Wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne hat, entscheidet über den Aufenthaltsort des gemeinsamen Kindes LIGHTFIELD STUDIOS, Fotolia

10. November 2017, 11:56 Uhr

Entscheidung über Aufenthaltsort Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht: Wichtig für getrennte Eltern

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind ist nicht identisch mit dem Sorgerecht. Wer es innehat, kann über den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden. Wenn Eltern sich trennen, stellt sich oft die Frage, ob sie ein gemeinsames Sorgerecht behalten. Aber auch wenn das der Fall ist, kann ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen.

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Ent­schei­dung über den Aufenthaltsort

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist in § 1631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Teil der Personensorge definiert. In der Regel ist es mit dem Sorgerecht verbunden und wird von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt. Nach einer Trennung oder Scheidung können sich aber alternative Modelle ergeben. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst die Entscheidung über den Wohnort, aber auch über Aufenthalte im Alltag. Das können zum Beispiel der Schulalltag, Besuche bei Freunden, die Teilnahme an Klassenfahrten oder die Mitgliedschaft in einem Verein sein – also die Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Allei­ni­ges Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht beantragen

Können sich die Eltern nach einer Trennung nicht über den Aufenthaltsort des Kindes einigen, kann ein Elternteil auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Der Antrag erfolgt beim Familiengericht, das auch über diese Frage entscheidet. Wenn Sie sich bei der Formulierung des Antrags von einem Fachanwalt für Familienrecht unterstützen lassen, können Sie Ihre Chancen in den meisten Fällen verbessern. Bei der Entscheidung des Gerichts steht das Kindeswohl im Vordergrund.

Sor­ge­recht und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Rechtsschutz

Ein gemeinsames Sorgerecht bedeutet in der Regel ein gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern. Wird letzteres aber einem Elternteil zugesprochen, darf dieser über den Aufenthaltsort des Kindes – allgemein und im Alltag – entscheiden. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt bestehen, sodass die Eltern sich weiterhin in größeren Fragen einigen müssen. Das können Entscheidungen über die Schulwahl oder über umfangreichere medizinische Eingriffe sein.

Erhält ein Elternteil allerdings das alleinige Sorgerecht, liegt auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei ihm. Das Umgangsrecht des anderen Elternteils bleibt aber bestehen. Es ist in § 1684 BGB verankert und gilt unabhängig vom Sorgerecht, solange das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet wird.

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