Frau hält rote Geldbörse ©istock.com/lolostock

29. Januar 2021, 10:00 Uhr

Durchatmen Unterhalt ab 18: Welchen Anspruch haben voll­jäh­ri­ge Kinder

Der Anspruch auf Unterhalt von den Eltern endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag, sofern Kinder noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Wann genau volljährige Kinder einen Unterhaltsanspruch haben, hängt von verschiedenen Faktoren wie Wohnsituation und Ausbildungsstand ab. Auch die Berechnung unterscheidet sich beim Unterhalt ab 18 im Vergleich zum Unterhalt von Minderjährigen.

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Unter­schied­li­che Ansprüche voll­jäh­ri­ger Kinder

Nicht alle volljährigen Kinder haben in gleichem Maße einen Unterhaltsanspruch.

  • Kinder unter 21 Jahren, die noch eine all­ge­mein­bil­den­de Schule besuchen und bei einem Eltern­teil wohnen, werden vorrangig behandelt. Unter­halts­recht­lich sind sie Min­der­jäh­ri­gen gleichgestellt.
  • Über 21 Jahre alte Kinder sowie Kinder mit eigenem Hausstand, die eine Berufs­aus­bil­dung oder ein Studium absol­vie­ren, sind zwar unter­halts­be­rech­tigt, werden aber nach­ran­gig bedacht, wenn der Eltern­teil Unterhalt an mehrere Kinder zahlen muss.

Eine generelle Altersgrenze für den Unterhaltsanspruch gibt es nicht. Entscheidend sind die Bedürftigkeit des Kindes und die Leistungsfähigkeit der Eltern. Den Unterhalt ab 18 müssen beide Eltern gemeinsam tragen, auch wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteiles lebt.

Dabei sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Das heißt: Sie zahlen direkt Geld an das Kind. Allerdings darf der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, seinen Anteil mit Unterkunft und Verpflegung verrechnen.

Heiratet das Kind, hat es keinen Anspruch mehr auf finanzielle Absicherung durch die Eltern.

Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, ihren Kindern zumindest die Erstausbildung zu finanzieren, in manchen Fällen auch eine zweite Ausbildung. Dazu weiter unter mehr. Die Unterhaltspflicht endet, wenn das Kind in der Lage ist, einen Beruf zu ergreifen und finanziell auf eigenen Beinen zu stehen.

Pflichten auch für Kinder

Im Gegenzug sind unterhaltsberechtigte Kinder verpflichtet, ihre Ausbildung möglichst zielstrebig und zügig abzuschließen. Wenn ein volljähriges Kind beispielsweise nach dem Abitur erst einmal eine Auszeit nimmt, um zu reisen, oder ein Au-pair-Jahr macht, besteht keine Unterhaltspflicht, da dies nicht zur Ausbildung gehört.

Bei Freiwilligendiensten wie FSJ oder FÖJ kommt es auf den Einzelfall an: Steht er in Zusammenhang mit einer danach angestrebten Ausbildung, müssen Eltern Unterhalt zahlen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) 2011 (AZ XII ZR 127/09). Dient er lediglich zur Überbrückung, dann nicht.

Einkünfte des Kindes, beispielsweise

  • Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen bei Freiwilligendiensten
  • Aus­bil­dungs­ver­gü­tung
  • Kin­der­geld
  • BAföG

werden auf den Unterhalt angerechnet. Sie senken also den Unterhaltsanspruch.

Besteht während der Ausbildung grundsätzlich ein Anspruch auf Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), sind Kinder, die Unterhalt von ihren Eltern fordern, verpflichtet, BAföG zu beantragen. Das gilt auch, wenn es sich dabei um ein Darlehen handelt. Um Unterhalt ab 18 einzufordern, müssen Kinder gegebenenfalls den Eltern Auskunft über das Einkommen des jeweils anderen Elternteils erteilen.

Wichtig zu wissen: Ab dem 18. Lebensjahr müssen Kinder den Unterhalt von ihren Eltern aktiv einfordern.

Unterhalt ab 18: Welchen Anspruch haben volljährige Kinder?

Höhe und Berech­nung des Unterhalts

Eine Berechnung ist nur möglich, wenn die Einkommen beider Eltern bekannt sind. Das Einkommen eines neuen Ehepartners eines Elternteils kann dabei durchaus relevant werden.

