Amtsgericht Gebäude B. Wylezich, Fotolia

17. Juni 2015, 12:46 Uhr

Widerspruch möglich Räu­mungs­kla­ge: Dies können Sie tun

Wer Stress mit dem Vermieter hat und um seine Wohnung fürchtet, sollte vor allem eins tun: Ruhig bleiben. Eine Räumungsklage ist in der Regel die letzte Maßnahme des Vermieters, wenn er Sie nicht länger in seiner Wohnung haben möchte. Ob die Kündigung wegen Eigenbedarf oder aus anderen Gründen ausgesprochen wurde – gegen eine Räumungsklage können Sie sich zur Wehr setzen. In jedem Fall ist ein guter Wohnungs-Rechtsschutz im Streit mit dem Vermieter sinnvoll.

Sie hatten eine Räumungsklage im Briefkasten? Wehren Sie sich. >>

Räu­mungs­kla­ge richtet sich nur nach Gründen im Kündigungsschreiben

Grundsätzlich gilt: Eine Räumungsklage ist nur dann wirksam, wenn die vorangegangene Kündigung rechtmäßig ist und die Klage vor einem Amtsgericht erhoben wird. Wenn Sie eine Räumungsklage zu Unrecht erhalten haben und die Gründe für die Kündigung nicht rechtens sind, sollten Sie Ihr Recht auf Widerspruch geltend machen. Wichtig: Das Gericht darf sich nur an den Gründen orientieren, die auch im Kündigungsschreiben aufgeführt sind. Nur in Ausnahmefällen dürfen andere Gründe im Prozess miteinbezogen werden.

Die Klage kann für den Vermieter unter Umständen teuer werden, nämlich dann, wenn der Widerspruch des Mieters erfolgreich ist. Dies zeigte unter anderem ein Urteil des Landgerichts Heidelberg (AZ 5 T 38/14), wo eine vorschnelle Räumungsklage dazu führte, dass der Vermieter die vollen Prozesskosten übernehmen musste.

Dies darf der Vermieter nicht

Der Vermieter darf nicht eigenmächtig gegen Sie vorgehen. So darf er keineswegs einfach in Ihre Wohnung eindringen. Auch das Austauschen von Schlössern ist strengstens untersagt, wenn der Vermieter sich nicht des Hausfriedensbruchs strafbar machen möchte. In jedem Fall sollten Sie sich mit einem umfangreichen Rechtsschutz absichern.

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