Verfällt Resturlaub? Das gilt bei Kündigung und Krankheit © iStock.com/Pra-chid

6. Januar 2023, 8:20 Uhr

So geht´s richtig Verfällt Rest­ur­laub? Das gilt bei Kündigung und Krankheit

Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern wird durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Doch welche Bestimmungen gelten für Resturlaub? Kann dieser in das Folgejahr mitgenommen oder ausbezahlt werden? Was für restliche Urlaubstage bei Kündigung, Krankheit oder Elternzeit gilt und ob Resturlaub verfallen kann, erfährst du in diesem Artikel.

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Bun­des­ur­laubs­ge­setz Rest­ur­laub: Wann er verfällt

Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gilt: Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub grundsätzlich im Kalenderjahr nehmen, in dem der Urlaub bewilligt wurde (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Nur wenn dringende betriebliche oder private Gründe vorliegen, wegen derer der Urlaub nicht bis zum 31. Dezember genommen werden konnte, darf Resturlaub mit ins neue Jahr genommen werden.

Außerdem hat der Arbeitgeber die Pflicht, seine Arbeitnehmer rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, dass Anspruch auf Resturlaub besteht und dieser bis zum 31. Dezember des laufenden oder gegebenenfalls bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden sollte. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil (AZ 9 AZR 266/20). Ebenso müssen Angestellte auch darüber aufgeklärt werden, wann und unter welchen Bedingungen der Resturlaub verfällt.

Nehmen Arbeitnehmer trotz Aufforderung durch den Arbeitgeber ihren Resturlaub nicht fristgerecht, verfällt der Urlaubsanspruch. Aber nur dann, wenn der Arbeitgeber zuvor seiner Pflicht nachgekommen ist, den Arbeitnehmer über bestehenden Resturlaub und dessen drohenden Verfall zu informieren. Das heißt: Resturlaub verfällt weder unangekündigt noch automatisch.

Grundsätzlich verjähren gemäß § 199 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jegliche Urlaubsansprüche drei Jahre nach Ende des betreffenden Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf (Rest-)Urlaub entstanden ist. Durch das Grundsatzurteil des BAG bezüglich der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers beginnt die Dreijahresfrist allerdings erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über entstandenen Resturlaub informiert hat. Tut er dies nicht, können Urlaubsansprüche auch über die drei Jahre hinweg bestehen.

Bis wann muss Rest­ur­laub genommen werden?

Es gibt vielerlei Gründe, warum Urlaubstage nicht mehr im laufenden Kalenderjahr genommen werden können. Diese müssen allerdings als dringlich bewertet werden, damit Arbeitnehmer Anspruch auf eine Urlaubsübertragung ins darauffolgende Jahr haben.

Dringliche private Gründe können sein …

… eine länger währende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers,

… eine genommene Pflegezeit, in der sich der Arbeitnehmer um einen pflegebedürftigen Angehörigen gekümmert hat,

… nicht realisierte Urlaubspläne aufgrund einer Erkrankung des Partners,

… eintretender Mutterschutz oder Elternzeit.

Dringliche betriebliche Gründe können sein …

Urlaubssperren aufgrund terminlich drängender oder saisongebundener Aufträge, die erledigt werden müssen,

… technische oder verwaltungsmäßige Probleme im Betriebsablauf.

Konntest du beispielsweise deinen Resturlaub aufgrund einer vorgezogenen Auftragsfrist nicht mehr im laufenden Kalenderjahr nehmen, hast du Anspruch, diese Urlaubstage mit ins nächste Jahr zu nehmen. Hast du eine Pflegezeit genommen und konntest deshalb deinen Jahresurlaub nicht vollständig verbrauchen, steht dir der Resturlaub im Folgejahr zu.

Aus welchem dringlichen Grund auch immer Urlaub übertragen wird: Die restlichen Urlaubstage müssen bis einschließlich 31. März des Folgejahres genommen werden, damit der Anspruch nicht verfällt. Ein Ausnahmefall ist, wenn du in der  Probezeit warst und zum Jahresende noch nicht den vollen Urlaubsanspruch hattest. Entsteht hierdurch Resturlaub, kannst du diesen bis zum Ende des Folgejahres nehmen.

Es ist kein besonderer Antrag vonnöten, um die restlichen Urlaubstage mit ins nächste Jahr zu nehmen – du bist allerdings auf der sicheren Seite, wenn du dir den Übertrag der Urlaubstage schriftlich von deinem Arbeitgeber bestätigen lässt.

Gut zu wissen: Sollte dir dein Arbeitgeber den Resturlaub bis zum 31. März aus betrieblichen Gründen nicht gestatten können, kannst du Schadensersatz geltend machen. In der Regel läuft dies darauf hinaus, dass du den ausstehenden Urlaub auch nach dem 31. März nehmen darfst.

Stethoskop und Kugelschreiber liegen auf einem Kalenderblatt.
© iStock.com/busracavus

Rest­ur­laub nach Krankheit: Welchen Anspruch du bei Krank­mel­dung hast

Prinzipiell gilt: Wenn du wegen Krankheit nicht deinen vollen Urlaubsanspruch geltend machen kannst, dann überträgt sich der Resturlaub automatisch auf das erste Quartal des Folgejahres. Erkrankst du beispielsweise im November und bist bis Ende des laufenden Kalenderjahres arbeitsunfähig, bleiben dir für diese Zeit genehmigte, aber nicht genommene Urlaubstage erhalten.

