Gelbe Gummistiefel gehen durch Pfütze ©istock.com/U.Ozel.Images

4. August 2021, 8:00 Uhr

Durchatmen Wasser im Keller: Was Mieter und Vermieter tun sollten

Nach einem Sommergewitter bemerkst du Wasser im Keller – das ist nicht nur ärgerlich, sondern erfordert auch eine schnelle Reaktion. Mieter fragen sich oft, wer zuständig ist: sie selbst oder der Vermieter? Was tun, wenn der Keller vollgelaufen ist und der Vermieter nichts unternimmt? Und wer zahlt den Schaden? Wir geben Tipps.

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Wasser im Keller durch Regen: Erste Schritte

Wenn nach einem Sommergewitter mit Starkregen Wasser in den Keller eingedrungen ist, muss schnell gehandelt werden. Oft bemerken zuerst die Mieter den Vorfall. Diese sollten dann sofort den Vermieter informieren. Dieser ist grundsätzlich dafür verantwortlich, dass Schäden an der Mietwohnung und den mitvermieteten Räumen behoben werden. Alle Informationen zur Mietrechtsschutz von ADVOCARD

Ist der Vermieter momentan nicht erreichbar oder kann nicht sofort vor Ort sein, musst du als Mieter selbst die nötigen Maßnahmen ergreifen, um den Schaden möglichst gering zu halten. Das ist als erstes zu tun:

  • Strom im Keller abstellen – sonst besteht Lebens­ge­fahr beim Betreten der über­flu­te­ten Räume.
  • Möbel und andere Gegen­stän­de, die noch zu retten sind, aus den Kel­ler­räu­men entfernen und in nicht betrof­fe­ne Bereiche bringen.
  • Wasser entfernen. Bei großen Mengen musst du Profis beauf­tra­gen, also die Feuerwehr oder eine spe­zia­li­sier­te Firma. Dann ist auch eine Trocknung mit Trock­nungs­ge­rä­ten nötig.
  • Schaden der Ver­si­che­rung melden: Der Vermieter muss sich an seine Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung wenden, Mieter an ihre Haus­rat­ver­si­che­rung, wenn ihr Eigentum beschä­digt wurde.

Wasser im Keller: Miet­min­de­rung möglich?

Bei erheblichen Mängeln an der Mietsache – also der Mietwohnung selbst oder auch dem Keller – können Mieter Anspruch auf eine Mietminderung haben. Dazu können auch Wasserschäden gehören. Ein typisches Beispiel: Der Keller ist aufgrund von Bau- oder Sanierungsmängeln grundsätzlich feucht, sodass Mieter in der Nutzung dauerhaft eingeschränkt sind.

Das einmalige Eindringen des Wassers in den Keller aufgrund höherer Gewalt, wozu ein Sommergewitter mit Starkregen oft zu rechnen ist, reicht in der Regel nicht aus, um eine Mietminderung zu rechtfertigen. Insbesondere dann nicht, wenn der Schaden schnell behoben ist und keine weiteren Beeinträchtigungen und Mängel nach sich zieht, der Keller also anschließend wieder nutzbar ist wie zuvor.

Steht aber (regelmäßig) nach Starkregen Wasser im Keller und der Vermieter unternimmt nichts, sodass ein dauerhafter Schaden droht, kann die Sache anders aussehen. Auch dann solltest du dir aber zuerst juristischen Rat holen, bevor du die Miete minderst.

Wer haftet bei Schäden durch Starkregen?

Der Vermieter muss die Kosten für die Wiederherstellung des Kellers übernehmen, also für das Auspumpen, die Trocknung und weitere Maßnahmen. Das ist in der Regel auch der Fall, wenn du als Mieter selbst entscheidest, einen vollgelaufenen Keller von einer Fachfirma oder der Feuerwehr leer pumpen zu lassen, weil die Lage ernst war und du den Vermieter nicht erreichen konntest.

Um nicht bezahlen zu müssen, argumentieren Vermieter anschließend manchmal, der Einsatz sei unnötig gewesen. Nicht selten endet ein solcher Streit vor Gericht. Daher solltest du Beweise sichern, etwa das Ausmaß des Wasserschadens fotografieren sowie Zeugen benennen können, die bestätigen, dass der Vermieter nicht erreichbar und das Auspumpen notwendig war.

Wenn der Vermieter über eine Wohngebäudeversicherung verfügt, die Elementarschäden abdeckt, übernimmt diese die Kosten. Das gilt allerdings in der Regel nicht für das Eigentum des Mieters, das durch den Starkregen beschädigt wurde. Hier ist die Hausratversicherung des Mieters zuständig – allerdings in der Regel ebenfalls nur, wenn Elementarschäden mitversichert sind.

Damit die Versicherung jeweils greift, dürfen Mieter oder Vermieter nicht fahrlässig gehandelt haben. Hast du als Mieter zum Beispiel trotz einer Warnung vor Regen ein Fenster offen gelassen, durch das das Wasser erst in den Keller eindringen konnte, kannst du selbst haftbar gemacht werden. Ebenso der Vermieter, wenn er Versäumnisse begangen hat.

Wenn ein baulicher Mangel dazu beigetragen hat, dass das Wasser in den Keller fließen konnte, kann der Vermieter dir gegenüber schadenersatzpflichtig sein, wenn dein Eigentum beschädigt wurde.

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