schwangere Frau streicht sich glücklich über den Bauch und lacht dabei ©Viacheslav Iakobchuk/Fotolia

26. April 2019, 8:56 Uhr

Darf ich eigentlich? Urlaubs­an­spruch und Mut­ter­schutz: Deine Rechte als Arbeitnehmerin

Vor der Geburt eines Kindes hat eine berufstätige werdende Mutter viel zu planen und zu organisieren. Auch ihr Urlaubsanspruch vor und nach dem Mutterschutz ist dabei ein wichtiges Thema. Muss sie den gesamten ihr zustehenden Urlaub vor Beginn des Mutterschutzes nehmen? Und was passiert damit, wenn sie das nicht kann – oder möchte?

Stress mit deinem Arbeitgeber? Mit uns kommst du zu deinem Recht. >>

Gesetz­ge­ber schützt Schwangere

 Der Gesetzgeber schützt schwangere Frauen mit dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) in besonderer Weise – unter anderem vor einer schwangerschaftsbedingten Kündigung, gesundheitlichen Gefährdungen und finanziellen Einbußen.

Außerdem regelt das Gesetz die sogenannten Mutterschutzfristen. Demnach dürfen werdende Mütter sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zu Hause bleiben, es sei denn, sie möchten ausdrücklich arbeiten. Nach der Geburt allerdings müssen sie für in der Regel acht Wochen der Arbeit fernbleiben; es gilt ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot – das schreibt das Gesetz zwingend vor.

Urlaubs­an­spruch bleibt im Mut­ter­schutz erhalten

Während des Mutterschutzes stehen die Frauen ihrem Arbeitgeber nicht zur Verfügung. Erwerben sie trotzdem Urlaubsansprüche? Diese Frage des Urlaubsanspruchs während des Mutterschutzes regelt §24 MuSchG. Demnach „gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten“.

Im Klartext heißt das ganz einfach: Auch für die Zeit des Mutterschutzes steht dir anteilig Urlaub zu. Die Anzahl der Urlaubstage lässt sich einfach berechnen: Pro Monat Mutterschutz erwirbst du Anspruch auf 1/12 deines Jahresurlaubs. Bei 30 Urlaubstagen im Jahr ergibt sich also ein Urlaubsanspruch von 2,5 Tagen pro Monat.

Resturlaub, der vor Beginn des Mutterschutzes nicht genommen wurde, bleibt der jungen Mutter erhalten. Laut Gesetz hat sie sogar bis zum Folgejahr nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz Zeit, die restlichen Urlaubstage zu nehmen – auch das ist in §24 MuSchG festgelegt.

Beispiel: Du trittst Ende Juni 2019 deinen Mutterschutz an. Zu dem Zeitpunkt stehen dir noch 15 Tage Resturlaub für dieses Jahr zu. Würdest du nach der achtwöchigen Mutterschutzfrist wieder arbeiten, könntest du diese 15 Tage noch bis Ende 2020 nehmen.

Urlaubsanspruch und Mutterschutz: Deine Rechte als Arbeitnehmerin

© Antonioguillem

Eltern­zeit: Urlaubs­an­spruch aus Mut­ter­schutz bleibt erhalten

Der Urlaubsanspruch aus dem Mutterschutz bleibt auch erhalten, wenn die junge Mutter im Anschluss an die achtwöchige Mutterschutzfrist direkt in Elternzeit geht – gegebenenfalls sogar über mehrere Jahre.

Beispiel: Im Anschluss an den Mutterschutz nimmst du eine zweijährige Elternzeit. Statt im Herbst 2019 wie im obigen Beispiel nimmst du deine Arbeit erst im Herbst 2021 wieder auf. Die 15 Tage Resturlaub aus 2019 kannst du noch bis Ende 2022 nehmen.

Eigentlich schreibt das Bundesurlaubsgesetz vor, dass der Jahresurlaub im laufenden Jahr gewährt und genommen werden muss; es sei denn, der Arbeitsvertrag enthält abweichende Regelungen. Nur ausnahmsweise – zum Beispiel bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers – darf Urlaub auf Antrag in das nächste Kalenderjahr übertragen werden (§7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz).

Diese Regelung wird allerdings durch das Mutterschutzgesetz außer Kraft gesetzt; es räumt jungen Müttern eine Sonderstellung ein. Daher kann ein Arbeitgeber sich in diesem Fall nicht auf das Bundesurlaubsgesetz berufen.

Urlaubs­an­spruch aus Eltern­zeit darf gekürzt werdenMehr Informationen zum Thema Arbeitsrechtsschutz

Während des Mutterschutzes erwirbt eine berufstätige Frau also uneingeschränkt Urlaubsansprüche, die der Arbeitgeber gewähren muss. Anders sieht es während der Elternzeit aus. In dieser Zeit ruht das Beschäftigungsverhältnis und der Arbeitgeber darf Urlaubstage kürzen. Wohlgemerkt darf – er muss nicht. Den Urlaubsanspruch in Elternzeit regelt das Gesetz zum Elterngeld und zu Elternzeit (BEEG) in §17 Absatz 1.

 

FAZIT
  • Auch während der Mut­ter­schutz­fris­ten erwirbt die werdende oder junge Mutter Urlaubs­an­sprü­che in gleicher Höhe, als würde sie arbeiten.
  • Vor dem Mut­ter­schutz ange­fal­le­ner und noch nicht genom­me­ner Rest­ur­laub bleibt während der Schon­fris­ten und gege­be­nen­falls auch während der Eltern­zeit erhalten.
  • Rest­ur­laub kann bis zum Ende des Fol­ge­jah­res nach der Rückkehr an den Arbeits­platz genommen werden.
  • Das Bun­des­ur­laubs­ge­setz wird dies­be­züg­lich vom Mut­ter­schutz­ge­setz außer Kraft gesetzt.
Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.