Wiedereinstieg nach der Elternzeit: Diese Rechte hast du © iStock/sturti

11. März 2022, 10:00 Uhr

Darf ich eigentlich? Wie­der­ein­stieg nach der Eltern­zeit: Diese Rechte hast du

Ob zwei Monate, zwei Jahre oder irgendwas dazwischen: Viele Mütter und auch Väter nehmen ihren Anspruch auf Elternzeit wahr. Der Wiedereinstieg in den Job nach der Elternzeit kann jedoch einige rechtliche Fragen aufwerfen. Die Weiterbeschäftigung bei deinem Arbeitgeber steht dir zunächst zu – aber unter welchen Bedingungen genau? Hier findest du wichtige Hinweise zu deinen Ansprüchen bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz.

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Wann ist ein Wie­der­ein­stieg nach der Eltern­zeit möglich?

Im Schnitt kehren die meisten Mütter nach 12 bis 24 Monaten aus der Elternzeit in den Job zurück. Laut Statistischem Bundesamt lag der Anteil der Väter in Elternzeit 2020 bei 25 Prozent. Allerdings nehmen die meisten Männer sehr viel kürzer Elternzeit als Frauen – im Schnitt 3,7 Monate gegenüber 14,5 Monaten bei den Müttern. Der Wiedereinstieg nach der Elternzeit ist also nach wie vor ein Thema, das mehr Frauen als Männer betrifft.

Mütter, die gern bald nach der Geburt wieder arbeiten möchten, können dies, sobald der Mutterschutz vorbei ist. In diesem Fall müssen sie gar nicht erst einen Antrag auf Elternzeit stellen.

Gut zu wissen: Um Elterngeld zu bekommen, musst du nicht zwingend Elternzeit nehmen. Du kannst aber nur dann Elterngeld erhalten, wenn du parallel nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeitest. Wie sich das Elterngeld berechnet, erfährst du hier.

Wer sich eine längere berufliche Pause nach der Geburt des Kindes wünscht, muss sich in der Regel vorher überlegen, wie lang diese sein soll. Denn der Zeitraum muss im Antrag auf Elternzeit angegeben werden. Viele Arbeitgeber lassen aber mit sich reden, wenn du deine Elternzeit verlängern oder verkürzen möchtest. Kläre gegebenenfalls vorher ab, wie flexibel dein Arbeitgeber in solchen Fällen normalerweise ist.

Wei­ter­be­schäf­ti­gung nach der Eltern­zeit: Welchen Anspruch hast du?

Generell besteht nach der Elternzeit ein Recht auf Weiterbeschäftigung, die arbeitsvertraglichen Pflichten haben währenddessen nur geruht. Eltern können also prinzipiell an ihren angestammten Arbeitsplatz zurückkehren.

Gemäß seinem Direktionsrecht kann der Arbeitgeber dir unter Umständen aber auch einen anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, wenn das den Bestimmungen im Arbeitsvertrag nicht widerspricht. Das gilt auch, wenn dein alter Arbeitsplatz nicht mehr existiert, weil etwa intern umstrukturiert wurde.

Was bedeutet „gleichwertiger Arbeitsplatz”?

  • Der Arbeits­platz, den ein Eltern­teil nach der Eltern­zeit zuge­wie­sen bekommt, darf keine Ver­schlech­te­rung dar­stel­len. Er muss bei­spiels­wei­se der beruf­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on ent­spre­chen und ähnliche Aufgaben beinhal­ten wie der Job vor der Elternzeit.
  • Die neue Tätigkeit darf nicht schlech­ter entlohnt sein als die vorherige.
Vater und Tochter arbeiten zusammen im Homeoffice.
© istock.com/ozgurcankaya

Ein Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin beispielsweise kann nach der Elternzeit wieder für eine solche Tätigkeit eingesetzt werden, das ist allerdings auch in einer anderen Abteilung möglich. Entscheidend ist, wie eng der Arbeitsvertrag das Tätigkeitsfeld umschreibt.

Unter Umständen ist nach der Elternzeit sogar eine Versetzung an einen anderen Firmenstandort denkbar, wenn die Stelle dort gleichwertig ist und der Arbeitsvertrag eine Versetzung nicht wirksam ausschließt. Allerdings sind Arbeitgeber angehalten, gerade bei jungen Eltern gut abzuwägen und eine Versetzung nachvollziehbar zu begründen. Hier muss gegebenenfalls auch der Betriebsrat eingeschaltet werden.

Das gilt für Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft ebenso wie für Angestellte im öffentlichen Dienst. Eine Lehrerin beispielsweise hat zwar keinen Anspruch auf Rückkehr an die gleiche Schule, in der sie vor ihrer Elternzeit gearbeitet hat, darf aber auch nicht “einfach so” versetzt werden. Laut Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) muss der Dienstherr hier “eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der dienstlichen und persönlichen Belange treffen”. Gegebenenfalls werden die Personalräte zurate gezogen.