Die Nettoeinkommen (abzüglich des Selbstbehaltes) beider Eltern werden zusammengerechnet. Mit der sich ergebenden Summe lässt sich aus der aktuell gültigen Düsseldorfer Tabelle der Bedarf des Kindes ablesen. Hiervon werden dessen Einkünfte abgezogen. Die übrige Summe teilen die Eltern entsprechend des Einkommens prozentual unter sich auf.

Dabei gilt: Kann ein Elternteil nicht zahlen, ist der andere Part nicht verpflichtet, den Unterhalt vollständig allein zu tragen. Der zahlungsfähige Elternteil zahlt maximal so viel, wie er dem Kind allein – ohne Addition der Elterneinkommen – schulden würde.

Bei studierenden Kindern, die nicht mehr zu Hause wohnen, orientiert sich der Bedarf am jeweils gültigen BAföG-Höchstsatz. Ansonsten liegt der Bedarfssatz für volljährige Kinder bei 125 Prozent des Bedarfs der zweiten Altersstufe. (Stand: Januar 2021)

Unterhalt in der Ausbildung

Volljährige, unverheiratete Kinder sind bis zum Abschluss ihrer ersten Berufsausbildung unterhaltsberechtigt. Die Ausbildungsvergütung wird allerdings auf die Unterhaltszahlungen angerechnet. Abziehen dürfen Azubis Fahrtkosten und eine Ausbildungspauschale von 100 Euro monatlich.

Auch ein zwischenzeitlicher Wechsel der Ausbildungsrichtung ändert am Unterhaltsanspruch nichts (AZ 10 WF111/10). Eine Zweitausbildung müssen Eltern nur in Ausnahmefällen mittragen, zum Beispiel wenn das Kind seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann.

Unter Umständen müssen die Eltern auch noch ein anschließendes Studium finanzieren. Das gilt allerdings nur dann, wenn das Studium eine sinnvolle Erweiterung der Ausbildung darstellt und zeitnah nach dem Ausbildungsabschluss begonnen wird. Das ist beispielsweise gegeben, wenn nach der Ausbildung zum Fachinformatiker ein Informatik-Studium aufgenommen wird oder ein Steuerfachangestellter nach dem Abschluss BWL studiert.

Unterhalt ab 18: Welchen Anspruch haben volljährige Kinder?

Unterhalt während des Studiums

Der Unterhaltsanspruch besteht im Normalfall nur während der Regelstudienzeit; ein Fachrichtungswechsel binnen der ersten drei Semester ist aber erlaubt. Ein Auslandsstudium müssen die Eltern nicht immer finanzieren. Hier kommt es darauf an, ob der Auslandsaufenthalt als erforderlich betrachtet wird und die Kosten dafür zumutbar sind.

Wird das Studium erfolgreich beendet, müssen die Eltern noch bis zu drei Monate weiter Unterhalt zahlen, damit das Kind auch in der Bewerbungsphase abgesichert ist.

Wenn das Kind nach erfolgreichem Bachelor-Abschluss noch ein Master-Studium anschließen möchte, sind Eltern weiterhin in der Pflicht – solange es einen fachlichen Bezug zum Erststudium gibt. Steht der Master-Studiengang nicht in direktem Zusammenhang mit dem Bachelor oder wird er erst lange nach dem ersten Abschluss aufgenommen, müssen Eltern keinen Unterhalt zahlen (AZ 454 F 3056/11).

Eine Promotion hingegen rechtfertigt in der Regel keinen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern.

Fazit
  • Während der ersten Aus­bil­dung – unab­hän­gig, ob Studium oder Berufs­aus­bil­dung – sind Eltern auch voll­jäh­ri­gen Kindern gegenüber grund­sätz­lich unterhaltspflichtig.
  • Bei einer Zweit­aus­bil­dung sind Eltern jedoch nur in bestimm­ten Fällen in der Pflicht.
  • Einkommen der Kinder, bei­spiels­wei­se BAföG oder Aus­bil­dungs­ver­gü­tung, wird ange­rech­net und reduziert die Unter­halts­pflicht der Eltern.
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