein. Insbesondere an schlecht isolierten Wänden wird Schimmelpilzen ein idealer Nährboden geboten.

Oft kommt es bei der Klärung der Frage, wer die Verantwortung für Schimmel in der Wohnung trägt, zu Streit zwischen Vermietern und Mietern. Während  Vermieter dazu neigen, zuerst mangelndes Lüften und Heizen als Ursache anzuführen, verweisen Mieter oft auf mangelnde Wärmedämmung oder schlechte Bausubstanz.

Schimmel wegen bau­sei­ti­ger Ursachen – der Vermieter ist gefragt

Der Vermieter muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WuM 2005, 5) beweisen, dass aus technisch-handwerklicher Sicht auszuschließen ist, dass Schimmel in der Wohnung auf die Bausubstanz zurückzuführen ist. Damit obliegt es also nicht dem Mieter, Beweis zu führen, dass die Feuchtigkeitsschäden aus bauseitigen Ursachen resultieren. Erst im nächsten Schritt ist es am Mieter, zu beweisen, dass der Schimmel in der Wohnung nicht durch ein möglicherweise vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden ist. Für den Fall, dass die Schimmelbildung auf die Bausubstanz zurückfällt, kann gegebenenfalls eine Mietminderung erwirkt werden. Mieter sollten das sachliche Gespräch mit ihrem Vermieter suchen – zeigen sich beide Parteien einsichtig und möglichst objektiv, kann in der Regel eine Einigung getroffen werden.

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