Bei einem unerwarteten Studium kann die Unterhaltspflicht der Eltern entfallen kwarner, Fotolia

4. Mai 2017, 14:30 Uhr

Ausbildungskosten Unver­hoff­tes Studium: Unter­halts­pflicht der Eltern entfällt

Wer spät ein Studium anfängt, kann sich nicht auf die Unterhaltspflicht der Eltern verlassen. Besonders dann, wenn es für diese völlig unerwartet kommt. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

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Bei uner­war­te­tem Studium erlischt die Unterhaltspflicht

Mit dieser Entscheidung (AZ XII ZB 415/16) des obersten deutschen Gerichts scheiterte eine Klage des Bundeslandes Hessen. Das hatte einer 26-Jährigen Vorausleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt und forderte von ihrem Vater 3.452,16 Euro als Ausbildungsunterhalt aus übergegangenem Recht zurück. Die Summe muss er nun nicht zahlen, weil er mit den akademischen Plänen seiner Tochter nicht mehr rechnen konnte, so die Begründung der Karlsruher Richter

Der Mann hatte weder mit seiner Tochter noch der Mutter jemals zusammengelebt. Gesehen hatte er die junge Frau seit zehn Jahren nicht mehr. Dass sie eine Universität besucht, hatte er erst über das Studentenwerk erfahren, als sich dieses bei ihm über seine finanziellen Verhältnisse erkundigte.

Vater hatte keine Ahnung von den Plänen der Tochter

Somit kam das Thema Ausbildungsunterhalt für ihn aus heiterem Himmel. Zumal er seiner Tochter nach ihrem Abitur einen Brief geschrieben und darin das Ende seiner Unterhaltszahlungen angekündigt hatte. Da die Adressatin sich anschließend nicht meldete, stellte er die Zuwendungen ein. Auch darauf erfolgte keine Reaktion.

Unter diesen Umständen erlösche die Unterhaltspflicht der Eltern, so das Gericht, obwohl sie grundsätzlich gegeben sei. Sie gelte zwar unabhängig vom Alter und der Berufsausbildung der Tochter, die diese vor ihrem Studium absolviert hatte.

Rechtsschutz

Lebens­pla­nung der Eltern muss möglich sein

Hier aber war ausschlaggebend, dass der Vater von dem Studium nichts gewusst hatte. Da sein Brief ohne Antwort geblieben war, konnte er sich finanziell nicht auf eine weiterlaufende Unterhaltspflicht beziehungsweise einen Ausbildungsunterhalt einstellen. Daher habe er, so die Richter, zwecks eigener Lebensplanung finanzielle Verpflichtungen in Form von Krediten eingehen dürfen.

Wer also auf die Unterhaltspflicht der Eltern setzt, sollte sie von relevanten Plänen rechtzeitig in Kenntnis setzen. Andernfalls ist ihnen nicht zuzumuten, plötzlich und nach längerer Zeit Ansprüche geltend zu machen.

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