Der Betreuungsunterhalt steht tendenziell dem zu, der nach der Trennung das gemeinsame Kind betreut Monkey Business, Fotolia

28. November 2017, 11:30 Uhr

Kindererziehung statt Vollzeitjob Betreu­ungs­un­ter­halt: Was getrennte Eltern wissen sollten

Betreuungsunterhalt steht tendenziell dem zu, der nach der Trennung ein gemeinsames Kind betreut, statt zu arbeiten – und das unabhängig vom Kindesunterhalt. Wie viel und wie lange der Ex-Partner zahlen muss, hängt dabei sehr stark vom Einzelfall ab. Die rechtliche Grundlage dazu bilden § 1570 und § 1615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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Wann gibt es Betreuungsunterhalt?

Betreuungsunterhalt muss gezahlt werden, wenn dem betreuenden Elternteil nicht zuzumuten ist, arbeiten zu gehen, statt die Kinder selbst zu betreuen. Das gilt pauschal bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. In diesem Zeitraum muss niemand nachweisen, warum er oder sie nicht arbeiten geht.

Nach dem dritten Lebensjahr sollen Eltern so weit wie möglich ins Berufsleben zurückkehren. Hat das Kind etwa einen Kita-Platz, ist eine Teilzeitstelle in der Regel zumutbar. Mit dem Eintritt in die Schule wird dann meist Vollzeitbeschäftigung erwartet. Wer trotz Fremdbetreuung nicht oder weniger arbeitet, muss den Grund darlegen. Erkennt das zuständige Gericht die Gründe nicht an, wird die Höhe des Unterhalts entsprechend gekürzt.

Wenn das Gericht über Ansprüche auf Betreuungsunterhalt entscheidet, handelt es sich stets um Einzelfallentscheidungen. Ist das Kind besonders pflegebedürftig, etwa aufgrund einer Erkrankung, kann auch noch lange über die Einschulung hinaus ein Unterhaltsanspruch vorliegen (Oberlandesgericht Hamm, AZ 6 WF 19/16). Haben Ex-Eheleute für die Kinderbetreuung untereinander Verabredungen getroffen – zum Beispiel die Karriere zurückgestellt – kann auch das im Zuge der nachehelichen Solidarität einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt begründen.

Betreu­ungs­un­ter­halt berechnen: 3/7-Regel und Düs­sel­dor­fer Tabelle

Kindesunterhalt hat Priorität vor dem Betreuungsunterhalt; außerdem haben zahlungspflichtige Eltern einen gewissen Selbstbehalt nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Ist der Ex-Partner danach nicht in der Lage zu zahlen, gibt es auch keinen Unterhalt.

Rechtsschutz

Bei der Berechnung der Höhe des Betreuungsunterhalts wird nach verheirateten und nicht verheirateten Eltern unterschieden. Bei getrennten Ehepartnern wird die Differenz der beiden Einkommen ermittelt und 3/7 dieser Differenz werden als Unterhaltsanspruch festgesetzt. Waren die Partner nicht verheiratet, ist der Verdienstausfall des Betreuenden maßgeblich und entspricht seinem Anspruch.

Es wird aber im Einzelfall entschieden: Falls der zahlungspflichtige Partner zum Beispiel weniger verdient als der unterhaltsberechtigte Part, gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz (Bundesgerichtshof, AZ XII ZR 121/03): Beide Einkommen werden zusammengerechnet und jedem Partner steht die Hälfte der Summe zu. Der Betreuungsunterhalt wird also so festgesetzt, dass er die Differenz zwischen den Einkommen ausgleicht.

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