
11. Juli 2016, 14:46 Uhr
Betreuungsvertrag Kündigung des Kindergartenplatzes: Rechte der Eltern
Für die Kündigung eines Kindergartenplatzes können Eltern viele Gründe haben – etwa einen Umzug oder eine nicht funktionierende Eingewöhnung. Manchmal kommt es dabei jedoch mit dem Kita-Träger zum Streit um die Kündigungsfristen. Wie kurzfristig darf man einen Kindergartenplatz kündigen?
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Betreuungsvertrag: Zwei bis drei Monate Kündigungsfrist angemessen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei einem Betreuungsvertrag einer Kindertagesstätte eine ordentliche Kündigungsfrist von zwei Monaten angemessen ist (AZ III ZR 126/15). Im konkreten Fall wollten Eltern den Krippenplatz ihres Kindes nach zehn Tagen fristlos kündigen, da sich dieses nicht eingewöhnen konnte. Der BGH bewertete jedoch die geltende Kündigungsfrist von zwei Monaten in Übereinstimmung mit § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als kurz genug und ließ die frühere Kündigung nicht zu. Die Eltern mussten also den Beitrag für zwei volle Monate zahlen. Die Richter stellten jedoch klar, dass die Kita keinen Schadenersatz verlangen dürfe, wenn das Kind den Kindergartenplatz in dieser Zeit nicht mehr in Anspruch nehme.
Das Amtsgericht München hat in einem anderen Fall eine dreimonatige beiderseitige Kündigungsfrist im Kindergarten für rechtmäßig erklärt (AZ 222 C 8644/11).
Eingewöhnung gescheitert: Eltern dürfen kündigen
Manche Betreuungsverträge sehen vor, dass Eltern einen Kindergartenplatz nur halbjährlich oder gar jährlich kündigen dürfen – ohne Ausnahme. Ein solcher Vertrag dürfte einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht standhalten. So hat das Amtsgericht Bonn einen Betreuungsvertrag für unwirksam erklärt, der Eltern nur zwei feste Kündigungstermine im Jahr einräumte und außerordentliche Kündigungen ausschloss. Auch in diesem Fall war die Eingewöhnung des Kindes in der Krippe gescheitert, woraufhin die Eltern fristlos kündigen wollten. Das Amtsgericht Bonn ließ dies zu, da der Betreuungsvertrag die Eltern nach Meinung der Richter unangemessen benachteilige. Seitens der Kita ermöglichte er nämlich eine fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen. Dies müsse auch den Eltern zustehen, so das Gericht (AZ 114 C 151/15). Darüber hinaus sieht § 626 BGB die Möglichkeit einer fristlosen Vertragskündigung aus wichtigen Gründen grundsätzlich vor.
Frühzeitig an die Kündigung im Kindergarten denken
Als Eltern sollten Sie möglichst frühzeitig kündigen, sobald Sie wissen, dass Sie zum Beispiel zu einem bestimmten Termin umziehen und den Kindergartenplatz am alten Wohnort dann nicht mehr benötigen. Gehen Sie nicht einfach von einer kurzen Kündigungsfrist aus, sondern werfen Sie rechtzeitig einen Blick in den Betreuungsvertrag. So lässt sich bei der Kündigung viel Streit und Unmut vermeiden.
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