Welchen Kün­di­gungs­schutz habe ich nach Ablauf der Elternzeit?

Während der Elternzeit besteht gemäß § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) grundsätzlich Kündigungsschutz. Eine Kündigung kann in diesem Zeitraum nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen, etwa wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin etwas getan hat, das eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Außerdem ist eine behördliche Zustimmung erforderlich.

Nach der Elternzeit wiederum werden Job-Rückkehrer im Hinblick auf den Kündigungsschutz und Kündigungsfristen wieder behandelt wie alle anderen im Betrieb. Das heißt: Liegt ein wirksamer Kündigungsgrund vor, kann der Arbeitgeber auch sofort am ersten Tag nach der Elternzeit die Kündigung aussprechen, die dann nach Ablauf der Kündigungsfrist gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wirksam wird.

Wenn du selbst noch vor Ablauf deiner Elternzeit kündigen möchtest, gilt:

  • Zum Ende der Eltern­zeit ist die Kündigung mit einer Kün­di­gungs­frist von min­des­tens drei Monaten möglich.
  • Wollen Arbeit­neh­mer bereits während der Eltern­zeit das Unter­neh­men verlassen, ist das nur nach einer ein­ver­nehm­li­chen Ver­ein­ba­rung mit dem Arbeit­ge­ber oder der Arbeit­ge­be­rin möglich.

Gut zu wissen: Wenn du während der Elternzeit schon stundenweise wieder arbeitest, genießt du weiterhin den Kündigungsschutz – so lange, bis deine Elternzeit vorbei ist.

Frau telefoniert am Handy und schaut geschockt auf ihre Armbanduhr.
© istock.com/ciricvelibor

Nach der Eltern­zeit in Teilzeit arbeiten: Geht das?

Während der Elternzeit haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, in Teilzeit zu arbeiten. Nach der Elternzeit wiederum sieht es anders aus: War der Job vor der Elternzeit eine Vollzeitstelle, so besteht nach der Elternzeit zunächst auch nur wieder Anspruch auf eine solche.

Ob die persönlichen Vorstellungen umsetzbar sind, muss im Gespräch mit dem Arbeitgeber geklärt werden. Möchtest du statt Vollzeit lieber Teilzeit arbeiten, dann hast du gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unter folgenden Rahmenbedingungen Anspruch darauf:

  • Die Firma muss mehr als 15 Mit­ar­bei­ter haben.
  • Die Probezeit muss vorbei sein.
  • Es dürfen keine betrieb­li­chen Gründe bestehen, die einer Redu­zie­rung der Arbeits­zeit entgegenstehen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann musst du deinem Arbeitgeber mindestens drei Monate vor der geplanten Rückkehr in den Job mitteilen, dass du nach der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchtest. Falls der Arbeitgeber das ablehnt, muss er es dir spätestens einen Monat vor Arbeitsbeginn schriftlich mitteilen. Tut er das nicht, gilt die Arbeitszeitverringerung als vereinbart.

Eine Alternative zur dauerhaften Teilzeit kann die seit Januar 2019 mögliche Brückenteilzeit sein. Sie macht unter bestimmten Voraussetzungen eine befristete Teilzeit mit Recht auf Rückkehr zur alten Stundenzahl möglich.

Schwierig wird es allerdings oft, wenn der Arbeitgeber dir Arbeitszeiten vorgibt, die für dich unmöglich mit den Betreuungszeiten deines Kindes zu vereinbaren sind, etwa abends bis 20 Uhr. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Direktionsrecht und darf das so anordnen. Du solltest ihm jedoch zumindest auf sachliche Weise deutlich machen, wo deine zeitlichen Grenzen liegen, und um eine für dich praktikable Lösung bitten.

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FAZIT
  • Wer aus der Eltern­zeit zurück­kehrt, hat Anspruch auf einen gleich­wer­ti­gen Arbeits­platz – nicht aber auf exakt denselben Arbeits­platz wie vor der Elternzeit.
  • Ansprüche auf Rest­ur­laub, die vor der Eltern­zeit ent­stan­den sind, bleiben erhalten.
  • Der besondere Kün­di­gungs­schutz, der während der Eltern­zeit gilt, entfällt mit dem Ende der Elternzeit.
  • Nach der Eltern­zeit Anspruch auf Teilzeit? Wenn du vor der Eltern­zeit in Vollzeit gear­bei­tet wurde, dann besteht ein Teil­zeit­an­spruch nur unter bestimm­ten Umständen.
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