Lachende Mutter mit fröhlichem Baby pololia, Fotolia

12. April 2017, 10:28 Uhr

Unterstützung für junge Mütter Mut­ter­schafts­geld und Eltern­geld: Das sollten Sie wissen

Frauen mit eigenem Einkommen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Doch welche Auswirkungen hat diese Leistung auf das Elterngeld?

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Wann gibt es Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld ist eine sogenannte Entgeltersatzleistung, die während des gesetzlichen Beschäftigungsverbots (Mutterschutz) wegen Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung gezahlt wird. Anders ausgedrückt ist es Geld, das Mütter in der Zeit um die Geburt herum bekommen. Die Unterstützung erhalten sie in den sechs Wochen vor der (berechneten) Niederkunft und acht Wochen danach.

Üblicherweise kommt das Mutterschaftsgeld von der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse. Die maximale Höhe beträgt in dem genannten Zeitraum 13 Euro pro Tag. Die Differenz zum Nettogehalt, das die Frau in den zurückliegenden drei Monaten durchschnittlich verdient hat, stockt der Arbeitgeber auf. Voraussetzung dafür ist ein Antrag bei der Krankenkasse. Privatversicherte sowie familienversicherte, geringfügig verdienende Schwangere erhalten statt Mutterschaftsgeld einmalig bis zu 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Die Lücke füllt dann der Arbeitgeber und zahlt der werdenden Mutter das Nettogehalt der letzten drei Monate minus 13 Euro pro Arbeitstag. Übrigens: Familienversicherte, die über ihren Ehemann und nicht selbst bei einer Krankenkasse versichert sind, gehen leer aus.

Eltern­geld für maximal 14 Monate

Eine weitere Unterstützung für junge Familien ist das Elterngeld. Hintergrund ist, dass Mütter und Väter sich in der ersten Zeit nach der Geburt um ihren Nachwuchs kümmern können. Sie erhalten diese Form des Lohnersatzes maximal 14 Monate lang ganz oder teilweise im Rahmen der Elternzeit. Auch die Höhe des Elterngelds hängt vom bisherigen Nettoeinkommen ab.

Mut­ter­schafts­geld und Eltern­geld: Wie funk­tio­niert die Anrechnung?

RechtsschutzDas Mutterschaftsgeld wird vollständig auf das Elterngeld angerechnet, d. h. es ist nicht möglich Mutterschaftsgeld und Elterngeld gleichzeitig zu beziehen. Nach den insgesamt 14 Wochen, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wurde, kann noch für maximal 10,5 Monate Elterngeld bezogen werden. Dabei ist völlig egal, ob das Elterngeld bereits während des Mutterschutzes oder erst danach beantragt wird.

Ausnahme bei der Anrechnung: Die 210 Euro, die in den oben genannten Fällen vom Bundesversicherungsamt kommen, werden nicht auf das Elterngeld angerechnet.

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