BAföG-Voraussetzungen: Wer bekommt die Ausbildungsförderung? mostockfootage, Fotolia

23. März 2018, 12:46 Uhr

Unterstützung für Studenten BAföG-Vor­aus­set­zun­gen: Wer bekommt die Ausbildungsförderung?

Das BAföG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die finanzielle Unterstützung durch staatliche Fördermittel während eines Studiums. Doch wem steht die Ausbildungsförderung überhaupt zu und an welche Voraussetzungen ist sie geknüpft?

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Wer kann BAföG beantragen?

Wer keinen lukrativen Nebenjob an Land ziehen konnte, stellt sich spätestens ab der Mitte eines Semesters die Frage: Wie soll ich mein Studium finanzieren? Etwa jeder vierte Student hat im Jahr 2016 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezogen und im Schnitt 484 Euro monatlich erhalten. BAföG beantragen kann in der Regel jeder deutsche Studierende, der zu Beginn des Studiums das 30. Lebensjahr – bei Masterstudiengängen das 35. Lebensjahr – noch nicht vollendet hat. Auch ausländische Studierende, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben, können förderungsberechtigt sein. Außerdem muss der Studierende regelmäßig seine Eignung nachweisen, und zwar durch Leistungen, die den Erfolg des Studiums belegen.

Grundsätzlich gilt: Ein erstes Vollzeitstudium ist förderungsfähig. Dies trifft im Allgemeinen auch auf den zweiten Bildungsweg und eine Ausbildung zu. Master-Studiengänge sind ebenfalls förderungsfähig, sofern sie auf einem Bachelor-Studiengang aufbauen. Eine Förderung für Ergänzungs-, Zusatz- und Zweitausbildungen wird hingegen nur in Ausnahmefällen gewährt.

Höhe und Dauer der Ausbildungsförderung

Bei Arbeitsrechtsfragen sind wir Ihr Partner!Sowohl das Vermögen und Einkommen des Studierenden als auch das Einkommen der Eltern werden bei der Berechnung des BAföGs berücksichtigt. Dadurch unterscheidet sich die Höhe der BAföG-Zahlungen von Fall zu Fall. Das Einkommen und Vermögen des Studierenden wird grundsätzlich bis zu einem Rahmen von 5.416 Euro im Bewilligungszeitraum bzw. 7.500 Euro (Vermögensfreibetrag) nicht auf die BAföG-Zahlungen angerechnet.

Der BAföG-Regelbedarfssatz beträgt 649 Euro pro Monat. Er soll den Grundbedarf des Studierenden und die Kosten der Unterkunft am Studienort decken. Elternunabhängiges BAföG kann beantragen, wer sich nach dem 18. Lebensjahr fünf Jahre selbst finanziert hat oder nach einer 3-jährigen Ausbildung drei Jahre gearbeitet hat und sich dadurch ebenfalls selbstständig finanziert hat.

Die Höchstdauer für BAföG-Zahlungen richtet sich nach der Regelstudienzeit des jeweiligen Studienfachs. Der Zeitraum verlängert sich nicht durch Zeiten während des Studiums, in denen der Studierende kein BAföG bezogen hat. Durch Krankheit, die Tätigkeit in einem Hochschulgremium oder während der Pflege und Erziehung eines Kindes kann sich der Gewährungszeitraum hingegen verlängern.

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