
8. April 2020, 8:51 Uhr
Durchatmen Corona: Sonderregelungen für Mieter mit Zahlungsproblemen
Viele Mieter müssen infolge der Corona-Pandemie mit weniger Einkommen zurechtkommen. Das kann zu Zahlungsschwierigkeiten bei der Miete führen. Damit in dieser schwierigen Situation niemand vom Vermieter auf die Straße gesetzt wird, hat die Bundesregierung im sogenannten Covid-19-Abmilderungsgesetz den Kündigungsschutz für Mieter gestärkt. Welche besonderen Regelungen derzeit gelten und wie du vorgehst, wenn du Probleme mit deiner Mietzahlung hast, liest du hier.
Ärger mit dem Vermieter? Wir setzen uns für deine Rechte ein – auch in schwierigen Zeiten. >>
Das sagt das Gesetz: Keine Kündigung wegen Mietrückstand
Normalerweise hat der Vermieter das Recht, einen Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter mit seiner Mietzahlung mehr als einen Monat im Rückstand ist. Das gilt seit dem 1. April nicht mehr – unter bestimmten Voraussetzungen zumindest nicht.
In Artikel 240 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ist durch das Covid-19-Abmilderungsgesetz folgendes geregelt:
- Mietern, die aufgrund Corona-bedingter Einkommensverluste zwischen dem 1. April und 30. Juni 2020 in Mietrückstand geraten, darf deshalb nicht gekündigt werden.
- Mieter haben bis zum 30. Juni 2022 Zeit, diese Mietrückstände zu begleichen. Danach gilt wieder das Kündigungsrecht des Vermieters.
- Mieter müssen nachweisen, dass ihre Zahlungsschwierigkeiten in direktem Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus stehen. Das können zum Beispiel Einkommenseinbußen aufgrund von Kurzarbeit oder Jobverlust sein. Freiberufler können den Verdienstausfall zum Beispiel mit ihrem Antrag auf staatliche Unterstützungsleistungen belegen.
Zahlungsverpflichtung des Mieters trotz Corona
Das Gesetz entbindet Mieter jedoch nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter. Das ist in Artikel 240 § 1 EGBGB eindeutig geklärt. Für dich als Mieter bedeutet das nicht nur, dass du die Miete später nachzahlen musst. Sondern auch, dass der Vermieter bei Corona-bedingtem Zahlungsverzug Verzugszinsen von dir verlangen darf.
Deshalb solltest du dich bei Zahlungsschwierigkeiten zunächst um eine andere Lösung bemühen. Ohnehin wird es auch nach überstandener Corona-Krise nicht einfach sein, neben der regulären Monatsmiete auch noch die ausgelassenen Mietzahlungen abzuleisten. Und mit den zusätzlichen Verzugszinsen von derzeit etwa vier Prozent können sich hohe Schulden anhäufen.
Das können Verbraucher bei Problemen mit der Mietzahlung tun
Grundsätzlich gilt: auf keinen Fall einfach die Mietzahlungen einstellen. Suche stets zuerst das Gespräch mit deinem Vermieter und erkläre deine Situation. Vielleicht könnt ihr euch auf eine der folgenden Lösungen einigen:
- Teilzahlungen: Du zahlst vorübergehend nur einen Teil deiner Miete. Dadurch fallen die Verzugszinsen niedriger aus und der Betrag, den du später nachzahlen musst, wird geringer.
- Ratenzahlung: Manche Vermieter erklären sich auch bereit, dass du Mietrückstände in Raten abstotterst und beispielsweise nach überstandener Krise monatlich neben der Miete einen Teil deiner Mietschuld abbezahlst.
- Stundung: Wenn der Vermieter dir eine Stundung deiner Miete gewährt, wird die Zahlungsverpflichtung für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt. Das bedeutet, dass die Mietzahlungen erst später fällig werden und deshalb keine Verzugszinsen anfallen. Denn du gerätst bei einer Stundung nicht in Zahlungsverzug. Das Covid-19-Abmilderungsgesetz enthält eine ähnliche Regelung für Kreditrückzahlungen, jedoch nicht für Mieten. Hier ist eine solche Lösung Verhandlungssache zwischen Vermieter und Mieter.
Wichtig dabei: Solche Vereinbarungen sollten unbedingt schriftlich festgehalten werden. Ansonsten kannst du sie nicht belegen, falls es später zum Streit mit dem Vermieter kommt.
Finanzielle Unterstützung von offizieller Seite für Mieter
Möglicherweise hast du Anspruch auf Wohngeld. Genaueres zu den Voraussetzungen erfährst du in diesem Streitlotse-Ratgeber. >> Weitere Hilfsmaßnahmen für Mieter, darunter ein sogenannter “Sicher-Wohnen-Fonds” sind derzeit zwar im Gespräch, aber noch nicht konkret (Stand: 07.04.2020). Die Stadt Hamburg hat bereits ein Nothilfe-Paket geschnürt und übernimmt auf Antrag für ein halbes Jahr Miet- und Heizkosten von Mietern, die aufgrund der Corona-Pandemie ihren Job verloren haben. Möglicherweise ziehen andere Kommunen nach.
Unter Umständen kannst du aufgrund von Einkommensverlusten Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) II – besser bekannt als Hartz IV – haben. Auch dabei gilt eine Corona-bedingte verwaltungsrechtliche Sonderregelung: Bei der Beantragung für den Bewilligungszeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2020 wird die sogenannte Angemessenheit der Wohnverhältnisse nicht geprüft.
- Vermieter dürfen bei Corana-bedingtem Mietrückstand bis zum 30. Juni 2022 nicht kündigen.
- Es besteht weiterhin eine Zahlungsverpflichtung für Mieter, dementsprechend können Verzugszinsen anfallen. Das Gesetz regelt lediglich einen Kündigungsausschluss.
- Mieter müssen nachweisen, dass ihre Zahlungsschwierigkeiten auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.