Bist du auch über den 31. März des Folgejahres hinaus krank, so darfst du deinen Resturlaub aus dem Vorjahr noch nach diesem Datum nehmen. Du solltest ihn jedoch so schnell wie möglich nachholen.

Angenommen, du bist ab besagtem November sogar über mehrere Jahre hinweg krankgeschrieben. Dann würdest du theoretisch deinen Urlaubsanspruch über diesen kompletten Zeitraum ansammeln. Damit dieser nicht ins Unermessliche steigt, hat das BAG eine Grenze festgelegt, wonach der Anspruch auf nicht genommenen Urlaub spätestens 15 Monate nach dem betreffenden Urlaubsjahr erlischt (AZ 9 AZR 623/10).

Das heißt konkret: Wirst du Anfang November 2023 arbeitsunfähig und zieht sich deine Erkrankung auch über das komplette darauffolgende Kalenderjahr 2024, so erlischt dein restlicher Urlaubsanspruch aus 2023 spätestens Ende Januar 2025. Allerdings gilt auch hier: Hat dich dein Arbeitgeber nicht explizit auf die restlichen Urlaubstage aus 2023 und den drohenden Verfall deines Anspruches hingewiesen, verjährt der Resturlaub nicht.

Rest­ur­laub bei Kündigung und Aufhebungsvertrag

Wenn du bei deinem Arbeitgeber kündigst und du dir zustehende Urlaubstage nicht mehr nehmen kannst, ist es grundsätzlich möglich, diesen Resturlaub gegenüber deinem neuen Arbeitgeber zu beanspruchen.Um diesen Anspruch geltend zu machen, solltest du jedoch nachweisen können, dass dir noch Urlaub zusteht. Dein bisheriger Arbeitgeber muss gemäß § 6 Abs. 2 BUrlG eine Bescheinigung über bereits genommene und noch ausstehende Urlaubszeiten ausstellen. Wie viel Resturlaub dir bei einer Kündigung zusteht und wie du diesen berechnest, erfährst du hier.

Wichtig: Auch bei einem Aufhebungsvertrag bleibt dein Anspruch auf Resturlaub erhalten. Unter gewissen Umständen kannst du allerdings ausdrücklich auf restliche Urlaubstage verzichten, sofern diese beispielsweise durch eine Abfindung abgegolten werden.

Rest­ur­laub auszahlen lassen: Dann ist es möglich

Wechselst du deinen Job und hast bei deinem jetzigen Arbeitgeber noch nicht genommene Urlaubstage ausstehen, so können dir diese unter bestimmten Voraussetzungen vergütet werden. Laut § 7 Abs. 4 BUrlG ist das zum Beispiel möglich, wenn du deinen Urlaubsanspruch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses teilweise oder gar nicht mehr geltend machen kannst. Dies kann der Fall sein, wenndie Anzahl deiner verbliebenen Urlaubstage die Zeit bis zum Beschäftigungsende übersteigt oder du bis dahin unverzichtbar für deinen Arbeitgeber bist.

Sobald das Beschäftigungsverhältnis endet, hast du prinzipiell Anspruch auf die Auszahlung des sogenannten Urlaubsentgelts, wie das BAG urteilte (AZ 9 AZR 365/10). Das gilt aber nicht für Resturlaub, den du noch vor dem Beschäftigungsende antreten könntest.

Frau sitzt mit Kleinkind im Arm am Schreibtisch im Büro und telefoniert.
© iStock.com/alvarez

Rest­ur­laub bei Mut­ter­schutz und nach der Elternzeit

Für Resturlaub, der vor dem Antritt der Elternzeit nicht mehr genommen werden konnte, gilt: Der Anspruch darauf bleibt auch während der Elternzeit erhalten. Die noch nicht genommenen Urlaubstage können nach der Rückkehr aus der Elternzeit geltend gemacht werden. Dabei muss der Arbeitgeber laut § 17 Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) den restlichen Urlaub im laufenden Kalenderjahr oder im darauffolgenden Jahr gewähren. Der Erhalt des Urlaubsanspruchs gilt auch für die Zeit des Mutterschutzes, an den sich eine Elternzeit anschließt.

Gehst du beispielsweise im Oktober mit Anspruch auf Resturlaub in die Elternzeit und kehrst im April des darauffolgenden Jahres zurück an deinen Arbeitsplatz, kannst du die noch nicht genommenen Urlaubstage aus dem Vorjahr geltend machen.

Auch erlischt dein Anspruch auf den Resturlaub nicht, sollte sich nach der ersten Elternzeit eine zweite Elternzeit anschließen. Endet dein Arbeitsverhältnis bei Rückkehr aus der Elternzeit und du konntest deinen Resturlaub nicht mehr nehmen, so muss dieser vergütet werden (§ 17 Abs. 3 BEEG). Dies gilt übrigens auch, wenn dein Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit endet.

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