Gemeinsames Sorgerecht im Urlaub: Rat für getrennte Eltern © haveseen/Fotolia

13. Mai 2019, 8:14 Uhr

Darf ich eigentlich? Gemein­sa­mes Sor­ge­recht im Urlaub: Rat für getrennte Eltern

Ein gemeinsames Sorgerecht kann in der Urlaubszeit schnell zu Spannungen führen: Das Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil, doch der andere soll mitentscheiden dürfen,  wo der Nachwuchs die Ferien verbringt – ist das rechtens? Meistens ja. Worauf es ankommt und wie sich die Streitigkeiten um den Urlaub lösen lassen, erfährst du hier.

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Gilt Urlaub beim gemein­sa­men Sor­ge­recht als Alltagsentscheidung?

Laut § 1687 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) treffen die Eltern bei gemeinsamem Sorgerecht alle Entscheidungen gemeinsam, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Alltägliche Dinge hingegen darf auch der Elternteil allein entscheiden, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Alle Entscheidungen müssen dabei dem Kindeswohl dienen.

Die Frage ist also: Welche Bedeutung hat der Urlaub für das Kind? Für die Beurteilung dieser Frage können verschiedene Faktoren herangezogen werden:

  • Ziel und Dauer der Reise
  • Alter des Kindes
  • mit der Reise ver­bun­de­ne (gesund­heit­li­che) Strapazen
  • soziale Bedeutung des Urlaubs

Sobald die Urlaubsreise für das Kind relevante Folgen hat oder haben kann, müssen sich die Eltern einig sein.

Urlaub in Deutschland ist dabei meist unkritischer als Urlaub im Ausland. Ein Wochenendtrip an die Ostsee ist daher anders zu bewerten als eine dreiwöchige Reise in ein Land mit angespannter politischer Lage, wie sie beispielsweise derzeit in der Türkei herrscht. Teenager reisen anders als Kleinkinder. Ein Besuch im Herkunftsland der Eltern kann eine andere Bedeutung haben als ein Badeurlaub.

Es bleibt also, wie so oft, eine Einzelfallentscheidung, ob ein Urlaub dem Kindeswohl dient und ob der Urlaub alltäglich genug ist, um auch beim gemeinsamen Sorgerecht ohne Zustimmung des anderen Elternteils auszukommen.

Veto als Schikane: Was tun bei ver­wei­ger­ter Zustimmung?Mehr Informationen zum Thema Rechtsschutz

Mama hat den Urlaub gebucht und alle freuen sich darauf – doch der getrennt lebende Vater sagt Nein. Was nun? Trotzdem fahren? Lieber nicht, denn das kann im schlimmsten Falle als Kindesentführung gelten.

Die gute Nachricht: Wenn der Urlaub keine Kindeswohlgefährdung darstellt, hat der andere Elternteil kein Recht, ein Veto einzulegen. Die Zustimmung kannst du notfalls sogar gerichtlich einfordern. Doch bevor der geplante Urlaub vor Gericht geht, sollten Eltern versuchen, die Angelegenheit mithilfe professioneller Unterstützung zu klären. Geeignete Ansprechpartner für Entscheidungsfragen beim gemeinsamen Sorgerecht sind:

  • Jugendamt
  • Erzie­hungs­be­ra­tungs­stel­le
  • Anwalt für Familienrecht

Muss die Urlaubsfrage doch vor dem Familiengericht geklärt werden, gibt es drei Möglichkeiten:

  • Das Gericht unter­stützt das Veto. Der Urlaub fällt dann aus.
  • Das Gericht zwingt den anderen Eltern­teil zur Zustim­mung. Die Reise kann stattfinden.
  • Das Gericht überträgt die Ent­schei­dungs­be­fug­nis in dieser Sache auf ein Eltern­teil allein, das nun allein bestimmen darf, ob es in den Urlaub geht (§ 1628 BGB). Das gemein­sa­me Sor­ge­recht und das all­ge­mei­ne Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht bleiben davon unberührt.

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass ähnliche Situationen – zum Beispiel ein Besuch bei der Familie in Russland oder Kasachstan – von verschiedenen Gerichten und Instanzen ganz unterschiedlich bewertet werden. Am besten ist es also, wenn sich die Eltern ohne richterliche Hilfe über den Urlaub einigen können.

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