Tagesmutter krank: So ist die Ersatzbetreuung geregelt Syda Productions, Fotolia

4. Februar 2019, 9:26 Uhr

Durchatmen Tages­mut­ter krank: So ist die Ersatz­be­treu­ung geregelt

Du willst morgens aus der Tür gehen, da meldet sich die Tagesmutter krank – sie kann dein Kind heute nicht betreuen. Muss das Kind jetzt zu Hause bleiben, und du kannst nicht zur Arbeit gehen? Oder muss für eine Ersatzbetreuung gesorgt sein? Wie das in der Kindertagespflege rechtlich geregelt ist, erfährst du hier.

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Wenn die Tages­mut­ter ausfällt: Ver­tre­tung in der Kindertagespflege

In einer Kindertagesstätte ist der Fall klar: Wird eine Erzieherin oder ein Erzieher krank, können Kollegen einspringen. Aber wie ist das, wenn eine Tagesmutter krank wird, die ja bis zu fünf Kinder allein betreuen kann?

Keine Angst, dann haben die Eltern nicht einfach das Nachsehen. § 23 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bestimmt:  "Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen." Per Gesetz ist hier das Jugendamt in der Pflicht.

Vorsorgen für den Krank­heits­fall: So klappt es mit der Ersatzbetreuung

Um Stress zu vermeiden, treffen verantwortungsvolle Tagesmütter und -väter jedoch üblicherweise von vornherein Vorsorge - häufig auch in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt. Denn dass auch sie mal einen Arzttermin wahrnehmen oder mit einer Erkältung das Bett hüten müssen, wird nicht ausbleiben.

Diese Vertretungslösungen sind in der Kindertagespflege üblich:

  • 4+1-Modell: Fünf Tages­pfle­ge­per­so­nen bilden einen Verbund und betreuen regulär jeweils nur vier Kinder. Fällt dann eine Tages­mut­ter oder ein Tages­va­ter aus, können die anderen vier für diesen Zeitraum jeweils ein zusätz­li­ches Kind aufnehmen.
    Tandem-Modell: Wie das 4+1-Modell, aller­dings nur mit zwei Tages­pfle­ge­per­so­nen, die zwei bezie­hungs­wei­se drei Kinder regulär betreuen.
  • Ver­tre­tung über eine mobile Tages­pfle­ge­per­son: Auch hier gibt es einen Zusam­men­schluss mehrerer Tages­el­tern. Eine oder einer davon hat keine festen Betreu­ungs­kin­der, sondern fungiert als Springer und hilft reihum aus.  Zusätz­lich kann es einen Tages­pfle­ge-Stütz­punkt geben, an dem sich alle Tages­el­tern mit ihren Schütz­lin­gen einmal in der Woche treffen – das erleich­tert das gegen­sei­ti­ge Ken­nen­ler­nen für den Ernstfall.
  • Koope­ra­ti­on mit einer Kin­der­ta­ges­stät­te: Die Tages­pfle­ge­per­son wird dann im Krank­heits­fall von einer Fachkraft aus der Kita vertreten.

Da es per Gesetz ausdrücklich erwünscht ist, dass sich mehrere Tagespflegepersonen zusammenschließen und so die Betreuungssicherheit erhöhen, werden entsprechende Modelle meist von Stadt, Gemeinde oder Landkreis gefördert.

Tages­mut­ter krank und kein Ersatz in Sicht?Privat-Rechtsschutz von ADVOCARD

Wenn trotzdem alle Stricke reißen, muss das Jugendamt eine mobile Tagespflegeperson stellen. Das ist aber eine absolute Notlösung für alle Beteiligten, nicht zuletzt für das Kind. Und es erfordert einen toleranten Arbeitgeber, der den Eltern die Verspätung am Arbeitsplatz nicht übel nimmt.

Trotz aller Bemühungen findest du keine Betreuung für dein Kind und kannst nicht zur Arbeit gehen? In diesem Fall gilt wie zum Beispiel auch bei einem kurzfristig angesetzten Kita-Streik:

  • Wenn es nur um einen oder zwei Tage geht und du deinen Arbeit­ge­ber gleich infor­mierst, muss er das in der Regel akzep­tie­ren und darf dich nicht abmahnen oder kündigen.
  • Er ist aber nicht ver­pflich­tet, dich bezahlt frei­zu­stel­len. Unbe­zahl­ter Urlaub könnte in diesem Fall die Lösung sein.

Auf Ver­ein­ba­run­gen im Tages­pfle­ge­ver­trag achten

Damit es keinen Streit gibt, sollten Eltern am besten schon bei der Suche nach einer Tagespflegeperson darauf achten, dass eine sinnvolle Vertretungslösung greift, wenn die eigene Tagesmutter krank ist. Dabei ist auch zu beachten, dass das Kind sich mit der vorgesehenen Vertretung genügend vertraut machen kann und im Krankheitsfall nicht von einer völlig fremden Person betreut wird.

  • Tipp: Im Vertrag mit der Tages­pfle­ge­per­son können Eltern oft relativ frei ver­ein­ba­ren, was im Krank­heits­fall geschehen soll. Neben einer wirksamen Ver­tre­tungs­lö­sung sollte dort auch fest­ge­hal­ten sein,
  • wie viele bezahlte Urlaubs- und Krank­heits­ta­ge der Tages­mut­ter zustehen
  • und dass die Eltern nicht doppelt zahlen müssen, wenn eine Ver­tre­tung einspringt.
FAZIT
  • Wenn die Tages­mut­ter krank ist, haben Eltern einen Anspruch auf Ver­tre­tung. Per Gesetz muss dies durch das Jugendamt gewähr­leis­tet werden.
  • Viele Tages­pfle­ge­per­so­nen schließen sich von vorn­her­ein zusammen, um sich gegen­sei­tig vertreten zu können.
  • Eltern sollten beim Abschluss eines Tages­pfle­ge­ver­tra­ges darauf achten, dass die Krank­heits­ver­tre­tung wirksam und in ihrem Sinne geregelt ist.
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