Brückenteilzeit: Diese Möglichkeiten hast du ab 2019 fizkes, Fotolia

7. Januar 2019, 9:10 Uhr

Darf ich eigentlich? Brü­cken­teil­zeit: Diese Mög­lich­kei­ten hast du ab 2019

Mit der Brückenteilzeit haben viele Arbeitnehmer seit 2019 einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeitarbeit. Viele, aber eben nicht alle. Welche Voraussetzungen gelten und auf was du achten musst, wenn du nur vorübergehend weniger arbeiten willst, das erfährst du hier.

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Inhalte: So unter­schei­det sich die Brü­cken­teil­zeit von bis­he­ri­gen Teilzeitmodellen

Es gibt bereits spezielle Teilzeitregelungen für die Pflege von Angehörigen oder die Betreuung von Kindern. Arbeitnehmer haben dabei ein Recht auf Verkürzung der Arbeitszeit. Was sie aber nicht haben: eine Garantie, später wieder in Vollzeit wechseln zu können. Es droht die sogenannte Teilzeitfalle, aus der vor allem Frauen nach der Geburt nur schwer herauskommen. Ab 2019 soll die Brückenteilzeit dieses Problem lösen, denn: Dabei wird vorab festgelegt, wie lange die Teilzeit dauert. Das kann alles zwischen einem Jahr (Mindestdauer) und fünf Jahren (Höchstdauer) sein. Danach erfolgt automatisch eine Aufstockung auf die alte Stundenzahl.

Außerdem musst du keine Begründung liefern, warum du die Arbeitszeit reduzieren möchtest – anders als bei der Pflegezeit oder Elternteilzeit.

Rechtsgrundlage für die neue Brückenteilzeit ist eine Änderung im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG), genauer gesagt § 9a TzBfG. Mit einem Tarifvertrag können im Einzelfall andere Regeln gelten.

Es gibt keine Mindestarbeitszeit für die Brückenteilzeit. Ob du zukünftig 5 oder 35 Stunden pro Woche arbeitest, liegt ganz bei dir.

Die Beweislast ist nun umgekehrt: Häufig gibt es Unstimmigkeiten, wenn Teilzeitbeschäftigte wieder mehr Stunden arbeiten wollen. Bei klassischer Teilzeit musste im Streitfall bisher der Mitarbeiter nachweisen, dass es möglich wäre, ihn wieder in Vollzeit anzustellen. Ab 2019 gilt für alle Teilzeitbeschäftigten:  Der Arbeitgeber muss gute Gründe vorbringen, warum es nicht möglich ist, den Mitarbeiter wieder mit mehr Stunden zu beschäftigen – denn eine Rückkehr zur vorherigen Stundenzahl ist gesetzlich vorgesehen.

Anspruch: Teilzeit für alle? Leider nein.

Theoretisch kann jeder Arbeitnehmer ab 2019 einen Antrag auf Brückenteilzeit stellen. Praktisch gibt es aber Einschränkungen. Einen Anspruch hast du unter folgenden Voraussetzungen:

  • Du arbeitest bereits länger als sechs Monate in der Firma.
  • Das Unter­neh­men hat mehr als 45  Mit­ar­bei­ter.
  • Deine letzte Brü­cken­teil­zeit ist min­des­tens ein Jahr her. Das wird erst in den nächsten Jahren relevant, denn 2019 ist das Modell ja noch ganz frisch.

Für Arbeitnehmer in kleinen Betrieben bringt die Gesetzesänderung also keine neuen Rechte. Und auch für alle anderen gibt es noch Ausnahmen, in denen der Arbeitgeber den Antrag ablehnen darf:

  • Sprechen relevante betrieb­li­che Gründe gegen die Teilzeit, darf der Antrag ebenfalls abgelehnt werden. Ein neuer Antrag ist dann erst wieder nach zwei Jahren möglich. Wichtige betrieb­li­che Gründe sind zum Beispiel unver­hält­nis­mä­ßig hohe Kosten, ent­ste­hen­de Sicher­heits­ri­si­ken oder eine gra­vie­ren­de Störung der Organisationsabläufe.
  • Zumut­bar­keits­re­ge­lung für mit­tel­gro­ße Unter­neh­men mit 46 bis 200 Mit­ar­bei­tern: Arbeit­ge­ber müssen nur einem von 15 Mit­ar­bei­tern Brü­cken­teil­zeit bewil­li­gen. Dabei zählen nur die Kollegen in Brü­cken­teil­zeit, nicht die Mit­ar­bei­ter, die andere Teil­zeit­mo­del­le in Anspruch nehmen.

 

Antrag: Darauf musst du achten

Die Antragstellung für den Wechsel in Brückenteilzeit ist recht simpel: Es reicht ein formloses Schreiben via Post, E-Mail oder Fax. Folgende Punkte sollten unbedingt enthalten sein:

  • Wie viele Stunden möchtest du zukünftig arbeiten?
  • Wie möchtest du deine Stunden auf die einzelnen Wochen­ta­ge verteilen?
  • Wie lange soll deine Teil­zeit­pha­se dauern?

Es ist wichtig, sich darüber vorher Gedanken zu machen, denn: Hat dein Arbeitgeber dem Antrag zugestimmt, hast du keinen Anspruch auf nachträgliche Änderungen. Du kannst also zum Beispiel nicht für fünf Jahre Brückenteilzeit vereinbaren und dann doch schon nach zwei Jahren in Vollzeit zurückkommen wollen. Das dürfte dein Chef dir ganz legitim verwehren. Individuelle Absprachen sind aber natürlich immer möglich.

Wichtig sind auch die Fristen für die Antragstellung und die Bewilligung beziehungsweise Ablehnung:

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  • Du musst deinen Antrag min­des­tens drei Monate vor Beginn der Brü­cken­teil­zeit stellen. Wenn du z. B. Mitte Januar deinen Antrag stellst, könntest du ab April Stunden reduzieren.
  • Der Arbeit­ge­ber muss dir eine Ablehnung spä­tes­tens einen Monat vor Beginn der Brü­cken­teil­zeit mitteilen. Tut er das nicht, gilt der Antrag als bewilligt.

Tipp: Der Gesetzgeber möchte, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verhandlung auf eine gute Lösung einigen. Deshalb ist in § 8 TzBfG ein Erörterungsanspruch vorgesehen. Zu diesem Gesprächstermin darfst du ein Mitglied der Mitarbeitervertretung (zum Beispiel des Betriebsrats) mitnehmen.

FAZIT
  • Die Brü­cken­teil­zeit macht es Arbeit­neh­mern ab 2019 deutlich leichter, ihre Arbeits­zeit zu reduzieren.
  • Die Rückkehr in einen Voll­zeit­job wird ebenfalls erleich­tert. Die Gefahr, in der Teil­zeit­fal­le stecken zu bleiben ist also kleiner als früher.
  • Nur ein Teil der deutschen Arbeit­neh­mer hat einen (bedingten) Anspruch auf Brü­cken­teil­zeit – unter anderem, weil das Unter­neh­men eine bestimmte Größe haben muss.
  • Der Antrag auf Brü­cken­teil­zeit kann formlos sein, muss aber min­des­tens drei Monate vor dem gewünsch­ten Beginn gestellt werden.
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