Eine künstliche Befruchtung gilt als Heilbehandlung und kann daher als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer angegeben werden khmelev, Fotolia

8. Januar 2018, 16:52 Uhr

Kunderwunsch erfüllen Künst­li­che Befruch­tung: Kosten von der Steuer absetzen

Die Kosten für eine künstliche Befruchtung belaufen sich je nach Methode schnell auf mehrere tausend Euro. Die Krankenkassen bezahlen davon selten mehr als 50 Prozent und in der Regel auch nur drei Behandlungszyklen. Die gute Nachricht: Sie können die Kosten als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer geltend machen.

Rundum abgesichert mit ADVOCARD-360°-PRIVAT. >>

Künst­li­che Befruch­tung als außer­ge­wöhn­li­che Belastung für alle

Eine künstliche Befruchtung gilt als Heilbehandlung.  Deshalb können Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastung – genauer gesagt als Krankheitskosten – bei der Steuer angeben und so Ihre Steuerlast reduzieren. Dabei spielt es keine Rolle, welche der in Deutschland gängigen Behandlungsmethoden angewandt wurde. Neben den Behandlungskosten selbst können auch die Nebenkosten wie Fahrten, Medikamente und Ähnliches angegeben werden.

Seit 2010 ist auch die heterologe Befruchtung, also die Verwendung von Spendersamen, steuerlich absetzbar. Somit ist es für heterosexuelle Paare seitdem steuerlich unerheblich, ob der Mann oder die Frau eines Paares Fruchtbarkeitsprobleme hat. Frauen in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung hingegen wurde noch 2015 die steuerliche Entlastung verweigert. Die Begründung des Finanzgerichts Münster: Es handle sich nicht um ein medizinisches Problem, sondern die Zeugung eines Kindes sei aufgrund der selbst gewählten Art der Partnerschaft ohnehin ausgeschlossen (AZ VI R 47/15). Dieses Urteil hob der Bundesfinanzhof nun auf: Die Kosten sind in vollen Umfang als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abziehbar – egal welches Geschlecht der zweite zukünftige Elternteil hat.

Gilt das auch für unver­hei­ra­te­te Paare?

Rechtsschutz

Auch unverheiratete Paare dürfen die Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Voraussetzung: Der Arzt muss überzeugt sein, dass es sich um eine "festgefügte Partnerschaft" handelt und der Vater die Vaterschaft anerkennen wird. Aktuell darf bei unverheirateten Paaren nur der Samen des Partners für die künstliche Befruchtung verwendet werden. Ob sich das vor dem Hintergrund des aktuellen Urteils (AZ IV R 47/15) noch ändern wird, bleibt abzuwarten.

Künst­li­che Befruch­tung im Ausland

Wenn Sie die künstliche Befruchtung im Ausland durchführen lassen, können Sie die Kosten dennoch als außergewöhnliche Belastung absetzen. Die Bedingung: Die Behandlungsmethode muss den medizinischen Richtlinien der Bundesrepublik in Einklang stehen. Verfahren, die hierzulande verboten sind, können nicht von der Steuer abgezogen werden.

Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.