dunkelhaarige Frau liegt mit einem Kleinkind im Arm auf einer Picknickdecke im Gras und küsst das Kind auf die Wange absolutimages, Fotolia

24. Dezember 2015, 10:30 Uhr

Ehegatten- und Kindesunterhalt Unter­halts­pflicht: Ansprüche von Alleinerziehenden

Für Elternteile, die nicht mit ihren Kindern zusammenleben, zum Beispiel infolge einer Trennung oder Scheidung, gilt eine Unterhaltspflicht. Der alleinerziehende Elternteil erhält vom jeweils anderen für bestimmte Zeit einen monatlichen Betrag. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt.

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Allein­er­zie­hend: Unterhalt für Eltern

Wer nach einer Trennung oder Scheidung alleinerziehend ist, hat für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Unterhalt vom ehemaligen Partner. Die Höhe des Unterhalts hängt dabei vom Einkommen und den Lebensumständen beider Elternteile ab. Dies gilt nicht nur für Geschiedene, sondern auch für getrennt lebende Ehepartner und für ehemalige Paare, die gemeinsame Kinder haben, aber nie verheiratet waren.

Unter­halts­pflicht über drei Jahre hinaus?

Die Unterhaltspflicht des Ex-Partners gegenüber dem oder der Alleinerziehenden kann sich aber in bestimmten Fällen über den Zeitraum von drei Jahren ab der Geburt hinaus verlängern. Hier kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang der Elternteil, der alleinerziehend ist, in der Lage ist, zu arbeiten – und damit für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen kann. Kann eine alleinerziehende Mutter beispielsweise nur in Teilzeit arbeiten, solange ihr Kind im Kindergarten- oder Schulalter ist, hat sie gegenüber dem Kindsvater möglicherweise Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Bei der Rechtsprechung berücksichtigen Richter hier insbesondere die Belange des Kindes. Auch wenn der alleinerziehende Elternteil für längere Zeit erkrankt und nicht arbeiten kann, kann dies eine längere Unterhaltspflicht des ehemaligen Partners nach sich ziehen.

PrivatrechtsschutzUnter­halts­pflicht gegenüber dem Kind

Neben einem möglichen Anspruch auf Unterhalt für den alleinerziehenden Elternteil hat auch jedes Kind Anspruch auf Unterhalt gegenüber seinen Eltern. Der alleinerziehende Elternteil leistet diesen durch Pflege und Erziehung, der andere Elternteil muss dem Alleinerziehenden monatlich einen bestimmten Betrag für den Kindesunterhalt zahlen. Dessen Höhe richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die unter anderem nach Einkommen des Zahlungspflichtigen und Alter des Kindes differenziert. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht, kann der Alleinerziehende sich an das Jugendamt wenden und einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

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